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Verordnung (EWG) Nr. 1237/90 des Rates vom 25. April 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sierra Leone über die Fischerei vor der Küste Sierra leones

CELEX
31990R1237
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-04-25
In force since
1990-05-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1237/90 des Rates vom 25. April 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sierra Leone über die Fischerei vor der Küste Sierra leones Amtsblatt Nr. L 125 vom 15/05/1990 S. 0027 - 0027 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1237/90 DES RATES vom 25. April 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sierra Leone über die Fischerei vor der Küste Sierra Leones DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und die Republik Sierra Leone haben ein Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert; das Abkommen gewährleistet den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den unter die Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Sierra Leones fallenden Gewässern. Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall insbesondere im Hinblick auf den Abschluß von Fischereiabkommen mit Drittländern trifft.

Diese Modalitäten sind im vorliegenden Fall festzulegen. Der Abschluß des genannten Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sierra Leone über die Fischerei vor der Küste Sierra Leones wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Zur Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln gelten das in Artikel 1 genannte Abkommen sowie - in dem für seine Anwendung erforderlichen Masse - die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereibestände unter den in Anmerkung 6 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr.

1135/88 des Rates vom 7. März 1988 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3902/89 (4), festgelegten Voraussetzungen auch für die Schiffe unter der Flagge Spaniens, die auf den Kanarischen Inseln ständig in den Registern der zuständigen lokalen Behörden (registros de base) eingetragen sind. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. April 1990. Im Namen des Rates Der Präsident M. O'KENNEDY (1) ABl. Nr. C 55 vom 7. 3. 1990, S. 9. (2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990. (3) ABl. Nr. L 114 vom 2. 5. 1988, S. 1. (4) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 5.

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