Verordnung (EWG) Nr. 1525/90 der Kommission vom 6. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 788/86 zur Festsetzung der bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte für das Milchwirtschaftsjahr 1990/91 Amtsblatt Nr. L 144 vom 07/06/1990 S. 0015 - 0016 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1525/90 DER KOMMISSION vom 6. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 788/86 zur Festsetzung der bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte für das Milchwirtschaftsjahr 1990/91 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf den Beschluß 86/559/EWG des Rates vom 15.
September 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei (1), insbesondere auf den Briefwechsel Nr. 3 Ziffer I Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Ziffer I Buchstabe a) des Briefwechsels Nr. 3 verpflichtet sich die Schweiz, bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet gegebenenfalls einen spanischen Frei-Grenze-Wert einzuhalten. Die bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte wurden mit der Verordnung (EWG) Nr.
788/86 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2431/88 (3), festgesetzt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1278/90 der Kommission (4) wurden die Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse erlassen, die im Wirtschaftsjahr 1990/91 im Handel mit Spanien anzuwenden sind. Bei der Festsetzung der bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz in Spanien geltenden Frei-Grenze-Werte sind die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Die Erhöhung der spanischen Frei-Grenze-Werte wegen Verringerung der Beitrittsausgleichsbeträge ist jedoch durch die Höhe der Beträge beschränkt, die bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Zehnergemeinschaft einzuhalten sind.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 788/86 erhält folgende Fassung: »Artikel 1 Die Werte frei spanische Grenze, die bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die von einer genehmigten Bescheinigung begleitet sind, anzuwenden sind, belaufen sich auf: 1.2 // // // Warenbezeichnung // Frei-Grenze-Wert in ECU/100 kg Eigengewicht // // // // // Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de Moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten für Freiburger Vacherin und mindestens drei Monaten für die anderen, der Unterpositionen ex 0406 90 13, ex 0406 90 15 und ex 0406 90 17 der Kombinierten Nomenklatur: // // - in Standard-Laiben mit Rinde und mit 6.
(4) ABl. Nr. L 126 vom 16. 5. 1990, S. 13. // // // Warenbezeichnung // Frei-Grenze-Wert in ECU/100 kg Eigengewicht // // // // - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg, und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 372,70 (1) // Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de Moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten für Freiburger Vacherin und mindestens drei Monaten für die anderen, der Unterpositionen ex 0406 90 13, ex 0406 90 15 und ex 0406 90 17 der Kombinierten Nomenklatur: // // - in Standard-Laiben mit Rinde und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 372,70 (2) // - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 396,84 (2) // - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 450 g oder weniger mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 430,63 (2) // Glarner Kräuterkäse (sog.
Schabziger) aus entrahmter Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt, der Unterpositionen 0406 20 10 und 0406 90 19 der Kombinierten Nomenklatur // - // Tilsiter mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 48 GHT oder weniger der Unterposition ex 0406 90 25 der Kombinierten Nomenklatur // - // Tilsiter mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mehr als 48 GHT der Unterposition ex 0406 90 25 der Kombinierten Nomenklatur // - // Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog.
Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger, der Unterposition 0406 30 10 der Kombinierten Nomenklatur, mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 242,58 // // (1) Erzeugnisse, die den Erzeugnissen in Anhang I Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 der Kommission entsprechen. (2) Erzeugnisse, die den Erzeugnissen in Anhang I Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 entsprechen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 14. Mai 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Juni 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 348,56 (1) (1) ABl. Nr. L 328 vom 22. 11. 1986, S. 98. (2) ABl. Nr. L 74 vom 19. 3. 1986, S. 20. (3) ABl. Nr. L 210 vom 3. 8. 1988, S.