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Verordnung (EWG) Nr. 1912/90 der Kommission vom 5. Juli 1990 über den Nachweis des Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft über die innerdeutsche Grenze bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

CELEX
31990R1912
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-07-05
In force since
1990-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1912/90 der Kommission vom 5. Juli 1990 über den Nachweis des Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft über die innerdeutsche Grenze bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Amtsblatt Nr. L 173 vom 06/07/1990 S. 0021 - 0022 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1912/90 DER KOMMISSION vom 5. Juli 1990 über den Nachweis des Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft über die innerdeutsche Grenze bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1340/90 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 und die entsprechenden Vorschriften der anderen gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (3), insbesondere auf den zweiten Unterabsatz von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 sowie die entsprechenden anderen Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 (5), gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2902/89 (7), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 26 Absatz 3 sowie die entsprechenden Vorschriften der anderen gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1889/87 (9), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach dem Inkrafttreten des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Staatsvertrags über eine Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion werden alle Zollstellen beiderseits der innerdeutschen Grenze geschlossen. Damit Ausfuhren aus der Gemeinschaft über die innerdeutsche Grenze in das oder über das Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik nicht beeinträchtigt werden, sollten besondere Vorkehrungen für den Nachweis, daß landwirtschaftliche Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, getroffen werden.

Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Freigabe von Sicherheiten erforderlich. Gemäß dem Staatsvertrag übernimmt die Deutsche Demokratische Republik den gemeinsamen Zolltarif und die wesentlichen Vorschriften des gemeinsamen Zollrechts. Die Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, daß die Deutsche Demokratische Republik ab 1. Juli 1990 die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft erforderlichen Zollförmlichkeiten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften durchführt. Die Zollbehörden der DDR können zu diesem Zweck das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den geeigneten Zolldokumenten der Gemeinschaft, insbesondere dem Kontrollexemplar T5 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.

2823/87, bescheinigen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Als Nachweis, daß landwirtschaftliche Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft über die innerdeutsche Grenze verlassen haben, ist für den Fall, daß diese Bedingung nach den Gemeinschaftsvorschriften zu erfuellen ist, nur der von den Zollbehörden der Deutschen Demokratischen Republik in Beachtung des Gemeinschaftsrechts ausgestellte Nachweis zulässig. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter »landwirtschaftlichen Erzeugnissen" Erzeugnisse, - die in Anhang II des Vertrages aufgeführt sind, und - die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.

3035/80 des Rates (10) aufgeführt sind, genannt werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juli 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 28. 5. 1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 78. (4) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5. (5) ABl. Nr. L 199 vom 22. 7. 1983, S.

12. (6) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (7) ABl. Nr. L 280 vom 29. 9. 1989, S. 2. (8) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. (9) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 1. (10) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

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