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Verordnung (EWG) Nr. 1964/90 der Kommission vom 6. Juli 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

CELEX
31990R1964
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-07-06
In force since
1990-08-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1964/90 der Kommission vom 6. Juli 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 178 vom 11/07/1990 S. 0005 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0131 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0131 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1964/90 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.

Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1251/90 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat für die Erzeugnisse Nrn. 3 und 4 der beigefügten Tabelle nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nrn. 1, 2, 5 und 6 der beigefügten Tabelle der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Juli 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1990, S. 29. ANHANG 1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Einreihung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // // // // 1.

Elektrisches Steuergerät, sogenannter »Joystick", bestehend aus einem kleinen Kunststoffgehäuse (Abmessungen 8 × 8 × 5,5 cm), auf dem ein Bedienungsgriff und zwei Drucktasten angebracht sind. Unter dem Gerät befinden sich vier Schrauben und zwei Zahnräder, die dazu verwendet weden, den Positionsanzeiger (Cursor) auf dem Bildschirm des Monitors einzustellen. Dieses Gerät ist über ein Kabel und einen Spezialstecker mit der Zentraleinheit der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verbunden. Die Bewegungen des Bedienungsgriffs werden über die Widerstände von 2 Potentiometern, die sich in dem Gehäuse befinden, auf die automatische Datenverarbeitungsmaschine übertragen.

Die automatische Datenverarbeitungsmaschine liest die Werte der Widerstände und wandelt sie in Bewegungen des Cursors auf dem zur automatischen Datenverarbeitungsmaschine gehörenden Bildschirm um. // 8473 30 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8473 und 8473 30 00. Die Ware kann nicht in das Kapitel 95 eingereiht werden; sie entspricht nicht den Bestimmungen der Anmerkung 3 zu Kapitel 95, da sie in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verwendet werden kann. Sie kann auch nicht in die Position 8471 eingereiht werden, weil sie nicht den Bestimmungen der Anmerkung 5 B dieses Kapitels entspricht. // 2.

Elektrisches Steuergerät, sogenannte »Maus für Computer" bezeichnete Ware, bestehend aus einem Gehäuse mit zwei Schaltern und einem Anschlußkabel mit Stecker. Das Gehäuse enthält eine Rollkugel aus Kunststoff, zwei um 90° versetzte Walzen, eine Stroboscopscheibe, eine Lichtquelle und eine Leiterplatte, die mit Dioden und einer integrierten Schaltung bestückt ist. // 8473 30 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8473 und 8473 30 00. Die Ware kann nicht in das Kapitel 95 eingereiht werden; sie entspricht nicht den Bestimmungen der Anmerkung 3 zu Kapitel 95, da sie in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verwendet werden kann.

Sie kann auch nicht in die Position 8471 eingereiht werden, weil sie nicht den Bestimmungen der Anmerkung 5 B dieses Kapitels entspricht. // 3. Batteriegepufferte IC-Sockel bestehend aus: - einem Dual-in-Line-Gehäuse (DIP-Sockel) mit den Abmessungen von 18 × 36 mm und 28 Anschlußstiften, - nicht mehr als zwei in den Sockel eingebetteten Lithium-Batterien, - einem C-MOS-Controller Schaltkreis in Form einer integrierten Schaltung, die auf den Sockel aufgebracht ist. Derartige Sockel werden dazu verwendet, ohne zusätzlichen Schaltaufwand C-MOS-Speicher (RAMs) aufzunehmen und diese in nichtfluechtige Speicherelemente zu verwandeln.

Hierbei übernimmt die Lithium-Batterie bei Abfall der externen Versorgungsspannung die Stromversorgung des auf den Sockel aufgesetzten Speicherbausteins. Der Controller-Schaltkreis hat die Aufgaben, den Spannungsabfall festzustellen und auf Batteriebetrieb umzuschalten. Auf diese Weise werden die gespeicherten Daten über mehrere Jahre schreibgeschützt. // 8506 19 10 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8506, 8506 19 und 8506 19 10. Die Lithium-Batterie übt die wesentliche Funktion aus, die das Ganze charakterisiert. // 4.

Laserdiodenmodule, bestehend aus einer Laserdiode, einer optischen Stromversorgungsüberwachungsdiode, einem thermölektrischen Kühler und einem Temperaturfühler in einem Metallgehäuse mit einer Anschlußverbindung aus optischen Fasern. Die Moduln werden in Fernsprechleitungsanlagen aus optischen Fasern verwendet, um elektrische Signale in Lichtsignale umzuwandeln, die über ein Kabel aus optischen Fasern übertragen werden. // 8517 90 91 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 90 und 8517 90 91. // 5. »Sockel für Kathodenstrahlröhren" bestehend aus zwei Teilen aus Kunststoff, die ineinander passen und von denen der eine Teil metallene Anschlußstücke enthält.

Der Sockel ist zum Anschluß am Ende einer Kathodenstrahlröhre bestimmt, damit diese Röhre leicht mit dem elektronischen Fernsehempfangsteil verbunden werden kann. // 8535 90 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8535 und 8535 90 00. Diese Waren sind keine Teile von Kathodenstrahlröhren; sie werden vielmehr dazu verwendet, eine solche Röhre mit dem Gesamtapparat zu verbinden. // // // // Warenbeschreibung // Einreihung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // // 6.

Wärmeisoliertes Möbel zur Aufbewahrung von Eiswürfeln. Sie bestehen aus einer Profilrahmenkonstruktion mit einer Aussenverkleidung und einem Innenbehälter aus Stahlblech. Der Raum zwischen den Wandungen ist mit Lagen aus Kunststoff-Ausschäumungen versehen. // 9403 20 99 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9403, 9403 20 und 9403 20 99. Diese Apparate enthalten kein Kälteaggregat und sind auch nicht zur Aufnahme eines Kälteaggregats hergerichtet (siehe Erläuterungen zum HS zu Position 94.03, Buchstabe h)).

Relations

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