Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 der Kommission vom 18. Juli 1990 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwoll- Kleinerzeuger Amtsblatt Nr. L 187 vom 19/07/1990 S. 0029 - 0031 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2048/90 DER KOMMISSION vom 18. Juli 1990 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 des Rates vom 27. April 1990 zur Einführung einer Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 wird die gemeinschaftliche Garantiehöchstfläche für die von der Verordnung abgedeckten drei Wirtschaftsjahre bestimmt. Diese Fläche entspricht dem Durchschnitt der Baumwollanbauflächen der Kleinerzeuger aus den Jahren 1987 und 1988. Sie ist aufgrund der Mitteilungen der Erzeugermitgliedstaaten wie nachstehend zu bestimmen. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 wird die Beihilfe für die eingesäten und geernteten Flächen gewährt. Zur ordnungsgemässen Abwicklung der Beihilfe sind Kontrollen zur Feststellung der beihilfefähigen Flächen erforderlich.
Dazu sollte jeder Kleinerzeuger einen Beihilfeantrag mit Mindestangaben einreichen, damit festgestellt werden kann, ob die im Beihilfeantrag genannten Flächen abgeerntet worden sind. Diese Kontrollen sollten stichprobenweise für eine ausreichend repräsentative Zahl von Beihilfeanträgen erfolgen. Es empfiehlt sich, diese Kontrolle vor Ort vorzunehmen. Bei den Anträgen für das Wirtschaftsjahr 1989/90 ist jedoch anstelle einer Kontrolle vor Ort vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten überprüfen, inwieweit die in den Beihilfeanträgen genannten Flächen den bei den Entkörnungsbetrieben unter Kontrolle gestellten Mengen Rohbaumwolle entsprechen.
Zur einwandfreien Durchführung der Beihilferegelung sind Strafmaßnahmen für den Fall vorzusehen, daß die Beihilfe ein Erzeuger beantragt, der keinen Anspruch darauf hat, weil er die Hoechstgrenze von 2,5 ha Baumwollanbaufläche überschreitet. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 stellt die Kommission jede Überschreitung der Garantiehöchstfläche fest und bestimmt die entsprechende Kürzung der Beihilfe. Dazu ist vorzusehen, daß die Erzeugermitgliedstaaten der Kommission die Flächen mitteilen, die sie nach Durchführung der oben genannten Kontrollen für die Beihilfe zulassen.
Um die Nachteile einer verspäteten Zahlung der Beihilfe für die Erzeuger möglichst gering zu halten, sind Fristen für die Feststellung einer Überschreitung der Garantiehöchstfläche, für die etwaige Bestimmung der Kürzung der Beihilfe sowie für deren Auszahlung vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemeinschaftliche Garantiehöchstfläche für Baumwolle nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 beträgt 73 093 ha. Artikel 2 (1) Die Beihilfe wird nur gewährt a) für vollständig eingesäte und abgeerntete Flächen, bei denen die üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden, b) auf Vorlage - einer Erklärung über die Aussaatflächen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1201/89 der Kommission (2), - eines Beihilfeantrags entsprechend Artikel 3 dieser Verordnung. (2) Die Mitgliedstaaten gewähren die Beihilfe nur für die auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet abgeernteten Anbauflächen. Artikel 3 (1) Jeder Kleinerzeuger im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 stellt jährlich, nach der Ernte und spätestens 15 Tage nach Unterkontrollestellung seiner gesamten Ernte gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 einen Beihilfeantrag. Die Anträge müssen bis spätestens 30. April des betreffenden Wirtschaftsjahres eingehen. (2) Für das Wirtschaftsjahr 1989/90 gilt die Vorlage der Erklärung über die Aussaatflächen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1201/89, gegebenenfalls nach Anpassung gemäß Absatz 2 desselben Artikels, als Beihilfeantrag. (3) Ausgenommen im Falle höherer Gewalt und unbeschadet des Absatzes 1 zweiter Unterabsatz wird die Beihilfe bei Einreichung des Antrags - zwischen dem 16. und 30. Tag nach Unterkontrollestellung der gesamten Ernte auf 66 v. H. gekürzt, - zwischen dem 31. und 60. Tag nach Unterkontrollestellung der gesamten Ernte auf 33 v. H. gekürzt. Der Beihilfeantrag nach Absatz 1 erster Unterabsatz muß mindestens folgende Angaben enthalten: - Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers, - geerntete Fläche in Hektar und Ar, - Bezugnahme auf die Erklärung über die Aussaatflächen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1201/89, - Katasternummer der Aussaatflächen bzw. von der mit der Kontrolle der Flächen beauftragten Stelle als gleichwertig anerkannte Angabe, - Lagerort des geernteten Erzeugnisses bzw. bei erfolgter Lieferung Name, Vorname und Anschrift des Abnehmers. Artikel 4 (1) Die vom Erzeugermitgliedstaat beauftragte Stelle kontrolliert durch Stichproben, ob die im Beihilfeantrag genannte Fläche abgeerntet worden ist. (2) Die Kontrolle nach Absatz 1 erstreckt sich auf mindestens 5 v. H. der Beihilfeanträge unter Berücksichtigung der geographischen Verteilung der betreffenden Flächen. Ergeben sich bei mindestens 6 v.
H. der durchgeführten Kontrollen erhebliche Unregelmässigkeiten, so unterrichten die Mitgliedstaaten hiervon unverzueglich die Kommission und erhöhen den Anteil nach dem vorstehenden Unterabsatz auf 15 v. H. Artikel 5 (1) Zur Stichprobenkontrolle der Beihilfeanträge für das Wirtschaftsjahr 1989/90 prüft die Kontrollstelle, ob die im Beihilfeantrag genannten Flächen nach Anwendung der für das betreffende Wirtschaftsjahr in der jeweiligen Region festgestellten Erträge für Rohbaumwolle einwandfreier, handelsüblicher Qualität, gegebenenfalls differenziert nach Anbauweisen, mit den gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr.
1201/89 unter Kontrolle gestellten Mengen übereinstimmen. (2) Ergibt sich, daß die im Entkörnungsbetrieb unter Kontrolle gestellte Menge a) mindestens 70 % des Ergebnisses der Anwendung der Erträge nach Absatz 1 beträgt, so erkennt die zuständige Stelle den Beihilfeanspruch für die in der Aussaatflächenerklärung genannte, gegebenenfalls angepasste Fläche an; b) weniger als 70 % des Ergebnisses der Anwendung der Erträge nach Absatz 1 beträgt, so erkennt die zuständige Stelle den Beihilfeanspruch an für die in der Aussaatflächenerklärung genannte, gegebenenfalls angepasste Fläche nach Anwendung des Koeffizienten zwischen den unter Kontrolle gestellten Mengen und dem Ergebnis der Anwendung der Erträge nach Absatz 1 abzueglich 30 %; wird jedoch ein Erntenachweis auf anderer Grundlage geleistet, der den Anforderungen des Mitgliedstaates genügt, so gilt der Beihilfeanspruch für die in der Aussaatflächenerklärung genannte, gegebenenfalls angepasste Fläche.
Artikel 6 (1) Zur Stichprobenkontrolle der Beihilfeanträge für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92 wird insbesondere eine Prüfung vor Ort vorgenommen. Diese Kontrolle wird spätestens sechs Wochen nach Einreichung des Beihilfeantrags durchgeführt. (2) Die Kontrolle umfasst die Abmessung der abgeernteten Flächen. Unbeschadet des Artikels 7 kann eine zusätzliche Kontrolle gemäß Artikel 5 stattfinden, insbesondere wenn Zweifel hinsichtlich der abgeernteten Fläche bestehen. (3) Über jede Prüfung vor Ort wird ein Protokoll angefertigt, das die abgemessene Fläche und die benutzten Instrumente oder gegebenenfalls die Feststellung enthält, daß die Kontrolle aufgrund des Verhaltens des Antragstellers nicht durchgeführt werden konnte.
(4) Ausgenommen im Falle höherer Gewalt wird der Beihilfeantrag abgelehnt, wenn die Kontrolle aufgrund des Verhaltens des Antragstellers nicht durchgeführt werden kann. Artikel 7 (1) Ergibt die Kontrolle nach Artikel 6, daß die im Beihilfeantrag genannte Fläche a) kleiner als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird die festgestellte Fläche berücksichtigt; ist die festgestellte Fläche jedoch grösser als 2,5 Hektar, so wird der Beihilfeantrag abgelehnt und der Antragsteller mit einer Geldbusse in Höhe von 50 v. H. des Beihilfesatzes für das betreffende Wirtschaftsjahr, multipliziert mit der festgestellten Fläche, belegt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hält die Differenz für gerechtfertigt; b) grösser als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird unbeschadet etwaiger Strafmaßnahmen nach einzelstaatlichem Recht die festgestellte Fläche abzueglich der Differenz zwischen der ursprünglich angegebenen und der festgestellten Fläche berücksichtigt.
Hält der betreffende Mitgliedstaat jedoch die Differenz für gerechtfertigt, so wird die festgestellte Fläche berücksichtigt. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund des Absatzes 1 getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz. Artikel 8 Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 15. Juli die Anzahl der Baumwoll-Kleinerzeuger, den bzw. die Erträge nach Artikel 5 sowie die beihilfefähigen Hektarflächen des betreffenden Wirtschaftsjahres mit. Als Termin für die Mitteilungen des Wirtschaftsjahres 1989/90 gilt jedoch der 15.
August 1990. Artikel 9 (1) Im Falle der Überschreitung der gemeinschaftlichen Garantiehöchstfläche erfolgt die Feststellung der Überschreitung und die Bestimmung der Beihilfenkürzung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 vor Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres. (2) Die Kürzung des Beihilfesatzes wird nach folgender Formel ermittelt: 1.2.3.4 // // A1 × // GHF GAF // = A2 Dabei bedeuten: 1.2 // A1 // = Beihilfesatz nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90, // GHF // = gemeinschaftliche Garantiehöchstfläche, // GAF // = von den Kleinerzeugern im betreffenden Wirtschaftsjahr ausgesäte und abgeerntete Gesamtfläche, // A2 // = zu zahlende Beihilfe.
Artikel 10 Die Mitgliedstaaten zahlen die gegebenenfalls gemäß Artikel 9 gekürzte Beihilfe bis spätestens 31. Oktober nach dem jeweils abgelaufenen Wirtschaftsjahr aus. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Juli 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 116 vom 8. 5. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 123 vom 4. 5. 1989, S.
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