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Verordnung (EWG) Nr. 2175/90 des Rates vom 23. Juli 1990 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 2/90 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

CELEX
31990R2175
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-07-23
In force since
1990-11-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2175/90 des Rates vom 23. Juli 1990 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 2/90 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Amtsblatt Nr. L 198 vom 28/07/1990 S. 0004 - 0004 Amtsblatt Nr. L 198 vom 28/07/1990 S. 0004 - 0004 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2175/90 DES RATES vom 23. Juli 1990 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 2/90 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (1) wurde am 5. Dezember 1970 unterzeichnet und trat am 1. April 1971 in Kraft. Das Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (2) wurde am 4. März 1976 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 1976 in Kraft. Gemäß Artikel 25 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (3) hat der Assoziationsrat den Beschluß Nr.

2/90 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 gefasst. Dieser Beschluß muß in der Gemeinschaft Anwendung finden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 2/90 des Assoziationsrates EWG-Malta findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut dieses Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. November 1990 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. CARLI (1) ABl. Nr. L 61 vom 14. 3. 1971, S.

2. (2) ABl. Nr. L 111 vom 28. 4. 1976, S. 3. (3) ABl. Nr. L 61 vom 14. 3. 1971, S. 23. BESCHLUSS Nr. 2/90 DES ASSOZIATIONSRATES EWG - MALTA vom 16. Juli 1990 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das am 5. Dezember 1970 in Brüssel unterzeichnete Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta, gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden »Protokoll" genannt, insbesondere auf Artikel 25, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die dem Ecu entsprechenden Beträge waren am 1. Oktober 1988 in einigen nationalen Währungen niedriger als die entsprechenden Beträge am 1. Oktober 1986. Eine aufgrund des Beschlusses Nr. 1/82 des Assoziationsrates automatisch durchgeführte Anpassung des Stichtages würde bei der Umrechnung in diese nationalen Währungen zu einer realen Verminderung der für die vereinfachten Verfahren vorgesehenen Hoechstwerte führen. Um dies zu verhindern, müssen diese in Ecu ausgedrückten Hoechstwerte erhöht werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Betrag »2 590 ECU" durch »2 820 ECU" ersetzt.

2. In Artikel 17 Absatz 2 wird der Betrag »180 ECU" durch »200 ECU" und der Betrag »515 ECU" durch »565 ECU" ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. November 1990 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1990. Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident G. DE MICHELIS

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