Verordnung (EWG) Nr. 2368/90 der Kommission vom 9. August 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 219 vom 14/08/1990 S. 0026 - 0027 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0141 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0141 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2368/90 DER KOMMISSION vom 9. August 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1251/90 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21.
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. August 1990 Für die Kommission Jean DONDELINGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1990, S. 29. ANHANG 1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Einreihung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // 1. Leichtes, weit geschnittenes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, über die Taille reichend, mit kurzen Ärmeln.
Es hat am Halsausschnitt einen angenähten Rippenbund, der einen enganliegenden stehenden Kragen ohne Öffnung bildet. Das Kleidungsstück hat ausserdem auf dem Rücken und in Brusthöhe Verzierungen und ist an den Ärmellöchern und am unteren Rand gesäumt (siehe Foto Nr. 450) (1) // 6110 20 99 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, dem Wortlaut der KN-Codes 6110, 6110 20 und 6110 20 99 sowie den Erläuterungen zu KN-Code 6110. // // // (1) Die Fotos dienen lediglich zur Illustration.