Skip to content
Seqlense EUR-Lex

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2943/90 DER KOMMISSION VOM 11. OKTOBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2658/87 DES RATES VOM 23. JULI 1987 UEBER DIE ZOLLTARIFLICHE UND STATISTISCHE NOMENKLATUR SOWIE DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF

CELEX
31990R2943
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-10-11
In force since
1990-11-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2943/90 DER KOMMISSION VOM 11. OKTOBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2658/87 DES RATES VOM 23. JULI 1987 UEBER DIE ZOLLTARIFLICHE UND STATISTISCHE NOMENKLATUR SOWIE DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF Amtsblatt Nr. L 281 vom 12/10/1990 S. 0022 - 0022 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2943/90 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Konzentrate aus Milcheiweiß können entweder in Kapitel 4 oder Kapitel 35 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden. Die Kombinierte Nomenklatur legt keine klare Trennungslinie zwischen diesen beiden Kapiteln fest. Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sicherzustellen, müssen daher die Kriterien für die Einreihung dieser Konzentrate in das eine oder andere Kapitel präzisiert werden.

Hierfür scheint der Proteingehalt ein sinnvolles Kriterium zu sein. In Kapitel 35 der Kombinierten Nomenklatur ist eine entsprechende zusätzliche Anmerkung einzufügen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 muß daher geändert werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Kapitel 35 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende zusätzliche Anmerkung eingefügt: »Zusätzliche Anmerkung 1. Zu Position 3504 gehören insbesondere Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 85 GHT." Artikel 2 Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Oktober 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990, S. 1.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions