Verordnung (EWG) Nr. 2989/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 zur Festsetzung der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen Amtsblatt Nr. L 285 vom 17/10/1990 S. 0016 - 0018 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2989/90 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1990 zur Festsetzung der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2201/90 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 2 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Um eine wirtschaftlich bedeutsame Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.
426/86 genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für diese Erzeugnisse gelten, kann nach Artikel 12 Absatz 1 der gleichen Verordnung der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Ausfuhrerstattung ausgeglichen werden. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 gilt für den Fall, daß der Erstattungsbetrag für Zucker, der den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen zugesetzt wurde, für die Ausfuhr der Erzeugnisse nicht ausreicht, daß die gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgesetzte Erstattung auf diese Erzeugnisse anwendbar ist.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 519/77 des Rates vom 14. März 1977 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (3) werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf dem Gemeinschaftsmarkt und der verfügbaren Mengen einerseits und der Preise im internationalen Handel andererseits festgelegt. Ausserdem ist den in Artikel 2 Buchstabe b) aufgeführten Kosten sowie dem wirtschaftlichen Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 519/77 werden die Preise auf dem Markt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigen Preise ermittelt. Die im internationalen Handel angewandten Preise werden unter Berücksichtigung der in Absatz 2 des betreffenden Artikels angeführten Notierungen und Preise bestimmt. Die Ausfuhrerstattungen für diese Erzeugnisse wurden zuletzt mit der Verordnung (EWG) Nr. 2000/90 der Kommission (4) festgesetzt. Ergibt die Anwendung der vorgenannten Regeln einen Erstattungsbetrag, der für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.
426/86 aufgeführten Erzeugnisse niedriger sein soll als die Erstattung für zugesetzten Zucker gemäß Artikel 11 derselben Verordnung, so ist keine Erstattung festzusetzen. In diesen Fällen sind die Erstattungen für zugesetzten Zucker anzuwenden. Wegen der Einführung der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2943/90 (6), wurde die ab 1. Januar 1988 auf die Erstattungen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse anwendbare Nomenklatur durch die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2659/90 (8), festgelegt. Diese Nomenklatur muß jetzt zur Anpassung der Erstattungen an die Markterfordernisse geändert werden. Die Nichtfestsetzung der Erstattung für in die USA auszuführende geschälte Tomaten hat die Anwendung von Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 (10), zur Folge. Die Anwendung der vorstehenden Regeln und Kriterien auf die jetzige Marktlese und insbesondere auf die Preise für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel erfordert die Festsetzung einer geeigneten Erstattung.
Der Verwaltungsausschuß für Erzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 genannten Ausfuhrerstattungen werden im Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt. (2) Die sich auf den KN-Code 2002 10 in Anhang II der vorliegenden Verordnung beziehenden Angaben werden im Sektor 12 »Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse" im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 eingetragen. (3) Bei Anwendung von Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 wird die Nichtfestsetzung einer Erstattung für die in Anhang I definierten, zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmten geschälten Tomaten berücksichtigt. (4) Wird für ein in Anhang I aufgeführtes Erzeugnis keine Erstattung festgesetzt, so darf für dieses, wenn eine Erstattung gilt, eine auf gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 zugesetzten Zucker anwendbare Ausfuhrerstattung gewährt werden. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 2000/90 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Oktober 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 24. (4) ABl. Nr. L 180 vom 13. 7. 1990, S. 9. (5) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (6) ABl. Nr. L 281 vom 12. 10. 1990, S. 22. (7) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1. (8) ABl. Nr. L 254 vom 18. 9. 1990, S. 5. (9) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1. (10) ABl. Nr. L 152 vom 16. 6. 1990, S.
33. ANHANG I zur Verordnung der Kommission vom 16. Oktober 1990 zur Festsetzung der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ECU/100 kg Nettogewicht) 1.2.3 // // // // Erzeugniscode // Bestimmung der Ausfuhren (1) // Erstattung (2) // // // // 0812 10 00 100 // 01 // 13,30 // 2002 10 10 100 // 02 // 15,00 // 2006 00 31 000 // 01 // 30,22 // 2006 00 90 100 // 01 // 30,22 // 2008 19 10 100 // // 21,80 // 2008 19 90 100 // // 21,80 // 2009 11 99 110 // // 2,10 // 2009 19 99 110 // // 2,10 // 2009 11 99 120 // // 4,20 // 2009 19 99 120 // // 4,20 // 2009 11 99 130 // // 6,30 // 2009 19 99 130 // // 6,30 // 2009 11 99 140 // // 8,40 // 2009 19 99 140 // // 8,40 // 2009 11 99 150 // // 10,50 // 2009 19 99 150 // // 10,50 // // // (1) Folgende Bestimmungen sind vorgesehen:
01 Alle Bestimmungen mit Ausnahme von Nordamerika. 02 Alle Bestimmungen ausser den Vereinigten Staaten von Amerika. (2) Die aufgeführten Beträge gelten für Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Früchten. ANHANG II 1.2.3 // // // // KN-Code // Warenbezeichnung // Erzeugniscode // // // // ex 2002 // Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: // // 2002 10 // - Tomaten, ganz oder in Stücken: // // 2002 10 10 // - - geschält: // // // - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr // 2002 10 10 100 // // - - - andere // 2002 10 10 900 // 2002 10 90 // - - andere // 2002 10 90 000 // // //