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Verordnung (EWG) Nr. 3654/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge im Getreide- und im Reissektor während der zweiten Stufe des Beitritts Portugals

CELEX
31990R3654
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-12-11
In force since
1991-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3654/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge im Getreide- und im Reissektor während der zweiten Stufe des Beitritts Portugals Amtsblatt Nr. L 362 vom 27/12/1990 S. 0031 - 0032 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0028 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0028 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3654/90 DES RATES vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge im Getreide- und im Reissektor während der zweiten Stufe des Beitritts Portugals DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis in Portugal(1) ist für Portugal ein von den gemeinsamen Preisen abweichender Preis für Weichweizen und für Reis festgesetzt worden. Gemäß Artikel 240 der Beitrittsakte werden diese Unterschiede in den Preisen durch Beitrittsausgleichsbeträge ausgeglichen. Mit den Beitrittsausgleichsbeträgen sollen Handelsstörungen aufgrund der Preisunterschiede vermieden werden. Die Anwendung von Ausgleichsbeträgen erübrigt sich demnach in den Fällen, in denen solche Störungen nicht zu befürchten sind.

Im Getreide- und Reissektor sind die zu berücksichtigenden Preise die Interventionspreise. Infolge der Änderung der Interventionsregelung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1340/90(3), und der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/89(5), erfolgt der Ankauf zur Intervention zu einem unter dem Interventionspreis liegenden Preis. Bei der Berechnung der Beitrittsausgleichsbeträge muß deshalb diese Preishöhe, die von jetzt an dem Erzeugermindestpreis entspricht, zugrunde gelegt werden.

Bei den Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide sind die Beitrittsausgleichsbeträge gemäß Artikel 322 Absatz 2 der Beitrittsakte in ihrer berichtigten Fassung(6) zu berechnen. Die vorgesehenen Koeffizienten sind nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 zu bestimmen. Bestimmte Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen können insbesondere in der Endphase der Preisannäherung und bei der Anwendung der gemeinsamen Preise in der gesamten Gemeinschaft auftreten. Es ist daher gerechtfertigt, daß die Maßnahmen zur Vermeidung solcher Verlagerungen und Verzerrungen Anwendung finden HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung sind Beitrittsausgleichsbeträge: die Ausgleichsbeträge, die anwendbar sind im Handel zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten, Portugal und Drittländern. Artikel 2 (1) Der Beitrittsausgleichsbetrag für jedes Wirtschaftsjahr ist für Weichweizen gleich dem Unterschied zwischen dem in Portugal und dem in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Interventionspreis beim Ankauf, für Rohreis gleich dem Unterschied zwischen dem in Portugal und dem in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Interventionspreis beim Ankauf; dieser Unterschied kann berichtigt werden, um die Vergleichbarkeit der zugrunde gelegten Erzeugnisse sicherzustellen, für geschälten Reis gleich dem Beitrittsausgleichsbetrag für Rohreis, umgerechnet anhand des Umrechnungssatzes gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr.

467/67/EWG der Kommission(7), für vollständig geschliffenen Reis gleich dem Beitrittsausgleichsbetrag für geschälten Reis, umgerechnet anhand des Umrechnungssatzes gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG, für halbgeschliffenen Reis gleich dem Beitrittsausgleichsbetrag für vollständig geschliffenen Reis, umgerechnet anhand des Umrechnungssatzes gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG, für Bruchreis gleich dem Unterschied zwischen dem auf dem portugiesischen Markt festgestellten Preis für Bruchreis und dem in der Gemeinschaft festgesetzten Schwellenpreis für Bruchreis. (2) Für die in Artikel 1 Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 genannten Erzeugnisse werden die Beitrittsausgleichsbeträge von den Ausgleichsbeträgen für die Getreidearten, denen sie zugeordnet sind, anhand von Koeffizienten abgeleitet, die nach Maßgabe der Inzidenz zu bestimmen sind, die sich für den Preis des betreffenden Erzeugnisses aus der Anwendung des Ausgleichsbetrags auf den Preis des entsprechenden Grunderzeugnisses ergibt. (3) Für die in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Erzeugnisse werden die Beitrittsausgleichsbeträge von den Ausgleichsbeträgen für Bruchreis anhand von Koeffizienten abgeleitet, die nach Maßgabe der Inzidenz zu bestimmen sind, die sich für den Preis des betreffenden Erzeugnisses aus der Anwendung des Ausgleichsbetrags auf den Preis für Bruchreis ergibt.

Artikel 3 Im Handelsverkehr zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten werden die Beitrittsausgleichsbeträge von Portugal erhoben bzw. gewährt. Artikel 4 (1) Der anwendbare Beitrittsausgleichsbetrag ist der zum Zeitpunkt der Annahme der Einfuhr- oder der Ausfuhrerklärung geltende Ausgleichsbetrag. (2) Erforderlichenfalls kann jedoch nach dem in Artikel 5 genannten Verfahren die Vorausfestsetzung des Beitrittsausgleichsbetrags beschlossen werden. Artikel 5 (1) Nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 bzw. des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 werden festgelegt: a)die Einzelheiten der Gewährung und der Erhebung der Beitrittsausgleichsbeträge, womit vor allem etwaigen Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen vorgebeugt werden soll; b)die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Koeffizienten; c)die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere die Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge.

(2) Die Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen können auch nach der Aufhebung der Beitrittsausgleichsbeträge angewendet werden, solange dies für erforderlich gehalten wird. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1990. Im Namen des RatesDer PräsidentV. SACCOMANDI (1)Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (3)ABl. Nr. L 134 vom 28. 5. 1990, S. 1. (4)ABl. Nr. L 166 vom 25.

6. 1976, S. 1. (5)ABl. Nr. L 177 vom 24. 6. 1989, S. 1. (6)ABl. Nr. L 116 vom 4. 5. 1988, S. 27. (7)ABl. Nr. 204 vom 24. 8. 1967, S. 1.

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