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Verordnung (EWG) Nr. 3704/90 des Rates vom 18. Dezember 1990 zur Verlängerung der im Handel mit Malta geltenden Regelung über das Ende der ersten Stufe des Assoziierungsabkommens hinaus

CELEX
31990R3704
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-12-18
In force since
1991-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3704/90 des Rates vom 18. Dezember 1990 zur Verlängerung der im Handel mit Malta geltenden Regelung über das Ende der ersten Stufe des Assoziierungsabkommens hinaus Amtsblatt Nr. L 358 vom 21/12/1990 S. 0003 - 0003 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3704/90 DES RATES vom 18. Dezember 1990 zur Verlängerung der im Handel mit Malta geltenden Regelung über das Ende der ersten Stufe des Assoziierungsabkommens hinaus DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Geltungsdauer der Bestimmungen über die erste Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (1), einschließlich des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (2), verlängert durch das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen (3) und das Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkommen (4), endet am 31. Dezember 1990. Ein Protokoll zur Verlängerung der ersten Stufe des Assoziierungsabkommens ist in Vorbereitung.

Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls muß die Regierung, die die Gemeinschaft im Handel mit Malta im Rahmen der Assoziation mit diesem Land anwendet, verlängert werden, damit bestimmte traditionelle Handelsströme nicht plötzlich unterbrochen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Handelsregelung nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta sowie dem Zusatzprotokoll und dem Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkommen bleibt in der Gemeinschaft über den 31. Dezember 1990 hinaus gültig. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1991. Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten des Protokolls zur Verlängerung der ersten Stufe des Assoziierungsabkommens. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS (1) ABl. Nr. L 61 vom 14.3.1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 111 vom 28.4.1976, S. 1. (3) ABl. Nr. L 304 vom 29.11.1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 81 vom 23.3.1989, S. 1.

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