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Verordnung (EWG) Nr. 3809/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 mit Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung der Maisbestände, die sich am 1. Januar 1991 in Portugal auf Lager befinden

CELEX
31990R3809
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-12-19
In force since
1991-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3809/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 mit Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung der Maisbestände, die sich am 1. Januar 1991 in Portugal auf Lager befinden Amtsblatt Nr. L 366 vom 29/12/1990 S. 0009 - 0010 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3809/90 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1990 mit Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung der Maisbestände, die sich am 1. Januar 1991 in Portugal auf Lager befinden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11.

Dezember 1990 mit Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis in Portugal (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Der portugiesische Marktpreis für Mais wird ab 1. Januar 1991 dem gemeinschaftlichen Marktpreis angeglichen. Letzterer kann weit unter dem Preis liegen, der in Portugal während der ersten Beitrittsstufe im Rahmen der einzelstaatlichen Marktordnung anwendbar war. Zur Erleichterung des Übergangs von der einzelstaatlichen auf die gemeinschaftliche Regelung sollte der Verlust ausgeglichen werden, den dieser niedrigere Preis bei den Maismengen aus inländischer Erzeugung zur Folge hat, die sich am 1.

Januar 1991 noch auf Lager befinden. Dieser Ausgleich sollte dem Unterschied zwischen dem Marktpreis in den für die Vermarktung von Mais repräsentativsten Gebieten Portugals und dem portugiesischen Richtpreis entsprechen. Zum reibungslosen Funktionieren dieser Regelung muß Portugal eine Verwaltungskontrolle durchführen, damit gewährleistet ist, daß bei der Gewährung der Beihilfe die vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten werden. Die Beihilfeanträge müssen im Hinblick auf diese Kontrolle in Portugal bestimmte Mindestangaben enthalten. Um die Wirksamkeit dieser Kontrolle zu gewährleisten, sind die gestellten Anträge vor Ort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Diese Kontrolle muß sich auf eine repräsentative Anzahl von Beihilfeanträgen erstrecken. Ferner müssen Vorschriften erlassen werden, welche die Wiedereinziehung unrechtmässig gewährter Beihilfen und angemessene Sanktionen bei Falschangaben ermöglichen. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unternehmen des Handels und der Verarbeitungsindustrie mit Sitz in Portugal kann für Mais, der in diesem Land geerntet wurde und sich am 1. Januar 1991 in ihrem Besitz befindet, eine Beihilfe gewährt werden.

Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird für einen Bestand gewährt, der am 1. Januar 1991 mindestens 20 Tonnen umfasst. Artikel 3 (1) Der Marktbeteiligte hinterlegt seinen Antrag auf die in Artikel 1 genannte Beihilfe spätestens am 7. Januar 1991 durch Einschreiben oder fernschriftlich bei der portugiesischen Interventionsstelle INGA. (2) Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben: - Name und Anschrift des Antragstellers: -Menge; -Ort der Lagerung; -Erklärung, mit der bescheinigt wird, daß es sich um in Portugal geernteten Mais handelt; -Einwilligung des Antragstellers in Kontrollen zur Überprüfung der Richtigkeit des Antrags.

Artikel 4 (1) Die portugiesischen Behörden führen eine Verwaltungskontrolle ein, damit die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe gewährleistet ist. Sie überprüfen vor Ort die Richtigkeit der gestellten Anträge. Diese Überprüfung vor Ort erstreckt sich auf alle gestellten Anträge. (2) Über jede vor Ort durchgeführte Kontrolle wird ein Protokoll erstellt. Artikel 5 Im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates (2) gilt der den Anspruch auf die Beihilfe begründende Tatbestand als am 1. Januar 1991 erfuellt. Artikel 6 (1) Ergibt die Kontrolle, daß die im Beihilfeantrag angegebene Menge um bis zu 10 % bzw.

10 Tonnen, über der festgestellten Menge liegt, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der festgestellten Menge abzueglich der betreffenden Überschreitung berechnet. (2) Liegt diese Überschreitung über den in Absatz 1 genannten Grenzwerten, so wird der Antrag abgelehnt. (3) Im Fall einer unrechtmässigen Gewährung der Beihilfe werden die entsprechenden Beträge, erhöht um 15 % Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Beihilfe und ihrer Rückerstattung durch den Begünstigten, wieder eingezogen. Die wiedereingezogenen Beträge gehen an die Zahlstelle und werden von den Ausgaben abgezogen, welche die Abteilung Garantie des EAGFL finanziert.

Artikel 7 Die Höhe der in Artikel 1 genannten Beihilfe wird erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates (1) festgelegt. Die Höhe der Beihilfe entspricht der Differenz zwischen dem am 31. Dezember 1990 in Portugal gültigen Orientierungspreis für Mais und dem Marktpreis in den für die Vermarktung dieses Getreides repräsentativsten Gebieten Portugals. Sie darf jedoch nicht höher sein als die Differenz zwischen dem oben genannten Orientierungspreis und dem Ankaufspreis für Interventionen. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 28. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

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