Verordnung (EWG) Nr. 3890/90 der Kommission vom 27. Dezember 1990 mit den im Sektor Schaffleisch zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen Amtsblatt Nr. L 367 vom 29/12/1990 S. 0154 - 0154 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0058 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0058 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3890/90 DER KOMMISSION vom 27. Dezember 1990 mit den im Sektor Schaffleisch zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 155, in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), wird die Gemeinschaftsnotierung für die Standardqualität frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen in allen Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Januar 1991 eingeführt. Die Kommission hat dem Rat einen Vorschlag unterbreitet, der die Festlegung dieser gemeinschaftlichen Standardqualität betrifft. Der Rat hat jedoch bisher dazu keinen Beschluß gefasst. Andererseits werden die mit Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 festgelegten Übergangsmaßnahmen zum Ende des Wirtschaftsjahres 1990 ungültig.
In Anwendung der ihr durch den Vertrag aufgetragenen Verpflichtung sieht sich die Kommission deshalb veranlasst, Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, die unerläßlich sind, um die kontinuierliche Anwendung der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation zu gewährleisten und Störungen zu verhüten. Diese Maßnahmen müssen insbesondere die fortgesetzte Feststellung der Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen auf den repräsentativen Märkten der einzelnen Notierungszonen und die fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 der Kommission vom 15. Mai 1986 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von Lämmern und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3983/89 (3), zum Ziel haben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen werden zu Erhaltungszwecken getroffen und greifen späteren Beschlüssen des Rates nicht vor - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen werden auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter Zugrundelegung der Preise bestimmt, die auf dem oder den repräsentativen Märkten jeder Notierungszone im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 für die jeweiligen Schlachtkörperkategorien gemäß Artikel 22 Absatz 3 derselben Verordnung festgestellt werden.
Artikel 2 Hinsichtlich der Bestimmung der Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen gemäß Artikel 1 ist die Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 anwendbar. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zu dem Tag, an dem die vom Rat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 erlassenen Maßnahmen anwendbar werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Dezember 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 289 vom 7.10.1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 130 vom 16.5.1986, S. 12. (3) ABl. Nr. L 380 vom 29.12.1989, S. 26.