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Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik

CELEX
31990Y0518(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1990-05-07
In force since
1990-05-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik Amtsblatt Nr. C 122 vom 18/05/1990 S. 0002 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik (90/C 122/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission über die Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft, gestützt auf die bestehenden Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Ratsrichtlinien 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle (1), 78/319/EWG vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, 84/631/EWG vom 6.

Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/279/EWG (4), sowie auf die Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Verbringung gefährlicher Abfälle in Drittländer (5), in Erwägung nachstehender Gründe: Im Interesse des Umweltschutzes besteht Bedarf an einer umfassenden Abfallpolitik in der Gemeinschaft, die sich auf alle Abfälle erstreckt, sei es unter dem Gesichtspunkt der Wiederverwertung, der Wiederverwendung oder der Entsorgung. Durch das Wirtschaftswachstum entsteht möglicherweise mehr Abfall.

In der Gemeinschaft fällt tatsächlich ständig immer mehr Abfall an. Die Abfallentstehung sollte so weit wie möglich an der Quelle, insbesondere durch Verwendung von umweltverträglichen oder abfallarmen Verfahren und Produkten, vermieden oder verringert werden. Nicht wiederverwertbare oder nicht wiederverwendbare Abfälle sind möglichst umweltverträglich zu entsorgen. Es ist für die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit wichtig, daß sie die Entsorgungsautarkie erreicht, und es ist wün- schenswert, daß jeder einzelne Mitgliedstaat diese Autarkie anstrebt (6). Die Zusammenarbeit in der Gemeinschaft bei der Aufstellung und Durchführung von Abfallentsorgungsplänen kann ökologisch vorteilhaft sein und Kostenvorteile bringen.

Die Verbringung von Abfällen sollte auf das für eine umweltverträgliche Entsorgung notwendige Mindestmaß verringert und entsprechend kontrolliert werden - 1. BEGRÜSST UND UNTERSTÜTZT die Mitteilung der Kommission. Er ist der Auffassung, daß Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallentstehung an der Quelle, zur Wiederverwertung und Wiederverwendung sowie zur sicheren und zweckgerechten Entsorgung von Abfällen die grundlegenden und komplementären Bestandteile eines leistungsfähigen Abfallbewirtschaftungssystems sind und daß eine Harmonisierung der Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gefördert und mit der Entwicklung des Binnenmarktes in Einklang gebracht werden sollte, wobei den besonderen wirtschaftlichen Merkmalen von Abfall Rechnung zu tragen ist.

2. BEGRÜSST die Bemühungen, die von verschiedenen internationalen Einrichtungen, insbesondere der ÖCD und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, unternommen wurden, um die Abfallbewirtschaftung zu verbessern und die Abfallentsorgung mit grösstmöglicher Sicherheit zu gewährleisten. 3. FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung umweltverträglicher Verfahren und umweltverträglicher Produkte weiter zu fördern, um die Abfallentstehung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Er nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, Vorschläge für eine kontinuierliche Fortführung und Intensivierung der mit der Verordnung (EWG) Nr.

2242/87 (7) beschlossenen gemeinschaftlichen Umweltaktionen (GUA) im Bereich umweltverträglicher Verfahren vorzulegen und die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes in die Wege zu leiten. Er ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, den Informationsaustausch über umweltverträgliche Verfahren im Rahmen geeigneter Instrumente, wie z. B. GUA und dem Europäischen Informationsnetz über Umwelttechnologien NETT, zu verstärken. 4. IST DER AUFFASSUNG, daß die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse so konzipiert werden sollten, daß sie bei der Herstellung, Verwendung und endgültigen Entsorgung in möglichst geringem Ausmaß zu einer Vermehrung oder einem erhöhten Risikopotential von Abfällen und Umweltbelastungen beitragen.

Er ersucht daher die Kommission, so bald wie möglich unter Berücksichtigung der besten derzeit verfügbaren und nicht übermässige Kosten verursachenden Technologien Vorschläge für ökologische Produktkriterien, die gegebenenfalls auch den Einsatz von wiederverwertbaren, wiederverwendbaren und biologisch abbaubaren Stoffen umfassen, sowie für ein zusätzliches gemeinschaftsweites Öko-Kennzeichnungssystem für den Umwelteinfluß eines Produkts während seiner Lebensdauer vorzulegen. 5. ERKENNT AN, daß gemeinschaftsweite Daten über Umfang und Art der in der Gemeinschaft anfallenden Abfälle, über die verfügbaren zugelassenen Entsorgungsanlagen und über die Verfahren zur Behandlung und endgültigen Entsorgung erforderlich sind, und ist der Auffassung, daß in der Zukunft die Europäische Umweltagentur einen maßgeblichen Beitrag in dieser Hinsicht leisten könnte.

6. SPRICHT SICH - soweit sich die Abfallentstehung nicht vermeiden lässt - für die verstärkte Wiederverwertung und Wiederverwendung von Abfällen aus, sofern dies auf umweltverträgliche Weise erfolgt. Er unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, ihre Maßnahmen zur Förderung von Wiederverwendungs- und Wiederverwertungstechnologien, insbesondere im Rahmen des GUA-Programms, fortzuführen und zu intensivieren. Er ersucht die Kommission, so bald wie möglich spezielle Vorschläge über Verpackungen vorzulegen. Er hält zusätzliche Maßnahmen, gegebenenfalls auch die Entwicklung von Systemen zur Abfallsammlung und -behandlung, unter Umständen für erforderlich.

Er unterstreicht, daß alle Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwertung bzw. Wiederverwendung mit geeigneten Umweltkontrollmaßnahmen einhergehen müssen, die auch normative Rechtsvorschriften und Verhaltenskodizes umfassen. 7. BETONT, daß die Schaffung einer geeigneten Entsorgungsinfrastruktur auf kurze und mittlere Sicht vorrangig ist. Er vertritt die Auffassung, daß in der Gemeinschaft auf Regional- oder Gebietsebene ein angemessenes, integriertes Netz von Entsorgungsanlagen errichtet werden sollte, die den Gemeinschaftsnormen entsprechen und die besten derzeit verfügbaren und keine übermässigen Kosten verursachenden Technologien berücksichtigen.

Er ist der Ansicht, daß mit dieser Infrastruktur die Abfallentsorgung in einer der nächstgelegenen geeigneten Anlagen erleichtert wird, wobei optimale Verfahren und Technologien zum Einsatz kommen sollen, um einen hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit sicherzustellen. Er ist der Ansicht, daß effiziente Abfallsammel- und Überwachungssysteme ein wichtiger Bestandteil dieser Infrastruktur sind. Er erkennt an, daß in Anbetracht der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nach den Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG in bezug auf die Planung der Abfallbewirtschaftung der Aufbau eines solchen Netzes in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten ist, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

8. IST DER AUFFASSUNG, daß sowohl die Menge als auch die Toxizität des Deponienabfalls erforderlichenfalls verringert und hierzu die Abfallvorbehandlung gefördert werden sollte. Er stellt fest, daß die Müllverbrennung einen sinnvollen Weg zur Verringerung der Abfallmenge und zur Rückgewinnung von Energie darstellen kann, sofern hierbei entsprechende Normen eingehalten werden. Er bittet die Kommission, ihre Vorschläge für Industrieabfall-Verbrennungsanlagen umgehend zu ergänzen, die Aufstellung zusätzlicher Normen für Siedlungsmüll-Verbrennungsanlagen zu erwägen und Kriterien und Normen für die Deponieentsorgung einschließlich der Überwachung nach der Deponieauflassung vorzuschlagen.

9. HÄLT ES sowohl unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung, Wiederverwertung und Wiederverwendung als auch unter dem Gesichtspunkt der endgültigen Entsorgung für wünschenswert, daß für bestimmte Abfallarten Aktionsprogramme aufgestellt werden, und ersucht daher die Kommission, Vorschläge für Maßnahmen der Gemeinschaft auszuarbeiten. 10. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß bei der Bewertung der verschiedenen Möglichkeiten zur Vermeidung, Wiederverwertung und Entsorgung sämtliche wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen berücksichtigt werden sollten und das Verursacherprinzip voll zum Tragen kommen sollte.

11. IST DER AUFFASSUNG, daß die Verbringung von Abfällen auf ein Mindestmaß verringert werden sollte und daß die Vermeidung der Abfallentstehung an der Quelle sowie die Schaffung eines geeigneten Netzes von Entsorgungsanlagen gemäß Nummer 7 hierfür von entscheidender Bedeutung sind. Er betont, daß die Verbringung von Abfällen angemessen zu kontrollieren ist. Er ersucht die Kommission, ihm für seine Beratungen im Juni 1990 Vorschläge für eine Änderung der Richtlinie 84/631/EWG vorzulegen, in denen insbesondere der Notwendigkeit, das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle möglichst bald anzuwenden, sowie den Bestimmungen des Vierten AKP-EWG-Abkommens über das Verbot der Ausfuhr giftiger und gefährlicher Abfälle in AKP-Länder Rechnung getragen wird (1).

12. ER ERINNERT an seine Entschließung vom 16. Oktober 1989 über die Leitlinien für die Verhütung technischer und natürlicher Risiken (2), insbesondere soweit sie den Transport betrifft, und stellt fest, daß die Kommission die Absicht hat, ihre Maßnahmen zur Verbesserung der Abfalltransportbedingungen im geeigneten Rahmen fortzuführen. 13. HÄLT ES FÜR ERFORDERLICH, die Vorhaben zur Sanierung von Abfalldeponien, einschließlich der im Rahmen des GUA-Programms und im Forschungs- und Entwicklungssektor (STEP-Programm) bereits in Angriff genommenen Vorhaben, fortzuführen und weiter auszubauen.

14. IST DER AUFFASSUNG, daß finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen eine nützliche Rolle bei der Durchführung einer effizienten Abfallbewirtschaftung spielen können, und stellt fest, daß die Regionalentwicklungspolitik der Gemeinschaft dazu beitragen kann, eine optimale Abfallbewirtschaftung einzuführen. 15. VERPFLICHTET SICH, unter Berücksichtigung dieser Entschließung die Beratungen über die ihm derzeit vorliegenden Vorschläge für die Abfallbewirtschaftung (3) zu beschleunigen, und strebt insbesondere an, bis Juni 1990 bzw. Dezember 1990 Einvernehmen über die Vorschläge zur Änderung der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG zu erzielen.

16. ERSUCHT die Kommission, ihm über die Fortschritte in den Bereichen, die von dieser Erschließung erfasst werden, bis Ende 1992 Bericht zu erstatten. (1) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39. (2) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43. (3) ABl. Nr. L 326 vom 13. 12. 1984, S. 31. (4) ABl. Nr. L 181 vom 14. 7. 1986, S. 13. (5) ABl. Nr. C 9 vom 12. 1. 1989, S. 1. (6) Es wird festgestellt, daß das Ziel der Entsorgungsautarkie nicht für die Wiederverwertung gilt. (7) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 8. (1) Der Rat unterstreicht in diesem Zusammenhang, daß im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Vierten AKP-EWG-Abkommens ein vollständiges Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle in die AKP-Staaten wünschenswert ist, sofern die Kommission damit einverstanden ist, daß die Richtlinie 84/631/EWG in dieser Hinsicht nicht angewandt wird.

(2) ABl. Nr. C 273 vom 26. 10. 1989, S. 1. (3) Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. Nr. C 295 vom 19. 11. 1988, S. 3). Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 78/319/EWG über giftige und gefährliche Abfälle (ABl. Nr. C 295 vom 19. 11. 1988, S. 8). Vorschlag für eine Richtlinie über die zivilrechtliche Haftung für durch Abfälle verursachte Schäden (ABl. Nr. C 251 vom 4. 10. 1989, S. 3). Vorschlag für eine Richtlinie zur Beseitigung der polychlorierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle (ABl. Nr. C 319 vom 12. 12. 1988, S. 57). Vorschlag für eine Richtlinie betreffend gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl.

Nr. C 11 vom 17. 1. 1990, S. 6).

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