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91/8/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1990 über die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Pferdepest in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich)

CELEX
31991D0008
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1990-12-11
In force since
1990-12-17
Status
In force

Text

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91/8/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1990 über die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Pferdepest in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 007 vom 10/01/1991 S. 0035 - 0035 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11 . Dezember 1990 über die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Pferdepest in Spanien ( Nur der spanische Text ist verbindlich ) ( 91/8/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26 .

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Im September und Oktober 1990 sind in bestimmten begrenzten Gebieten Spaniens mehrere Fälle von Pferdepest aufgetreten . Um zur beschleunigten Tilgung der Seuche beizutragen, erscheint eine spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft angebracht . Die spanischen Behörden haben unverzueglich die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG eingeleitet . Die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind damit gegeben .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die zur Tilgung der in Spanien im September und Oktober 1990 aufgetretenen Pferdepest gewährte finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft umfasst : - 50 % der Ausgaben, die Spanien zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung der Tiere entstehen, - 50 % der Ausgaben, die Spanien für die Desinfizierung und Entwesung der verseuchten Betriebe entstehen . Artikel 2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden .

Artikel 3 Die Kommission wird die Seuchenentwicklung verfolgen und erforderlichenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG eine neue Entscheidung erlassen . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet . Brüssel, den 11 . Dezember 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 19 .

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