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91/95/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1990 über die vorläufige Anwendung der Vereinbarten Niederschrift zur Änderung des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien über den Handel mit Textilwaren

CELEX
31991D0095
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1990-12-21
In force since
1990-12-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

91/95/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1990 über die vorläufige Anwendung der Vereinbarten Niederschrift zur Änderung des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien über den Handel mit Textilwaren Amtsblatt Nr. L 053 vom 27/02/1991 S. 0018 - 0018 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1990 über die vorläufige Anwendung der Vereinbarten Niederschrift zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien über den Handel mit Textilwaren (91/95/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Das am 11. Juli 1986 paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien über den Handel mit Textilwaren wird seit dem 1. Januar 1987 bis zur Durchführung der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, und zwar, was die Gemeinschaft anbelangt, entsprechend dem Beschluß 87/496/EWG(1). Das Abkommen sieht die Möglichkeit von Konsultationen vor. Bulgarien hat das Angebot der Gemeinschaft angenommen, für das Jahr 1991 in das Abkommen Bestimmungen über die Wiedereinfuhr von Textilwaren aufzunehmen, die in Bulgarien im Einklang mit den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften be- oder verarbeitet wurden.

Es wurde vereinbart, die Vereinbarte Niederschrift über die hierzu geführten Konsultationen ab 1. Januar 1991 vorläufig anzuwenden, bis die zu ihrem Abschluß erforderlichen Verfahren durchgeführt sind, vorausgesetzt, daß die andere Vertragspartei sie ebenfalls vorläufig anwendet BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Vereinbarte Niederschrift zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien über den Handel mit Textilwaren wird ab 1. Januar 1991 bis zu ihrem förmlichen Abschluß vorläufig angewandt, vorausgesetzt, daß die andere Vertragspartei sie ebenfalls vorläufig anwendet.

Der Wortlaut der Vereinbarten Niederschrift ist diesem Beschluß beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1990. Im Namen des Rates Der Präsident A. RUBERTI (1)ABl. Nr. L 287 vom 9. 10. 1987, S. 1.

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