BESCHLUSS DES RATES vom 29. April 1991 über den Abschluß des Protokolls zur Verlängerung der ersten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (91/246/EWG) - Amtsblatt Nr. L 116 vom 09/05/1991 S. 0066 - 0066 BESCHLUSS DES RATES vom 29. April 1991 über den Abschluß des Protokolls zur Verlängerung der ersten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (91/246/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, auf Empfehlung der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Protokoll zur Verlängerung der ersten Stufe des am 5.
Dezember 1970 in Valletta unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (2) zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zur Verlängerung der ersten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor (3). Geschehen zu Luxemburg am 29.
April 1991. Im Namen des Rates Der Präsident R. GÖBBELS (1) Zustimmung vom 17. April 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 61 vom 14. 3. 1971, S. 2. (3) Siehe Seite 68 dieses Amtsblatts.