91/252/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien Amtsblatt Nr. L 123 vom 18/05/1991 S. 0044 - 0044 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0137 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0137 BESCHLUSS DES RATES vom 14 . Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien ( 91/252/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe :
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 28 . April 1990 vereinbart, daß die Aktionen im Rahmen der Gruppe der 24 auf weitere mittel - und osteuropäische Länder ausgedehnt werden sollen . Die Minister der Gruppe der 24 begrüssten bei ihrem Treffen am 4 . Juli 1990 den Aktionsplan der Kommission, der Darlehen der Europäischen Investitionsbank ( nachstehend "Bank" genannt ) vorsieht . Die Regelungen, die in dem Beschluß 90/62/EWG ( 3 ) zur Finanzierung von Vorhaben in Polen und Ungarn durch die Bank vorgesehen sind, sollen auf Vorhaben - insbesondere im Infrastrukturbereich - in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien ausgedehnt werden .
Der Rat hat die Bank aufgefordert, Darlehen für Vorhaben in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien mit der in diesem Beschluß geregelten Garantie zu vergeben . Die Bank hat dem zugestimmt . Der Beschluß 90/62 /EWG ist dementsprechend zu ändern - BESCHLIESST : Einziger Artikel Der Beschluß 90/62/EWG wird wie folgt geändert : 1 . Alle Bezugnahmen auf "Ungarn und Polen" werden ersetzt durch "Ungarn, Polen, die Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien ". 2. Alle Hinweise auf "die beiden Länder" werden ersetzt durch "die fünf Länder ". Geschehen zu Brüssel am 14 . Mai 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J .
F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . C 242 vom 27 . 9 . 1990, S . 15 . ( 2 ) ABl . Nr . C 72 vom 18 . 3 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 16 . 2 . 1990, S . 68 . BESCHLUSS DES RATES vom 14 . Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien ( 91/252/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe :
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 28 . April 1990 vereinbart, daß die Aktionen im Rahmen der Gruppe der 24 auf weitere mittel - und osteuropäische Länder ausgedehnt werden sollen . Die Minister der Gruppe der 24 begrüssten bei ihrem Treffen am 4 . Juli 1990 den Aktionsplan der Kommission, der Darlehen der Europäischen Investitionsbank ( nachstehend "Bank" genannt ) vorsieht . Die Regelungen, die in dem Beschluß 90/62/EWG ( 3 ) zur Finanzierung von Vorhaben in Polen und Ungarn durch die Bank vorgesehen sind, sollen auf Vorhaben - insbesondere im Infrastrukturbereich - in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien ausgedehnt werden .
Der Rat hat die Bank aufgefordert, Darlehen für Vorhaben in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien mit der in diesem Beschluß geregelten Garantie zu vergeben . Die Bank hat dem zugestimmt . Der Beschluß 90/62/EWG ist dementsprechend zu ändern - BESCHLIESST : Einziger Artikel Der Beschluß 90 /62/EWG wird wie folgt geändert : 1 . Alle Bezugnahmen auf "Ungarn und Polen" werden ersetzt durch "Ungarn, Polen, die Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien ". 2 . Alle Hinweise auf "die beiden Länder" werden ersetzt durch "die fünf Länder ". Geschehen zu Brüssel am 14 . Mai 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J .
F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . C 242 vom 27 . 9 . 1990, S . 15 . ( 2 ) ABl . Nr . C 72 vom 18 . 3 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 16 . 2 . 1990, S . 68 .