Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 13. März 1991 betreffend Mittel, die die belgischen Behörden verschiedenen Reedern für den Bau von neun Schiffen gewährt haben - Beihilfe Nr. C 32/90 (ex NN 61/90) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

CELEX
31991D0375
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1991-03-13
In force since
1991-07-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

91/375/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1991 betreffend Mittel, die die belgischen Behörden verschiedenen Reedern für den Bau von neun Schiffen gewährt haben - Beihilfe Nr. C 32/90 (ex NN 61/90) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 203 vom 26/07/1991 S. 0105 - 0107 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. März 1991 betreffend Mittel, die die belgischen Behörden verschiedenen Reedern für den Bau von neun Schiffen gewährt haben Beihilfe Nr. C 32/90 (ex NN 61/90) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (91/375/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Richtlinie 87/167/EWG des Rates vom 26.

Januar 1987 über Beihilfen für den Schiffbau (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 1. März 1990 hat die belgische Regierung der Kommission Informationen über die Schiffbauaufträge der belgischen Werften im Jahre 1989 gemäß Artikel 11 der Richtlinie 87/167/EWG des Rates übermittelt. Diese Informationen sind auf Ersuchen der Kommission mit Schreiben vom 11.

Mai 1990 ergänzt worden. Diese Aufträge betrafen unter anderem zwölf Schiffe, bei denen die im Rahmen des Gesetzes vom 23. August 1948 über Schiffbaukredite gewährten Finanzierungsmodalitäten den von der Kommission für 1989 festgesetzten Hoechstsatz als Subventionsäquivalent überschritten. Drei der zwölf Aufträge waren der Kommission bereits gemeldet worden und Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag, das inzwischen am 4. Juli 1990 (2) durch eine ablehnende Entscheidung der Kommission betreffend den Teil der Beihilfe abgeschlossen worden ist, der den von der Kommission 1989 festgesetzten Hoechstsatz überschreitet.

Die neun weiteren Schiffe, d. h. zwei Gefrierschiffe für die Gesellschaft Europese Transport Maatschappij, ein RO-RO-Fährschiff für die NV Ship Finance, die auf der Bölwerf-Werft gebaut werden sollen, und vier Küstenschlepper für die Gesellschaft NV Unie van Redding en Scheepsdienst, die auf der Werft NV Scheepswerf Rupelmonde gebaut werden, haben eine Finanzierung in Höhe von 85 % des Auftragswerts zum Zinssatz von 2 % für die Dauer von 18 Jahren und drei tilgungsfreien Jahren erhalten. Ein Bergungsschiff ebenfalls für die Gesellschaft NV Unie van Redding en Scheepsdienst, das die Werft Fulton Marine bauen soll, und ein Unterseeboot für den Tourismus für die Gesellschaft Scan Dive Belgium, das in der Bölwerf-Werft gebaut werden soll, haben eine Finanzierung von 80 % des Auftragswerts zum Zinssatz von 3 % für die Dauer von 16 Jahren mit einem tilgungsfreien Jahr erhalten.

Die beiden letztgenannten Schiffe sowie die vier Küstenschlepper kosten weniger als 6 Millionen ECU. Nach der Feststellung, daß derartige Finanzierungsbedingungen unter Berücksichtigung des in Belgien 1989 gültigen Marktzinssatzes von 8,25 % ein Nettosubventionsäquivalent von 35 % für sieben dieser Aufträge und von 24,5 % für das Bergungsschiff und das Unterseeboot für den Tourismus darstellen, hat die Kommission am 20. Juli 1990 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen, da für 1989 die Hoechstgrenze auf 26 % bzw. für Schiffe, die weniger als 6 Millionen ECU kosten, auf 16 % festgelegt war.

Den belgischen Behörden ist diese Entscheidung mit Schreiben vom 8. August 1990 mitgeteilt worden, den übrigen Mitgliedstaaten sowie den anderen Beteiligten durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3). II Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 13. September 1990 hat die belgische Regierung ihre Bemerkungen übermittelt. Sie argumentiert zunächst, daß die Verträge unterzeichnet wurden, nachdem die belgische Beihilferegelung der Exekutivregierung der Region Flandern unterstellt worden war, und daß diese lediglich die Vorschriften für die Gewährung von Mitteln in der gleichen Art und Weise wie in dem von der nationalen Behörde verwalteten System angewendet hat.

Sie weist ferner erneut darauf hin, daß die belgische Regelung lediglich Erleichterungen umfasst, die den Reedern in Form von Mittelvorschüssen zu verringertem Zinssatz, Bürgschaften und Zinsverbilligungen gewährt werden, und daß die kombinierte Anwendung dieser Maßnahmen zu der gleichzeitigen Gewährung einer Produktions- und einer Betriebsbeihilfe führt, und daß der Kommission im Rahmen der Prüfung der Beihilferegelung im Hinblick auf die Richtlinie 87/167/EWG bereits ein Vermerk mit der Erläuterung dieser Auslegung übermittelt worden war. Sie schließt ihre Argumentation mit der Berufung auf die Gutgläubigkeit der flämischen Exekutive, die sich auf eine durch ein Mißverständnis hervorgerufene Argumentation gestützt hat, das in der Vergangenheit zwischen dem belgischen Zentralstaat und der Kommission entstanden ist.

III Im Anschluß an die Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften haben die niederländischen Behörden mitgeteilt, daß sie die Position der Kommission unterstützen, da sie der Auffassung sind, daß die durch die Richtlinie 87/167/EWG festgelegten Bestimmungen von den belgischen Behörden in den neun strittigen Fällen nicht eingehalten worden sind. Ausserdem erklärten sie, daß für fünf der neun betreffenden Schiffe, d. h. die vier Küstenschlepper und das Bergungsschiff, Angebote niederländischer Werften vorlagen, die wegen der von den belgischen Behörden gewährten hohen Zuschüsse keine Chance hatten.

IV Für die belgische Beihilferegelung für die unter die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 87/167/EWG fallenden Beihilfen, die der Kommission mit Schreiben vom 15. Januar 1988 gemeldet worden ist, gilt das Gesetz vom 23. August 1948, das mehrfach und zuletzt am 30. Dezember 1980 geändert wurde; es soll die Aufrechterhaltung und Entwicklung der Handelsmarine und der Seefischerei gewährleisten und setzt dafür einen Fonds für die Ausrüstung und den Bau von Schiffen ein. Artikel 1 Buchstabe a) dieses Gesetzes bestimmt, daß der Fonds Kredite bis zu 70 % des Wertes eines neuen Schiffes gewähren kann.

Artikel 1 Buchstabe b) sieht eine staatliche Bürgschaft für weitere zum Marktzinssatz aufgenommene Kredite vor, Artikel 1 Buchstabe c) gewährt eine Zinsvergütung für die Hälfte des Zinssatzes für diese Kredite, wobei diese Vergütung allerdings 3 % nicht übersteigen darf. Die in Artikel 1 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Vorschüsse und Kredite dürfen insgesamt 85 % des Schifspreises nicht übersteigen. Das Gesetz legt allerdings nicht fest, zu welchem Zinssatz oder in welcher Tilgungszeit der Kredit des Fonds gemäß Artikel 1 Buchstabe a) zurückgezahlt werden muß. Während der Vorbereitungsarbeiten für die Richtlinie 87/167/EWG hatte die belgische Regierung der Kommission die Modalitäten für die Rückzahlung der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 23.

August 1948 gewährten Kredite mitgeteilt und dabei erklärt, daß diese Kredite für eine Dauer von 15 Jahren mit zwei tilgungsfreien Jahren und einem Zinssatz von 4 bis 5 % gewährt worden waren. Diese Bedingungen sind von der belgischen Regierung mit Schreiben vom 21. März 1988 im Rahmen der Prüfung aller Beihilfen für den Schiffbau in Belgien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 87/167/EWG noch einmal bestätigt worden. V Nach den Bedingungen für die Mittelgewährung, die Gewährung von Bürgschaften und Zinsvergütungen, die der Kommission gemeldet worden waren, und unter Berücksichtigung eines Marktzinssatzes, der zur Zeit des Vertragsabschlusses 8,25 % betrug, hätte das Nettosubventionsäquivalent der von der belgischen Regierung gemäß dem Gesetz vom 23.

August 1948 gewährten Mittel, das den Behörden gebührend erläutert worden war, 20,5 % betragen müssen. Im Hinblick auf die Schiffe, deren Kosten unter 6 Millionen ECU liegen, hatte die belgische Regierung die Kommission nicht über die von ihr angewandten genauen Modalitäten unterrichtet. Sie hatte sich aber mit Schreiben vom 6. Juli 1988 verpflichtet, den Hoechstbetrag für die Beihilfe einzuhalten, der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 87/167/EWG festgesetzt wurde. VI Von den neuen Aufträgen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, haben sieben eine Beihilfe von 35 % und zwei eine Beihilfe von 23,5 % erhalten.

VII Da die Zuständigkeit für die Verwaltung des Fonds für die Ausrüstung und den Bau von Schiffen, der gemäß dem belgischen Gesetz vom 23. August 1948 geschaffen worden war, der flämischen Exekutivregierung übertragen worden ist, war diese für die ab 1. Januar 1989 gefassten Beschlüsse gemäß den Änderungen der belgischen Verfassung im Jahre 1988 zuständig. Diese Kompetenzuebertragung ist allerdings keine Entschuldigung für die belgische Regierung, um den guten Glauben der flämischen Exekutive unter dem Vorwand der Fortsetzung der Anwendung der Beihilferegelung glaubhaft zu machen, da der Vertrag in Artikel 5 klar bestimmt, daß die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen treffen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben.

Die Tatsache, daß die belgische Regierung einen Vermerk an die Kommission gerichtet hat, in dem sie erklärt, daß die belgische Beihilferegelung eine Unterstützung für die Werften sowie für den Betrieb des Seefrachtverkehrs unter belgischer Flagge umfasst, ist keine Rechtfertigung für die Bedingungen des gewährten Kredits. Die in diesem Vermerk angestellten Erwägungen greifen nur die Fragen auf, die mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten bei den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinie 81/363/EWG des Rates (4) ausführlich erörtert worden waren, und der Rat hat in voller Kenntnis des Sachverhalts aus dem Bemühen um vollständige Transparenz heraus mit Unterstützung der belgischen Regierung schließlich bei Erlaß der Richtlinie 87/167/EWG beschlossen, alle Beihilfen für Reeder in den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Hoechstbetrag einzubeziehen, wenn sie mit dem Erwerb eines Schiffes in den Mitgliedstaaten verbunden sind.

So hat die belgische Regierung in dem vorliegenden Fall den Kredit in voller Kenntnis des Sachverhalts gewährt, und die Tatsache, daß den Reedern für in Drittländern gebaute Schiffe unter allen möglichen Vorwänden Beihilfen gewährt werden, rechtfertigt in keinem Fall den Abzug des Äquivalents von diesen Beihilfen, wenn Beihilfen für in Belgien gebaute Schiffe gewährt werden. VIII Die den Reedern in Belgien gewährten Beihilfen entsprechen den Beihilfen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 87/167/EWG, in dem festgelegt wird, daß alle Formen von Beihilfen für Reeder oder Dritte, die als Beihilfe für den Schiffbau oder Schiffsumbau in den Werften der Gemeinschaft tatsächlich verwendet werden - darunter auch Krediterleichterungen, Bürgschaften und Steuervorteile - vollständig den Bestimmungen in Artikel 4 der genannten Richtlinie unterworfen sind.

Artikel 4 Absatz 1 bestimmt, daß Produktionsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sofern die Gesamthöhe der für jeden einzelnen Bauauftrag gewährten Beihilfen, in Subventionsäquivalent, eine gemeinsame Hoechstgrenze nicht überschreitet, die gemäß Absatz 2 von der Kommission festgelegt wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 gilt die Hoechstgrenze für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Beihilfen. Da die Kommission für 1989 eine Hoechstgrenze von 26 % (16 % für Schiffe mit einem Auftragswert von weniger als 6 Millionen ECU) festgelegt hatte und die belgischen Behörden davon mit Schreiben vom 27.

Dezember 1988 und durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) in Kenntnis gesetzt worden waren und die von der belgischen Regierung gewährten Kredite ein Nettosubventionsäquivalent von 35 % bzw. für zwei Schiffe 23,5 % darstellen, ist unbestreitbar, daß diese Regierung den durch die Richtlinie 87/167/EWG festgelegten Vorschriften und damit den Bestimmungen des Vertrags nicht entsprochen hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kredite mit einem Nettosubventionsäquivalent von 35 %, die die belgische Regierung der Reederei ETM für den Bau von zwei Gefrierschiffen, der Reederei NV Ship Finance für den Bau eines RO-RO-Fährschiffs in der Bölwerf-Werft und der Reederei NV Van Redding en Scheepsdienst für den Bau von vier Küstenschleppern in der Werft NV Scheepswerf Rupelmonde gewährt hat, sowie die Mittel mit einem Nettosubventionsäquivalent von 23,5 %, die demselben Reeder für den Bau eines Bergungsschiffs in der Werft Fulton Marine und dem Reeder Scan Dive Belgium für den Bau eines Unterseeboots für touristische Zwecke in der Bölwerf-Werft gewährt wurden, sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar, da sie die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie 87/167/EWG nicht einhalten.

Artikel 2 Aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag hat die belgische Regierung die Bedingungen dieser Kredite zu überprüfen, um sie auf einen - der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 87/167/EWG für 1989 festgesetzten Hoechstgrenze entsprechenden - Hoechstwert von 26 %, in Nettosubventionsäquivalent, für die drei ersten in Artikel 1 genannten Schiffe und auf 16 % im Hinblick auf die vier Küstenschlepper, das Bergungsschiff und das Unterseeboot für den Tourismus zu reduzieren. Artikel 3 Die belgische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Brüssel, den 13. März 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1987, S. 55. (2) ABl. Nr. L 338 vom 5. 12. 1990, S. 21. (3) ABl. Nr. C 318 vom 18. 12. 1990, S. 2. (4) ABl. Nr. L 137 vom 23. 5. 1981, S. 39. (5) ABl. Nr. C 32 vom 8. 2. 1989, S. 3.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions