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Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1991 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich)

CELEX
31991D0379
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1991-07-04
In force since
1991-07-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

91/379/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1991 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 203 vom 26/07/1991 S. 0114 - 0114 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Juli 1991 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich) (91/379/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (2), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1599/90 (4), wurden Durchführungsvorschriften für die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 eingeführten Währungsausgleichsbeträge festgelegt. Ausfuhren nach Drittländern im Rahmen von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.

3154/85 von der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen befreit, wenn sie von humanitären Organisationen durchgeführt werden und nach einem gemeinschaftlichen Verfahren anerkannt sind. Mit der Entscheidung 86/77/EWG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/230/EWG (6), wurden einige humanitäre Organisationen anerkannt. Andere Organisationen können auf der Grundlage ihrer Zulassung gemäß den diesbezueglichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch als humanitäre Organisationen gelten. Die Organisation "Feed the Children" kann als solche Organisation angesehen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die humanitäre Organisation "Feed the Children" wird mit Wirkung vom 17. Juni 1991 im Anhang zur Entscheidung 86/77/EWG hinzugefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. (2) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (3) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 9. (4) ABl. Nr.

L 151 vom 15. 6. 1990, S. 29. (5) ABl. Nr. L 76 vom 21. 3. 1986, S. 54. (6) ABl. Nr. L 100 vom 20. 4. 1991, S. 41.

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