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91/462/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 1991 über die Lieferung von Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion

CELEX
31991D0462
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1991-08-16
In force since
1991-09-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

91/462/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 1991 über die Lieferung von Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion Amtsblatt Nr. L 245 vom 03/09/1991 S. 0027 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. August 1991 über die Lieferung von Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion (91/462/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur Lieferung von Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion (2) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 eine Ausschreibung zur Festsetzung eines Hoechstbetrags für die Lieferung eröffnet. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote setzt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 einen Hoechstpreis für die Lieferung fest oder beschließt, keinen Zuschlag zu erteilen. Angesichts der eingereichten und von den Interventionsstellen mitgeteilten Angebote ist ein Hoechstbetrag für die Lieferung von Vollmilchpulver an die Sowjetunion festzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Bezueglich der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 eröffneten Ausschreibung gilt für die der Kommission bis zum 12. August 1991, 12.00 Uhr, übermittelten Angebote folgendes: - bei den in Anhang III definierten Partien A bis U in Verpackungen von 25 kg Eigengewicht erfolgt die Lieferung zu höchstens 2 350 ECU/t; - bei den in Anhang III definierten Partien AA bis UU in Beuteln aus aluminiumkaschiertem Papier oder in Behältnissen von 2 kg Eigengewicht erfolgt die Lieferung zu höchstens 2 636,60 ECU/t. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16.

August 1991 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 208 vom 30. 7. 1991, S. 12. (2) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 19.

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