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91/637/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Festlegung eines Musters für die mit Hilfe des informatisierten Netzes "ANIMO" zu übertragenden Mitteilungen

CELEX
31991D0637
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-03
In force since
1991-12-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

91/637/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Festlegung eines Musters für die mit Hilfe des informatisierten Netzes "ANIMO" zu übertragenden Mitteilungen Amtsblatt Nr. L 343 vom 13/12/1991 S. 0046 - 0047 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0208 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0208 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1991 zur Festlegung eines Musters für die mit Hilfe des informatisierten Netzes "ANIMO" zu übertragenden Mitteilungen (91/637/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat am 19. Juli 1991 die Entscheidung 91/398/EWG (3) über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) erlassen. Es ist ein Muster für die aus den zuständigen Veterinärbehörden eingehenden Mitteilungen festzulegen, um das Funktionieren dieses Netzes sicherzustellen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Muster für die mit Hilfe des informatisierten Netzes "ANIMO" zu übertragenden Mitteilungen muß dem in Anhang festgelegten entsprechen. Artikel 2 Diese Entscheidung wird vor dem 31. Dezember 1992 im Licht der Entwicklung der veterinärrechtlichen Vorschriften und insbesondere der Vorschriften über die Anforderungen an Bescheinigungen überprüft. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3.

Dezember 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (3) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30. ANHANG MUSTER DER MITTEILUNG 1. Versanddatum 2. Herkunft - Ländercode - Code der Einheit - Gesundheitsbescheinigung - Nummer - Datum - Name des unterzeichnenden Tierarztes 3. Bestimmungsort - Ländercode - Code der Einheit - Empfänger und Anschrift des Bestimmungsorts 4. Ware - Art - Code - Anzahl/Menge 5. Transportmittel - Art des Transportmittels (Lastwagen, Eisenbahn, Flugzeug, Schiff, . . .) - Kennzeichen des Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Lastwagens, Nummer des Waggons, Flugnummer, Schiffsname, Nummer des Containers, . . .) 6.

Bemerkungen (Insbesondere, für die Grenzkontrollen: Herkunft der Tiere und der Erzeugnisse)

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