ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 04.02.1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.021 - DRESDNER BANK / BANQUE NATIONALE DE PARIS) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 034 vom 09/12/1991 S. 0000 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 04.02.1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.021 - DRESDNER BANK / BANQUE NATIONALE DE PARIS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
VERÖFFENTLICHTE ENTSCHEIDUNG FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ART. 6 ABS 1b Einschreiben mit Rückschein 1. Anmeldendes Unternehmen 2. Anmeldendes Unternehmen Sehr Geehrte Damen und Herren, Betr.: <ind> Fall Nr. IV/M021 - DRESDNER BANK/BANQUE NATIONALE DE PARIS <tab> <ind> Anmeldung vom 21. Dezember 1990 gemäß Art. 4 der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 I. <ind> Der angemeldete Zusammenschluß 1. <ind> Die oben genannte Anmeldung betrifft die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch die Dresdner Bank (DB), die Banque Nationale de Paris (BNP) und eine ungarischen Bank, die Orszàgos Kereskedelmi es Hitelbank Rt.
(OKHB). Das Gemeinschaftsunternehmen unter der Firma BNP-KH-Dresdner Bank Rt. ist eine Aktiengesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Budapest. DB und BNP übernehmen jeweils 37 v.H. die OKHB 26 v.H. der Aktien. 2. <ind> DB und BNP haben das Zusammenschlußvorhaben einschließlich der Unterlagen über die beteiligten Unternehmen der Kommission am 25.10.1990 unterbreitet. Zu diesem Zeitpunkt waren die Verträge über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens allerdings noch nicht von OKHB unterzeichnet, da die erforderliche Genehmigung durch die ungarischen Behörden noch ausstand. Der Vertragsschluß erfolgte dann am 20.12.1990.
Mit Schreiben vom 21.12.1990, eingegangen am 22.12.1990 hat DB auch im Auftrag der BNP darum gebeten, das Anmeldeverfahren nunmehr zu betreiben. Damit wurde die Frist im Sinne des Art. 10 Abs 1 der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 in Gang gesetzt. 3. <ind> Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens ist ein Zusammenschluß im Sinne des Art. 3 Abs 1(b) der Verordnung des Rates Nr. 4064/89, da DB und BNP die BNP-KH-Dresdner Bank Rt. gemeinsam kontrollieren. Das ergibt sich daraus, daß die Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmen DB und BNP obliegt. Zwar gibt es einen Verwaltungsrat mit einen Executivauschuß, in dem alle drei Gesellschafter vertreten sind.
Die eigentliche Geschäftsführung wird jedoch von DB und BNP wahrgenommen. So wird insbesondere der Generaldirektor sowie sein Stellvertreter jeweils von DB bzw. BNP vorgeschlagen (Vergleiche 5.5 der Anmeldung). 4. <ind> Der Zusammenschluß besitzt gemeinschaftsweite Bedeutung. 1989 betrug ein Zehntel der zusammengefassten Bilanzsummen von BNP und DB 31,4 Mrd. ECU. Die nach Art. 5 Abs. 3 lit a Satz 2 der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 berechneten Teile der Bilanzsumme übersteigen bei beiden Banken 250 Mio ECU. Nach den in gleicher Weise berechneten nationalen Bilanzanteilen tätigen beide Banken weniger als zwei Drittel ihrer Geschäfte in ein und demselben Mitgliedsstaat.
Die Vorraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 sind somit erfuellt. 5. <ind> Der Zusammenschluß stellt ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen in Sinne von Art. 3 Abs 2 Satz 2 der Verordnung des Rates 4064/89 dar. Das Unternehmen wird Bankgeschäfte in der speziellen Ausprägung der Finanzierung von Aussenhandelstransaktionen zwischen Ungarn und anderen Ländern und von Unternehmensgründungen in Ungarn durch Ausländer betreiben. Es nimmt in diesem Sektor alle Funktionen einer Bank wahr. Die Gründerunternehmen DB und BNP sind im Bereich der beschriebenen speziellen Bankgeschäfte auf dem ungarischen Markt selbst nicht tätig.
II. <ind> Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt 6. <ind> Wegen der besonderen Marktbedingungen des Finanzierungsgeschäftes in einem Land, das sich im Übergang von einer staatlich reglementierten Wirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System befindet, sind die vom Gemeinschaftsunternehmen angebotenen Dienstleistungen einem eigenen Bankdienstleistungsmarkt in Ungarn zurechnen. Das Geschäft erfordert besonderes know-how und etablierte Verbindungen zu ungarischen Geschäftsparnern und Behörden. Diese Dienstleistungen können von gewöhnlichen Banken in der Europäischen Gemeinschaft in dieser Intensität und diesem Umfang nicht angeboten werden.
7. <ind> Die künftige Geschäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens hat ihren Schwerpunkt ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft in Ungarn. <ind> Zwar werden auch Kunden ausserhalb von Ungarn, d.h. auch Kunden aus der Europäischen Gemeinschaft die Dienstleistungen des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nehmen. Die Dienstleistungen selbst werden aber in der weit überwiegenden Zahl der Fälle mit dem ungarischen Währungsgebiet in Zusammenhang stehen. <ind> Die Wirkungen dieses Zusammenschlusses auf die Wettbewerbsverhältnisse im Bankensektor in Ungarn sind von der Kommission nicht zu prüfen.
8. <ind> Selbst wenn die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens auch gewisse Rückwirkungen auf das Bankgeschäft immerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben könnte, würden diese Wirkungen nur marginaler Natur sein. Jedenfalls würden sie angesichts der Position der DB und BNP in den jeweiligen Märkten der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschende Stellung führen (Als Anhaltspunkt: jeweilige Anteile von BNP und DB an der gesamten Bilanzsumme aller Banken in Frankreich 8,4% in Deutschland 5%). Aus den oben genannten Gründen hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Art. 6 Abs. 1 lit.b der Verordnung des Rates Nr. 4064/89. Für die Kommission