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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19.12.1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.139 - VIAG / EB BRÜHL) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31991M0139
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-19
In force since
1991-12-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19.12.1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.139 - VIAG / EB BRÜHL) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 333 vom 24/12/1991 S. 0000 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19.12.1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.139 - VIAG / EB BRÜHL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE ENTSCHEIDUNG FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ARTIKEL 6 (1) b ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Rückschein 1. Anmeldendes Unternehmen 2. Anmeldendes Unternehmen Sehr Geehrte Damen und Herren, Betrifft : Fall IV/M.139 - VIAG / EB BRÜHL 1. <ind> Der am 19. November 1991 angemeldete Zusammenschluß betrifft den Erwerb sämtlicher Anteile an der EB Brühl Aluminiumtechnik GmbH (EB-A) durch die Vereinigte Aluminium-Werke AG (VAW), eine Tochtergesellschaft der VIAG AG, sowie den damit verbundenen indirekten Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über die Eisenwerk Brühl GmbH (EB-B) durch VAW und EB Brühl Industrietechnik GmbH (EB-H).

2. <ind> Die Kommission ist nach Prüfung des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens zu dem Ergebnis gekommen, daß der Erwerbsvorgang in den Anwendungsbereich der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 fällt und als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist. I. <ind> DER ERWERBSVORGANG 3. <ind> Die EB-H ist eine im Familienbesitz befindliche Holding-Gesellschaft, die 100% der Anteile an der EB-A und 85,7% der Anteile an der EB-B hält. Die restlichen 14,3% der Anteile an der EB-B werden von zwei Tochtergesellschaften der Deutschen Bank als Finanzbeteiligung gehalten. Die EB-Gruppe ist in der Herstellung und dem Vertrieb von Motorblöcken und Zylinderköpfen aus Aluminium (EB-A) und Grauguß (EB-B) für die Automobilindustrie tätig.

4. <ind> Die VIAG AG (Aktivitäten in den Bereichen Energie, Aluminium, Chemie, Glas, feuerfest/technische Keramik, Handel/Dienstleistungen und Verpackungen) beabsichtigt über ihre Tochtergesellschaft VAW 100% der Anteile der EB-A sowie indirekt 37,1% der Anteile der EB-B zu erwerben. Zu diesem Zweck soll die EB-H vorher 37,1% der von ihr an der EB-B gehaltenen Anteile auf die EB-A übertragen. Der EB-H verbleiben damit 48,6% der Anteile der EB-B. II. <tab> GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 5. <ind> Der Erwerb der alleinigen Kontrolle von EB-A und der indirekte Erwerb der gemeinsamen Kontrolle von EB-B sind für die Parteien rechtlich und wirtschaftlich untrennbar miteinander verbunden.

Der Kaufvertrag bestimmt ausdrücklich, daß der Erwerb von EB-A nur nach vorheriger Übertragung der 37,1% Beteiligung an EB-B durchgeführt werden kann. Daher handelt es sich insgesamt nur um einen einheitlichen Zusammenschluß nach Art. 3 Abs. 1b der Fusionskontrollverordnung. Die im Sinne von Art. 1 am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen sind damit VAW, EB-H, EB-A und EB-B. 6. <ind> Für das Jahr 1990 betrug der weltweite Gesamtumsatz der VIAG-Gruppe, einschließlich der im Jahre 1991 erworbenen Continental-Can Gruppe und BHS Bayerische Berg-, Hütten- und Salzwerke AG, 5.798 Mio ECU. Der gemeinschaftsweite Umsatz der VIAG-Gruppe und der EB- B lag über 250 Mio ECU.

Die beteiligten Unternehmen erzielten nicht zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der Zusammenschluß hat somit eine gemeinschaftsweite Bedeutung. III. <tab> DER ZUSAMMENSCHLUß 7. <ind> Mit dem Erwerb der alleinigen Kontrolle von EB-A erwirbt VIAG/VAW indirekt die gemeinsame Kontrolle von EB-B. EB-H behält zwar mit 48,6% die grösste Beteiligung an EB-B, verfügt aber nicht über die alleinige Kontrolle. EB-H ist auf die Mitwirkung von VIAG/VAW bei allen wichtigen geschäftlichen Entscheidungen für EB-B angewiesen. Laut Kaufvertrag steht VAW die Hälfte der Sitze im Gesellschafterausschuß zu.

Alle wichtigen Geschäfte, insbesondere die Verabschiedung der Jahresplanung einschließlich der Produktionsplanung, Einkaufs- und Absatzplanung, Investitionsplanung und Finanzplanung bedürfen der Genehmigung des Gesellschafterausschusses. VAW besitzt damit ein Vetorecht über alle wichtigen Entscheidungen hinsichtlich EB-B und übt somit die gemeinsame Kontrolle über EB-B aus. 8. <ind> Das Gemeinschaftsunternehmen EB-B hat konzentrativen Charakter. VAW und EB-H sind keine aktuellen oder potentiellen Wettbewerber. Weder VIAG/VAW noch EB-H (lediglich eine Holdinggesellschaft) sind in der Herstellung oder dem Vertrieb von Motorblöcken oder Zylinderköpfen aus Grauguß tätig.

Die von VAW erworbene, im Aluminium-Bereich tätige EB-A verfügt nicht über das Know-how und die erforderlichen Patente, um im Graugußbereich tätig zu werden. Dasselbe gilt für die EB-B hinsichtlich des Aluminiumbereichs. Im übrigen unterliegen beide Unternehmen bis Ende 1995 einem gegenseitigen Wettbewerbsverbot. Diese Wettbewerbsverbote stellen Nebenabreden im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dar, die lediglich widerspiegeln, daß VIAG/VAW/EB-A einerseits und EB-B andererseits weder aktuelle noch potentielle Wettbewerber sind. 9. <ind> Die Übertragungsvorgänge sind somit in ihrer Gesamtheit als Zusammenschluß im Sinne von Art.

3 der Fusionskontrollverordnung anzusehen. IV. <tab> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT <tab> a) <tab> Horizontale Wirkungen 10. <ind> Die Parteien haben vorgetragen, daß der Zusammenschluß vier sachlich relevante Märkte betrifft : Motorblöcke aus Grauguß, Motorblöcke aus Aluminium, Zylinderköpfe aus Grauguß und Zylinderköpfe aus Aluminium. Die Parteien begründen diese Unterscheidung mit unterschiedlichen Verwendungszwecken (fehlende Austauschbarkeit aus der Sicht der Nach- frager), unterschiedlichen Preisen zwischen Grauguß- und AluminiumProdukten (die Aluminium Ausführung ist doppelt so teuer) und z.T. unterschiedlichen Produktionsverfahren im Grauguß- und Aluminium-Bereich.

11. <ind> Der relevante geographische Markt geht nach Meinung der Parteien über Europa hinaus, da Automobilhersteller auch ausserhalb von Europa einkaufen. Importe von Motorblöcken und Zylinderköpfen in die Gemeinschaft liegen allerdings nur bei ca. 8% des Gesamtbedarfs des EG-Marktes und waren in den letzten drei Jahren stagnierend. Die genaue Abgrenzung der relevanten Produktmärkte und der relevanten geographischen Märkte kann jedoch dahingestellt bleiben, denn weder VIAG noch ein anderes Unternehmen der VIAG-Gruppe ist in der Herstellung oder dem Vertrieb von Motorblöcken oder Zylinderköpfen tätig.

Der Zusammenschluß wird somit im Horizontalverhältnis zu keiner Veränderung der Stellung von EB-A und EB-B auf den Märkten von Graugussoder Aluminium-Motorblöcken und Zylinderköpfen führen. 12. <ind> Die mit der VIAG verbundene Alumetall GmbH LeichtmetallgießereiKunststoffverarbeitung in Nürnberg stellt einige Zulieferteile für die Automobilindustrie her, darunter eine sehr geringe Anzahl von Getriebegehäusen. EB-A stellt ebenfalls Getriebegehäuse in Österreich her. Die Marktanteile von beiden Unternehmen sind jedoch so gering, daß diese Überschneidung keine signifikante Auswirkung auf dem Markt der Getriebegehäuse haben kann. <tab> b) <tab> Vertikale Beziehungen 13. <ind> Im Bereich Motorblöcke und Zylinderköpfe in Grauguß, in dem EB-B relativ hohe Marktanteile hat (EG-Marktanteil für Motorblöcke [über 50%] und für Zylinderköpfe [über 50%]), ist die VIAG-Gruppe als Zulieferer von Vormaterialien überhaupt nicht tätig.

In diesem Bereich kann somit eine Verstärkung der Marktstellung von EB-B oder VIAG durch vertikale Integration nicht stattfinden. 14. <ind> Im Bereich Motorblöcke und Zylinderköpfe in Aluminium führt der Zusammenschluß dagegen zu einer vertikalen Integration, da die VIAG-Gruppe Hersteller von Aluminium ist. 15. <ind> Auf dem Markt der Herstellung von Aluminium ist weder eine signifikante Verstärkung von VIAG's Marktstellung noch eine Beeinträchtigung der Absatzmöglichkeiten von VIAG's Wettbewerbern zu erwarten. EB-A benötigt jährlich ca. [ Aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten werden die Volumen nicht veröffentlicht.] Sekundäraluminium (umgeschmolzener Aluminiumschrott), davon jeweils [Aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten werden die Volumen nicht veröffentlicht.] für ihre Produktionsstätten in England und Österreich und lediglich etwa [Aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten werden die Volumen nicht veröffentlicht.] für ihre Produktionsstätte in Brühl.

Das in Österreich und England benötigte Sekundäraluminium kauft EB-A jeweils vor Ort ein. Nach Aussagen der VIAG käme eine Belieferung der Produktionsstätten in Österreich oder England durch VAW wegen der hohen Transportkosten aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. 16. <ind> Der jährliche Sekundäraluminium-Absatz von VIAG/VAW beläuft sich auf ca. [Aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten werden die Volumen nicht veröffentlicht.]. Davon sind lediglich [Aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten werden die Volumen nicht veröffentlicht.] Aluminium-Gußlegierungen, die zur Herstellung von Motorblöcken und Zylinderköpfen verwendet werden können (Legierungen Nr.

225 und 226). Der Marktanteil der VAW bei Sekundäraluminium-Gußlegierungen liegt in allen EG-Mitgliedstaaten unter 10%. Aufgrund dieses geringen Marktanteils und der relativ geringen Abnahmemengen von EB-A ist eine signifikante Verstärkung von VIAG's Marktstellung oder eine Beeinträchtigung der Absatzmöglichkeiten von Wettbewerbern selbst dann ausgeschlossen, wenn EB-A in Zukunft ihren gesamten Bedarf an Sekundäraluminium bei VIAG abdecken würde. 17. <ind> Auf dem Markt der Aluminium-Motorblöcke und Zylinderköpfe ist ebenfalls weder eine erhebliche Verstärkung von EB-A noch eine Beeinträchtigung der Marktstellung der Wettbewerber von EB-A zu erwarten.

EB-A hat im Bereich der Aluminium-Motorblöcke und Zylinderköpfe geringere Marktanteile als im Grauguß-Bereich (EG-Marktanteil für Motorblöcke [zwischen 30 und 40%.] und für Zylinderköpfe [unter 25%.]). Für Motorblöcke sind Kolbenschmidt mit [Aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten werden die Marktanteile nicht veröffentlicht.] und für Zylinderköpfe Montupet mit [Aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten werden die Marktanteile nicht veröffentlicht.] die Marktführer - mit jeweils ungefähr dem doppelten Marktanteil im Vergleich zu EB-A.

In dieser Lage ist nicht zu erwarten, daß EB-A durch mögliche Kostenvorteile von niedrigeren Sekundäraluminiumpreisen eine beherrschende Marktstellung erreichen könnte, die den Wettbewerb erheblich behindern würde. Im übrigen stehen den Wettbewerbern von EB-A ausreichend alternative Bezugsmöglichkeiten zur Verfügung. <tab> c) Konglomerate Beziehungen 18. <ind> EB-B ist der führende EG-Hersteller von Motorblöcken und Zylinderköpfen in Grauguß. Die VIAG-Gruppe ist ein finanzstarkes Unternehmen (weltweiter Gesamtumsatz 5.798 Mio ECU). Die Verbindung von VIAG's Finanzstärke und EB-B's starker Marktstellung im Graugußbereich könnte EB-B Wettbewerbsvorteile verschaffen, z.B. im Bereich Forschung und Entwicklung.

Solche Wettbewerbsvorteile würden jedoch nicht dazu führen, daß der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. 19. <ind> Im Bereich Grauguß-Motorblöcke, in dem EB-B [über 50%] des EG-Marktes besitzt, sind folgende Faktoren von entscheidender Bedeutung: <tab> i) <ind> 41% des Gesamtbedarfs der Automobilindustrie wird von den Auto- mobilherstellern selbst in Eigenfertigung hergestellt. Zumindest solche Automobilhersteller, die teilweise selbst herstellen, können jederzeit ihre Eigenproduktion erhöhen und damit Druck auf die unabhängigen Hersteller ausüben; der Marktanteil von EB-B bezieht sich lediglich auf den "freien" Markt, der dem potentiellen Wettbewerb der Eigenfertigung ausgesetzt ist. <tab> ii) <ind> EB-B ist, wie alle anderen unabhängigen Anbieter, der Nachfragemacht der Automobilhersteller ausgesetzt;

EB-B ist von einer kleinen Zahl von Automobilherstellern abhängig. <tab> iii) <ind> Im Bereich der Grauguß-Motorblöcke sind noch vier andere EG-Anbieter tätig, auf welche die Automobilhersteller ausweichen können; es handelt sich dabei um Luzuriaga S.A., die zur spanischen Fagor-Gruppe gehört; Halberger Hütte GmbH, die zur französischen Gruppe Compagnie Financière du Valois gehört; Fritz Winter Eisengießerei OHG und MEGU- Fahrzeugguß Leipzig (im Staatsbesitz). <tab> iv) <ind> Schließlich besteht potentieller Wettbewerb von aussereuropäischen Anbietern, z.B. von der brasilianischen Firma COFAB und der australischen Firma HOLDEN, die schon zur Zeit kleinere Mengen an Volkswagen und Opel liefern.

20. <ind> Im Bereich Grauguß-Zylinderköpfe, in dem EB-B [weit über 50%] des EG-Marktes hält, handelt es sich um einen stark schrumpfenden Markt. Grauguß-Zylinderköpfe werden aus technologischen Gründen weitgehend durch Aluminiumköpfe substituiert (deutlich günstigerer Wärmeuebergang bei Aluminiumköpfen). Als Folge dieses Substituierungstrends ist dieser Markt durch wachsende Überkapazitäten gekennzeichnet. Am Gesamtmarkt Zylinderköpfe hält Grauguß nur noch einen Anteil von 16%. EB-B kann diesem Substituierungstrend auch mit erhöhter Finanzkraft nicht entgegenwirken. Im Bereich Aluminium-Zylinderköpfe (84% des Gesamtmarktes) ist das französische Unternehmen Montupet mit [Aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten werden die Marktanteile nicht veröffentlicht.] der EG- Marktführer.

EB-B folgt mit einem erheblichen Abstand [unter 25%] Weitere Wettbewerber sind Holden, Honsel, Kolbenschmidt (eine Tochtergesellschaft der Metallgesellschaft AG - Gruppenumsatz von ca 9.600 Mio ECU), AL Dunn, Perry Barr, Amag und Birmal (Thyssen). Angesichts dieser Lage ist auch im Bereich Grauguß-Zylinderköpfe nicht zu erwarten, daß EB-B ihre Marktstellung wesentlich verstärken könnte. V. <tab> ABSCHLIESSENDE BEURTEILUNG 21. <ind> Auf der Grundlage der oben dargestellten Tatsachen und Erwägungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß der vorliegende Zusammenschluß keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einen wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde.

Aus den genannten Gründen hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6 Abs. 1b der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 und erstreckt sich auf die in Punkt 8 genannten Nebenabreden. Für die Kommission,

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