Verordnung (EWG) Nr. 441/91 der Kommission vom 25. Februar 1991 zur Einreihung von bestimmten Waren in die KN-Codes 1704 10 19, 1704 10 99 und 9502 10 10 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1287/83 Amtsblatt Nr. L 052 vom 27/02/1991 S. 0009 - 0010 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 441/91 DER KOMMISSION vom 25 . Februar 1991 zur Einreihung von bestimmten Waren in die KN-Codes 1704 10 19, 1704 10 99 und 9502 10 10 und zur Aufhebung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1287/83 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .
2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 53/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt .
Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden . In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen . Die vorliegende Verordnung betrifft auch die in der Verordnung ( EWG ) Nr .
1287/83 der Kommission ( 3 ) erfassten Waren . Diese letztgenannte Verordnung ist daher aufzuheben . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1287/83 wird aufgehoben . Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 25 . Februar 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 7 vom 10 . 1 . 1991, S . 14 . ( 3 ) ABl . Nr . L 137 vom 26 . 5 . 1983, S . 11 . ANHANG Warenbezeichnung Einreihung KN-Code Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) Kunststoffpuppen mit beweglichen Gliedmassen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleinen Saccharose enthaltenden Kaugummibonbons gefuellt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können .
1704 10 19 1704 10 99 9502 10 10 Kaugummi - bonbons Puppen Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 5 Buchstabe b ) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1704, 1704 10, 1704 10 19, 1704 10 99 ( je nach Saccharosegehalt ), 9502, 9502 10 und 9502 10 10 . Diese Puppen stellen keine übliche Verpackung für Kaugummis dar, sie sind daher getrennt einzureihen .