Verordnung (EWG) Nr. 443/91 der Kommission vom 26. Februar 1991 über die für bestimmte Erzeugnisse gemäß Artikel 259 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals erteilten Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen Amtsblatt Nr. L 052 vom 27/02/1991 S. 0014 - 0015 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 443/91 DER KOMMISSION vom 26 . Februar 1991 über die für bestimmte Erzeugnisse gemäß Artikel 259 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals erteilten Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .
804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch - und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3641/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr .
3577/90, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 des Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1806/90 ( 7 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr. 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Bis zum Ende der ersten Übergangsstufe, d . h . bis zum 31 .
Dezember 1990, mussten im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Portugal bzw . zwischen Spanien und Portugal für Erzeugnisse, die in Artikel 259 der Beitrittsakte genannt sind und den vorstehenden Verordnungen unterliegen, Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden . Ab Beginn der zweiten Übergangsstufe sind diese Lizenzen nicht mehr erforderlich . Gemäß den angeführten Verordnungen sind die Verpflichtungen einzuhalten, die an die für die betreffenden Erzeugnisse erteilten und über den 31 . Dezember 1990 hinaus gültigen Lizenzen geknüpft sind . Anderenfalls wird die geleistete Sicherheit einbehalten .
Da diese Verpflichtungen jedoch gegenstandslos geworden sind, sollten sie aufgehoben und die geleisteten Sicherheiten freigegeben werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Sicherheiten für Ein - und Ausfuhrlizenzen sowie für Vorausfestsetzungsbescheinigungen, - die für den Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Portugal bzw . zwischen Spanien und Portugal mit den Erzeugnissen der Verordnungen ( EWG ) Nr . 804/68, ( EWG ) Nr . 805/68, ( EWG ) Nr . 2727/75, ( EWG ) Nr .
1418/76 und ( EWG) Nr . 822/87 erteilt wurden, - die für die Einfuhr nach oder die Ausfuhr aus Portugal bestimmt sind, - die am 1 . Januar 1991 noch gültig waren und - bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder erst teilweise verwendet wurden, werden auf Antrag freigegeben . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 26 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl .
Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 5 . ( 3 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 24 . ( 4 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 5 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1976, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 367 vom 28 . 12 . 1990, S . 16 . ( 8 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 .