Verordnung (EWG) Nr. 546/91 der Kommission vom 5. März 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 060 vom 07/03/1991 S. 0012 - 0013 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0010 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0010 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 546/91 DER KOMMISSION vom 5 . März 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 .
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 315/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden .
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21 .
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 5 . März 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 37 vom 9 . 2 . 1991, S . 24 . ANHANG Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Warenzusammenstellung, bestehend aus : - einer rechteckigen Ware ( 183 × 274 cm ), aus einem Gewebe ( 100 % Baumwolle ) hergestellt, mit bogenförmig geschnittenen, eingefassten Rändern .
Sie weist in ihrem mittleren Teil und an jeder Ecke Verzierungen in Form von eingearbeiteter Häkelspitze, von Applikationsstickerei und Stickerei in verschiedenen Farben auf ( Tischdecke ); - zwölf Waren von quadratischer Form ( 46 × 46 cm ), aus demselben Baumwollgewebe hergestellt . Sie sind gesäumt und haben an einer Ecke Stickereimotive, wie sie in der Tischdecke erscheinen ( Servietten ). 6302 51 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und dem Wortlaut der KN-Codes 6302, 6302 51 und 6302 51 90 .
2 . Warenzusammenstellung, bestehend aus : - einer rechteckigen Ware ( 243 × 279 cm ), aus einem Gewebe ( 100 % Flachs ) hergestellt, mit bogenförmig geschnittenen, eingefassten Rändern . Sie weist auf ihrer ganzen Fläche Stickereien auf, die zum grössten Teil durchbrochen gearbeitet sind ( Tischdecke ); - zwölf Waren von quadratischer Form ( 41 × 41 cm ), aus demselben Gewebe hergestellt . Sie haben bogenförmig geschnittene, eingefasste Ränder und an einer Ecke eine durchbrochen gearbeitete Stickerei, wie sie in der Tischdecke erscheinen ( Servietten ). 6302 52 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und dem Wortlaut der KN-Codes 6302 und 6302 52 00 .