Verordnung (EWG) Nr. 863/91 der Kommission vom 8. April 1991 über den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr nach der Sowjetunion und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 Amtsblatt Nr. L 088 vom 09/04/1991 S. 0011 - 0014 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0238 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0238 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 863/91 DER KOMMISSION vom 8 . April 1991 über den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr nach der Sowjetunion und zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .
804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3641/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1678/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG ) Nr . 791/91 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 985/68 des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr .
3644/90 ( 6 ), können beim Verkauf im Hinblick auf die Ausfuhr besondere Bedingungen vorgesehen werden, um dessen besonderen Erfordernissen Rechnung tragen und sicherzustellen, daß die Ware nicht einer anderen Bestimmung zugeführt wird . Am 12 . Dezember 1990 hat der im Rahmen des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens ( GATT ) tätige Protokollausschuß für Milchfett eine Ausnahme zu Artikel 3 des Protokolls über Milchfette eingeräumt, um den Verkauf von Butter an die Sowjetunion unter dem GATT-Mindestpreis zu ermöglichen . Aufgrund der vorhandenen und voraussichtlich weiter ansteigenden öffentlichen Lagerbestände erscheint es angezeigt, diese soweit wie möglich für diesen Sonderverkauf zu verwenden .
Dazu ist eine bestimmte Buttermenge aus öffentlichen Beständen für den Handel bereitzustellen und der Mindestverkaufspreis im Wege der Ausschreibung festzusetzen . Um sicherzustellen, daß die abgegebene Ware nicht einer anderen Bestimmung zugeführt wird, ist die Butter von der Auslagerung bis zur Ankunft am Bestimmungsort in dem betreffenden Drittland unter Kontrolle zu stellen . Zur Klarstellung ist besonders darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 der Kommission ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 843/91 ( 8 ), und der Verordnung ( EWG ) Nr .
2220/85 der Kommission ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3745/89 ( 10 ), Anwendung finden . Ferner sind wegen des besonderen Charakters dieses Verkaufs zusätzliche Bedingungen erforderlich . Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Unter den Bedingungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf einer Hoechstmenge von 124 000 Tonnen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 angekaufter Butter mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen oder mehr .
Die Aufteilung dieser Menge nach Mitgliedstaaten ist im Anhang festgelegt . Artikel 2 ( 1 ) Die Butter wird im Wege der Ausschreibung ab Kühllager verkauft . ( 2 ) Der Anhang gilt als Ausschreibungsbekanntmachung . Angaben über die Einzelmengen und Lagerorte der Butter sind bei den im Anhang angegebenen Stellen erhältlich . Die Interventionsstellen können entsprechende Bekanntmachungen auch aushängen und anderweitig veröffentlichen . ( 3 ) Die Kaufangebote sind bis spätestens 16 . April 1991, 12 Uhr, bei den im Anhang aufgeführten Interventionsstellen einzureichen . Nach Ablauf der Angebotsfrist richten die Ausschreibungsteilnehmer bis spätestens 20 .
April 1991 eine Abschrift ihres Angebots per Fernschreiben oder Telefax an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung VI-D-1, rü de la Loi 120, B-1049 Brüssel ( Telex : 22037 B AGREC; Telefax: 235 33 10 ). Die Interventionsstellen teilen der Kommission die eingegangenen Angebote bis zum gleichen Datum mit . ( 4 ) Das Angebot muß Name und Anschrift des Bieters enthalten und ist nur gültig, wenn a ) es eine Gesamtmenge von mindestens 6 200 Tonnen Butter betrifft, davon 50 % aus Beständen der irischen Interventionsstelle; b ) es einen einzigen Preis pro Tonne in Ecu für die gesamte Buttermenge des Angebots enthält; c ) ihm die schriftliche Verpflichtung des Bieters beigefügt ist, wonach dieser auf Beanstandungen hinsichtlich Qualität und Beschaffenheit der abgegebenen Ware verzichtet und diese in unverändertem Zustand innerhalb der gesetzten Frist in das in dieser Verordnung genannten Bestimmungsland ausführt; d ) der Nachweis erbracht wird, daß der Bieter vor Ablauf der Angebotsfrist eine Ausschreibungssicherheit von 10 ECU pro Tonne zur Gewährleistung der Erfuellung der Hauptpflichten nämlich Aufrechterhaltung des Angebots nach Annahmeschluß, Übernahme der verkauften Mengen und Entrichtung etwa fälliger Lagerkosten geleistet hat .
( 5 ) Zur Erfuellung der Bedingungen nach Absatz 4 kann der Bieter Teilangebote bei mehreren der im Anhang genannten Interventionsstellen einreichen; die Teilangebote müssen den gleichen Preis in Ecu enthalten . ( 6 ) Die Butter muß in die Sowjetunion eingeführt werden . Artikel 3 ( 1 ) Die Interventionsstelle führt ein Verzeichnis der Kühllager, in denen sich die zum Verkauf angebotene Butter befindet, mit Angabe der jeweils vorhandenen Mengen und stellt dieses Verzeichnis den Interessenten zur Verfügung . (2 ) Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Interessenten auf eigene Kosten vor Einreichung der Angebote Proben der zum Verkauf angebotenen Butter prüfen können .
Artikel 4 ( 1 ) Aufgrund der eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 ein Mindestverkaufspreis festgesetzt . Die Angebote mit einem niedrigeren Preis werden abgelehnt . Wird bei der Berücksichtigung mehrerer Angebote mit demselben Preis oder derselben Differenz zum Mindestpreis die verfügbare Menge überschritten, so wird diese im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen aufgeteilt . Es kann beschlossen werden, keinem der Angebote stattzugeben und gegebenenfalls eine neue Ausschreibung vorzunehmen; dies gilt auch für den Fall, daß die Gesamtmenge nach Artikel 1 aufgrund der eingegangenen Angebote nicht erreicht wird .
(2 ) Gleichzeitig mit dem Mindestverkaufspreis wird nach demselben Verfahren die Höhe der Sicherheiten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich sowie der Koeffizient für die gegebenenfalls auf die verkaufte Butter anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge festgesetzt . ( 3 ) Die Bieter werden von den Interventionsstellen umgehend über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet . ( 4 ) Die sich aus der Ausschreibung ergebenden Pflichten sind nicht übertragbar . Artikel 5 ( 1 ) Vor Übernahme der Butter, spätestens jedoch bis zu dem in Absatz 2 genannten Termin, stellt der Käufer bei der betreffenden Interventionsstelle für jede übernommene Menge - eine Sicherheit für die Erfuellung der Hauptpflicht zur Einfuhr der Butter in das Bestimmungsland, die abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr .
3665/85 des Rates ( 11 ) bis spätestens 30 . September 1991 abgeschlossen sein muß; falls jedoch der Interessent bis zu diesem Zeitpunkt die vorgesehenen Lieferungen nicht abschließen kann, weil die Sowjetunion nicht in der Lage ist, den Empfang sicherzustellen, können die Lieferungen spätestens am 31 . Dezember 1991 beendet werden; - eine Sicherheit für die Erfuellung der Hauptpflicht zur Zahlung des Verkaufspreises, wenn diese erst nach der Übernahme erfolgt . Ausser im Fall höherer Gewalt verfällt die Sicherheit nach Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich anteilmässig zu den Mengen, für welche die Nachweise nach Artikel 18 der Verordnung ( EWG ) Nr .
569/88 innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der Annahme der Ausfuhrerklärung nicht erbracht werden . ( 2 ) Der Käufer übernimmt die ihm verkaufte Butter bis spätestens 31 . August 1991; die Lagerkosten für später abgeholte Mengen gehen zu seinen Lasten . Die Übernahme kann in Teilmengen von mindestens 20 Tonnen erfolgen . ( 3 ) Der Käufer zahlt den in seinem Angebot genannten Verkaufspreis bis spätestens 31 . August 1991 an die Interventionsstelle . ( 4 ) Die Sicherheit nach Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich verfällt für die betreffenden Mengen, wenn die Zahlung nach Absatz 3 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist geleistet wurde .
Artikel 6 ( 1 ) Die Interventionsstelle liefert die Butter in Verpackungen mit folgender Aufschrift mit mindestens 1 cm hohen Buchstaben in der oder den Sprachen des Ausfuhrlandes : "Verordnung ( EWG ) Nr . 863/91 : Butter für die UdSSR ". ( 2 ) Die Interventionsstelle erteilt dem Zuschlagsempfänger einen Übernahmeschein mit Angabe - der Buttermenge, für die Sicherheiten nach Artikel 5 Absatz 1 geleistet wurden; - des Kühllagers, bei dem diese Menge bereitliegt . Artikel 7 Als Umrechnungskurs im Rahmen dieser Verordnung gilt der repräsentative Kurs vom letzten Tag der Angebotsfrist . Artikel 8 Im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr .
569/88 wird im Teil "I . Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" folgende Ziffer 84 mit zugehöriger Fußnote hinzugefügt : "84 . Verordnung ( EWG ) Nr . 863/91 der Kommission vom 8 . April 1991 über den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr nach der Sowjetunion ( 84 ). ( 84 ) ABl . Nr . L 88 vom 9 . 4 . 1991, S . 11 ". Artikel 9 Für die im Rahmen dieser Verordnung verkaufte Butter wird keine Ausfuhrerstattung gewährt . Beitrittsausgleichsbeträge werden nicht erhoben . Auf die Währungsausgleichsbeträge für die im Rahmen dieser Verordnung verkaufte Butter wird der nach Artikel 4 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient angewandt .
Artikel 10 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am Dienstag jeder Woche die Buttermengen, die in der Vorwoche - ausgelagert, - ausgeführt, - in die Sowjetunion eingeführt wurden . Artikel 11 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 8 . April 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S. 13 . ( 2 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 .
12 . 1990, S . 5 . ( 3 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 11 . ( 4 ) ABl . Nr . L 81 vom 28 . 3 . 1991, S . 110 . ( 5 ) ABl . Nr . L 169 vom 18 . 7 . 1968, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 10 . ( 7 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1988, S . 1 . ( 8 ) ABl . Nr . L 85 vom 5 . 4 . 1991, S . 26 . ( 9 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 . ( 10 ) ABl . Nr . L 364 vom 14 . 12 . 1989, S . 54 . ( 11 ) ABl . Nr . L 354 vom 30 . 12 . 1985, S . 1 . ANHANG Bekanntmachung einer Ausschreibung zum Verkauf von Butter aus Beständen der nachstehenden Interventionsstellen gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr .
863/91 I . Aufteilung der Buttermengen nach Artikel 1 ( in Tonnen ) Belgien 3 000 Dänemark 4 000 Deutschland 5 000 Irland 62 000 Niederlande 50 000 Insgesamt 124 000 II . Anschriften der Interventionsstellen - Office Belge de l'Économie et de l'Agriculture Secteur "produits et industries agricoles et alimentaires" Rü de Trèves 82 B-1040 Bruxelles ( Tel .: 32 2 230 17 40, Telex : 24076/65567, Telefax : 32 2 230 25 33 ) - EF-direktoratet Frederiksborggade 18 DK-1360 Köbenhavn K ( Tel .: 45 31 92 70 00, Telex : 15137 EFDIR-DK, Telefax : 45 33 92 69 48 ) - Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ( BALM ) Adickesallee, 40 D-6000 Frankfurt am Main ( Tel .:
49 691 56 40, Telex : 411 727 und 411 156, Telefax : 1564651, Teletex : 699 07 32 ) - Department of Agriculture and Food, Intervention Unit Agriculture House Kildare Street IRL-Dublin 2 ( Tel .: 353 1 78 90 11, Telex : 93 607 AGRI-EI, Telefax : 353 1 616 263 ) - Vödselvoorzienings In - en Verkoopbureau Burg . Kessenplein 3 - Postbus 960 NL-6430 AZ Hönsbrök ( Tel .: 31 45 23 83 83, Telex : 56 396, Telefax : 31 45 22 27 35 )