Verordnung (EWG) Nr. 1273/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 zur Festsetzung der Beihilfenbeträge und der Höchstdauer der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver Amtsblatt Nr. L 121 vom 16/05/1991 S. 0010 - 0010 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1273/91 DER KOMMISSION vom 15 . Mai 1991 zur Festsetzung der Beihilfenbeträge und der Hoechstdauer der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr .
3641/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 1 erster Unterabsatz und Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verordnung ( EWG ) Nr . 777/87 des Rates vom 16 . März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 4 ), bestimmt, unter welchen Bedingungen der Ankauf von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen bis zum Ablauf des 8 . Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 ausgesetzt werden kann . Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung (EWG ) Nr .
1362/87 der Kommission ( 5 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3493/88 ( 6 ), enthalten . Die Bedingung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 777/87 für die Aussetzung der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 vorgesehenen Ankäufe von Magermilchpulver ist erfuellt . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1159/91 der Kommission ( 7 ) wurden diese Ankäufe ausgesetzt . Nach Artikel 7a der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 sieht Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1362/87 vor, daß mit der Aussetzung der genannten Ankäufe auch die für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver zu gewährenden Beihilfen und die betreffenden Lagerfristen zu beschließen sind .
Bei der Berechnung dieser Beihilfen ist zu berücksichtigen, daß sich die spanischen und portugiesischen Interventionspreise von den gemeinsamen Interventionspreisen unterscheiden . Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1362/87 genannten Beihilfen werden wie folgt festgesetzt : - Zehnergemeinschaft : 0,35 ECU je Tonne und je Tag, - Spanien : 0,44 ECU je Tonne und je Tag, - Portugal : 0,44 ECU je Tonne und je Tag .
( 2 ) Die im Rahmen der genannten Verordnung vertraglich zu befristende Lagerdauer beträgt 150 Tage . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 6 . Mai 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 15. Mai 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 5 . ( 3 ) ABl . Nr . L 78 vom 20 . 3 . 1987, S . 10 .
( 4 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 5 ) ABl . Nr . L 129 vom 19 . 5 . 1987, S . 9 . ( 6 ) ABl . Nr . L 306 vom 11 . 11 . 1988, S . 22 . ( 7 ) ABl . Nr . L 112 vom 4 . 5 . 1991, S . 68 .