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Verordnung (EWG) Nr. 1288/91 der Kommission vom 14. Mai 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

CELEX
31991R1288
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-05-14
In force since
1991-06-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1288/91 der Kommission vom 14. Mai 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 122 vom 17/05/1991 S. 0011 - 0012 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0019 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0019 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1288/91 DER KOMMISSION vom 14 . Mai 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 .

Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1056/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden .

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21 .

Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 14 . Mai 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 107 vom 27 . 4 . 1991, S . 10 . ANHANG Warenbeschreibung Einreihung ( KN-Code ) Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Plättchen für auswechselbare Werkzeuge, bestehend aus einer kompakten Schicht synthetischer Diamanten, die auf einem Träger aus Hartmetall dauerhaft angebracht ist 8207 90 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a ) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8207, 8207 90 und 8207 90 10 .

Da das Erzeugnis eine Arbeitsoberfläche aus synthetischen Diamanten aufweist, kann es nicht in den KN-Code 8209 eingereiht werden . 2 . Farbmonitore, die nur Signale von der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen können . Sie sind nicht in der Lage, ausgehend von einem Video-Composite-Signal, ein Farbbild wiederzugeben 8471 92 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8471, 8471 92 und 8471 92 90 . 3 . Tastatur für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine, in einem eigenen Gehäuse untergebracht .

Diese Eingabeeinheit besitzt keinen eigenen Stromanschluß und muß mit Hilfe ihres Kabels mit der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verbunden werden, damit sie funktioniert 8471 92 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8471, 8471 92 und 8471 92 90 . ( Siehe auch die Erläuterungen zum HS, Position 84.71 ). 4 . Die Temperatur fluessiger Stoffe selbsttätig regulierende Heizbänder, die aus einem Leiter aus Kupfer mit einem Querschnitt von 1,9 mm2, einer selbstregulierenden Leitfaser, einer Isolierhülle aus Fluorpolymer, einem verzinnten Kupfergeflecht mit einem Querschnitt von 2,8 mm2 und einer äusseren Schutzhülle des Geflechtes aus Fluorpolymer besteht .

Diese Heizbänder bewirken die Veränderung der Heizleistung in jedem Punkt des Stromkreises in Abhängigkeit von der Temperatur . Sie sind im allgemeinen dazu bestimmt, um Rohrleitungen herumgewickelt zu werden 8516 80 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8516, 8516 80 und 8516 80 90 . 5 . Optische Tonabnehmer für CD-Spieler, die aus einer Laserdiode und einer Photodiode in einem Metallgehäuse mit höchstens 10 Anschlußstiften bestehen 8522 90 91 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8522, 8522 90 und 8522 90 91 .

Diese Tonabnehmer sind Zusammenstellungen von Dioden und können nicht in den KN-Code 8541 eingereiht werden . 6 . Wegwerfphotoapparate, die aus einem 98 × 58 × 35 mm grossen Kunststoffgehäuse bestehen, die einen lichtempfindlichen photographischen 35-mm-Film für 24 Aufnahmen umschließen . Die Apparate sind mit einem Objektiv, einem Verschluß, der durch einen Auslöser betrieben wird, einem Sucher, einem Zählwerk für die Aufnahmen und einem Transporthebel für den Film ausgestattet . Die Gehäuse sind nach ihrer Öffnung nicht wieder verwendbar 9006 53 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9006 und 9006 53 00 .

7 . Geräte mit der Bezeichnung "chromatisches Stimmgerät", die folgende Merkmale aufweisen : Sie bieten verschiedene Stimmethoden und zwei Transpositionsfunktionen und sind somit für viele Musikinstrumente geeignet; sie sind mit einem Mikrophon, einem Quarzoszillator, einem Frequenzmesser mit Zeigern und mit Leuchtdioden ausgestattet; es kann auch ein Lautsprecher eingebaut sein; sie verfügen über einen Stimmbereich von 7 Oktaven ( von 32,7 bis 395,1 Hz) 9209 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 4 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9209 und 9209 10 00 .

Relations

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