Verordnung (EWG) Nr. 1440/91 der Kommission vom 30. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 879/91 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 Amtsblatt Nr. L 137 vom 31/05/1991 S. 0029 - 0029 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1440/91 DER KOMMISSION vom 30 . Mai 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr .
569/88 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 des Rates vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 der Kommission ( 2 ) setzt der Lieferung von Magermilchpulver und Butter an Bulgarien bestimmte Fristen . Um dem Begünstigten die Abnahme der Ware zu erleichtern, sollten die betreffenden Lieferfristen um 30 Tage verlängert werden .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Bezueglich der in Artikel 1 Ziffern 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 genannten Lieferung von Magermilchpulver und Butter an Bulgarien werden in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e ) und Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung der "1 . Juni 1991" und "1 . Juli 1991" durch den "1. Juli 1991" bzw . "31 . Juli 1991" ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 30 . Mai 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 17 . ( 2 ) ABl . Nr . L 89 vom 10 . 4 . 1991, S . 28 .