Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 1771/91 der Kommission vom 21. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Sonnenblumenöl an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates

CELEX
31991R1771
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-06-21
In force since
1991-06-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1771/91 der Kommission vom 21. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Sonnenblumenöl an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates Amtsblatt Nr. L 158 vom 22/06/1991 S. 0054 - 0057 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1771/91 DER KOMMISSION vom 21. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Sonnenblumenöl an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

597/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 wird eine Dringlichkeitsmaßnahme zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Bulgarien und Rumänien durchgeführt.

Die Lieferkosten werden von der Europäischen Gemeinschaft getragen. Rumänien hat aufgrund der Dringlichkeit und der Kapazität seiner Raffinerien um die Lieferung von 20 000 Tonnen rohem Sonnenblumenöl ersucht. Diesem Ersuchen ist stattzugeben. Ausserdem sind die Bestimmungen für die Lieferung der restlichen 15 000 Tonnen festzulegen. Dieses nicht aus Interventionsbeständen verfügbare Erzeugnis muß auf dem Markt der Gemeinschaft beschafft werden. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 wird die Lieferung im Wege der Ausschreibung vergeben. Dieses Verfahren soll es ermöglichen, die günstigsten Lieferkosten, insbesondere den Preis der Ware und die Frachtkosten bis zum rumänischen Bestimmungsort, zu ermitteln.

Zur ordnungsgemässen Abwicklung der Lieferung sind die Bedingungen für die Sicherheitsleistungen sowie die nötigen Anwendungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 (5), festzulegen. Um währungsbedingte Marktverzerrungen zu vermeiden, sind bei der Bestimmung der Lieferkosten und Sicherheitsleistungen die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission vom 11.

November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3237/90 (7), heranzuziehen., Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Öle und Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 wird zu den Bedingungen dieser Verordnung eine Ausschreibung zur Lieferung von 15 000 Tonnen rohem Sonnenblumenöl in zwei Partien an Rumänien eröffnet.

Die Lieferung umfasst - die Beschaffung auf dem Gemeinschaftsmarkt von rohem Sonnenblumenöl gesunder und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: - Säure (FFA) Basis 2 %; höchstens 3 %, - Wasser und Verunreinigungen: höchstens 0,5 %; - den Transport in Großbehältern - entweder auf dem Seewege frei Entladekai Hafen Constanta (FRIAL S.A., Constanta, Tel. 916/8 33 00 (Es wird den Teilnehmern empfohlen, die rumänischen Behörden um Auskünfte über die bezueglich des Hafens von Constanta zu beachtenden Sonderbedingungen zu bitten), - oder auf anderem Wege frei Bestimmungsort, entladen (ULCOM S.A., Slobozia, Chaußée Amara 3, Tel.

910/1 36 50). Die Lieferung betrifft die zwei nachstehenden Partien: - Partie A von 7 500 Tonnen: vor dem 13. August, - Partie B von 7 500 Tonnen: vor dem 27. August 1991. Im Fall einer späteren Ausschreibung: Lieferung vor dem 3. September 1991. Artikel 2 (1) Schriftliche Angebote zur Teilnahme an der Ausschreibung sind per Einschreiben an nachstehende Anschrift zu richten oder dort gegen Empfangsbestätigung abzugeben. Dabei sind die Angebote in versiegeltem Umschlag mit der Aufschrift "Dringlichkeitshilfe für Rumänien - Verordnung (EWG) Nr. 1771/91" einzureichen, der sich in einem zweiten Umschlag mit der vorstehenden Anschrift befindet.

Die Angebote können an die genannte Anschrift auch per Fernschreiben oder Telekopie übermittelt werden. Die vollständigen Angebote müssen bis zum Annahmeschluß um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit, eingegangen bzw. hinterlegt sein: - Partie A: spätestens am 2. Juli, - Partie B: spätestens am 16. Juli 1991. Wird gemäß Artikel 3 kein Zuschlag erteilt, wird eine zweite Angebotsfrist eröffnet, die am 23. Juli 1991 um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit abläuft. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung Öl- und Eiweisspflanzen, Gebäude "Loi 120", Büro 7/132, Rü de la Loi 200, B-1049 Brüssel;

Telex: 22037 AGREC B oder 25670 AGREC B - Telefax: Brüssel 236 43 17 oder 236 20 05. (2) Ein Angebot ist nur gültig a) mit dem genauen Bezug auf diese Verordnung und die in Artikel 1 genannte Lieferung; b) mit Name und Anschrift sowie Telex- und/oder Telefaxnummer des in der Gemeinschaft niedergelassenen Bieters; c) für die gesamte Menge einer Partie; d) mit einem Angebotspreis in Ecu/Tonne für die Lieferung einer Partie unter gesonderter Angabe der Kosten des Transports auf dem Seeweg; e) mit der Angabe des zu verwendenden Transportmittels und gegebenenfalls des Verschiffungshafens in der Gemeinschaft; bei Verwendung eines anderen Transportmittels Angabe der Anschrift des Abgangslagers; f) zusammen mit dem Nachweis, daß der Bieter eine Ausschreibungssicherheit von 15 ECU/Tonne zugunsten der Kommission geleistet hat.

Angebote, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen oder andere, für diese Ausschreibung nicht vorgesehene Modalitäten enthalten, sind ungültig. Ein Angebot kann weder geändert noch zurückgezogen werden. Artikel 3 (1) Aufgrund der eingegangenen Angebote wird - die Lieferung dem Bieter mit dem günstigsten Angebotspeis zugeschlagen - oder kein Zuschlag erteilt, insbesondere wenn die eingereichten Angebote über dem üblichen Marktpreis liegen. (2) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Annahmeschluß unterrichtet die Kommission alle Bieter fernschriftlich über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

Dem Zuschlagsempfänger wird der Zuschlag umgehend fernschriftlich mitgeteilt. Artikel 4 (1) Die Ausschreibungssicherheit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) wird unverzueglich freigegeben, wenn ein Angebot nicht berücksichtigt oder kein Zuschlag erteilt wurde. (2) Als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gelten a) für den Bieter: Beibehaltung des Angebots bis zu der Entscheidung nach Artikel 3 Absatz 1; b) für den Zuschlagsempfänger: Leistung einer Liefersicherheit gemäß Artikel 5. Artikel 5 Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung des Lieferzuschlags erbringt der Zuschlagsempfänger der in Artikel 6 genannten Interventionsstelle den Nachweis der Leistung eine Liefersicherheit zu deren Gunsten in Höhe von 10 v.

H. des Angebotspreises entsprechend Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Artikel 6 Der Zuschlagsempfänger reicht den Zahlungsantrag für die Lieferung bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) genannte Abgangslager oder gegebenenfalls der Verschiffungshafen liegt, vor dem 27. September 1991 ein. Dem Antrag sind beizufügen: - das Original der von einem Vertreter der Prodexport S.A., Place Walter Marcineanu 1, Bukarest (Tel. 15 55 95) erteilten Übernahmebescheinigung nach dem Muster im Anhang, - eine Kopie des Frachtpapiers, - die von der in Artikel 7 genannten Stelle nach Durchführung der Kontrollen ausgestellte Bescheinigung.

Die Zahlung der Lieferung erfolgt für die Nettomenge, die in der Übernahmebescheinigung genannt wird. Artikel 7 Der Zuschlagsempfänger unterzieht sich den Kontrollen durch die von der Kommission benannte Stelle, die ihm zu gegebener Zeit mitgeteilt wird. Er teilt dieser Stelle zu diesem Zweck die Lager- und gegebenenfalls den Verschiffungshafen, die Bezeichnung des Frachtschiffes und das geplante Verschiffungsdatum mit. Artikel 8 (1) Die Durchführung der Lieferung zu den vorgeschriebenen Bedingungen gilt als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Die gelieferte Menge wird als befriedigend betrachtet, wenn das festgestellte Nettogewicht bei der Übernahme durch den Begünstigten nicht mehr als 1 % unter der vorgesehenen Menge liegt.

(2) Die Liefersicherheit wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger der betreffenden Interventionsstelle die in Artikel 6 genannten Dokumente vorlegt. (3) Die Liefersicherheit wird in einem Fall höherer Gewalt unverzueglich freigegeben. Artikel 9 Die Umrechnung der Angebotspreise sowie der Ausschreibungs- und Liefersicherheit erfolgt anhand der am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden repräsentativen Marktkurse nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85. Artikel 10 (1) Die Kommission teilt den in den Artikel 6 und 7 genannten Interventionsstellen den Namen der Zuschlagsempfänger sowie alle für die Durchführung der Lieferungen nützlichen Angaben mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Interventionsstellen teilen der Kommission alle die Lieferungen betreffenden Angaben mit, insbesondere die Kontrollergebnisse. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Juni 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ANHANG ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete: (Name, Vorname, Firmenname) bescheinigt im Namen von im Auftrag der Regierung die Übernahme der nachstehend aufgeführten, gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

1771/91 der Kommission gelieferten Waren: - Ort und Tag der Übernahme: - Art des Erzeugnisses: - Übernahmegewicht in Tonnen (netto): - Aufmachung: Bemerkungen: Unterschrift: Datum:

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions