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Verordnung (EWG) Nr. 1796/91 der Kommission vom 24. Juni 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

CELEX
31991R1796
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-06-24
In force since
1991-07-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1796/91 der Kommission vom 24. Juni 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 160 vom 25/06/1991 S. 0040 - 0043 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0021 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0021 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1796/91 DER KOMMISSION vom 24 . Juni 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658 /87 des Rates vom 23 .

Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1056/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden .

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21 .

Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 24 . Juni 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 107 vom 27 . 4 . 1991, S . 10 . ANHANG Warenbeschreibung Einreihung ( KN-Code ) Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Kettengewirke . Die Kette besteht aus : - einem weissen Garn, das die Maschen bildet; und - durchsichtigen Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger .

6002 43 31 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 ( c ) 1 ) und 2.A . zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6002, 6002 43 und 6002 43 31 . Der Schuß wird von einem weissen Garn gebildet . Die Garne ( Kette und Schuß ) bestehen aus synthetischen Chemiefasern, auf sie entfallen 54 % des Gesamtgewichts . Auf die durchsichtigen Streifen entfallen 46 % des Gesamtgewichts . Dieses Gewirke ist von der zum Herstellen von Schutzmatten für Gewächshäuser verwendeten Art . ( Siehe Zeichnung A ) (*) 2 .

Kettengewirke . Die Kette besteht aus : - einem weissen Garn, das die Maschen bildet; und - Streifen aus synthetischer Spinnmasse, mit Aluminium überzogen, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger; 6002 49 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 ( c ) 1 ) und 2.A . zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6002 und 6002 49 00 . Der Schuß wird von einem weissen Garn gebildet . Die Garne ( Kette und Schuß ) bestehen aus synthetischen Chemiefasern, auf sie entfallen 36 % des Gesamtgewichts .

Auf die Streifen aus synthetischer Spinnmasse, mit Aluminium überzogen, entfallen 64 % des Gesamtgewichts . Dieses Gewirke ist von der zum Herstellen von Schutzmatten für Gewächshäuser verwendeten Art . ( Siehe Zeichnung B ) (*) 3 . Kettengewirke . Die Kette besteht aus : - einem weissen Garn, das die Maschen bildet; - durchsichtigen Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger; - Streifen aus synthetischer Spinnmasse, mit Aluminium überzogen, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger . 6002 43 31 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 ( c ) 1 ) und 2.A . zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6002, 6002 43 und 6002 43 31 .

Der Schuß wird von einem weissen Garn gebildet . Die Garne ( Kette und Schuß ) bestehen aus synthetischen Chemiefasern, auf sie entfallen 50 % des Gesamtgewichts . Auf die durchsichtigen Streifen entfallen 33 % des Gesamtgewichts . Auf die Streifen aus synthetischer Spinnmasse, mit Aluminium überzogen, entfallen 17 % des Gesamtgewichts . Dieses Gewirke ist von der zum Herstellen von Schutzmatten für Gewächshäuser verwendeten Art . ( Siehe Zeichnung C ) (*) 4 . Stücke von Vließtoffen und nähgewirkten Waren, aus verschiedenen Spinnstoffasern, in kleinen Abmessungen, grob zugeschnitten, entweder quadratisch oder rechteckig ( im allgemeinen 30-35 cm ) oder unregelmässig geformt .

Diese Stücke, die zum Teil abgenutzt, beschmutzt oder zerrissen sind, befinden sich unsortiert in Ballen ( Lumpen ). 6310 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6310 und 6310 90 00 . Diese Waren sind als solche nicht wiederverwendbar, sie sind nur zur Wiedergewinnung der Fasern, zur Herstellung von Papier oder Kunststoff, zur Herstellung von Polierartikeln oder zu gewerblichen Putzzwecken geeignet . 5 . Stücke von Vließtoffen und nähgewirkten Waren, aus verschiedenen Spinnstoffasern, grob zugeschnitten . Diese Stücke, die zum Teil abgenutzt, beschmutzt oder zerrissen sind, befinden sich unsortiert in Ballen .

Die Ballen enthalten kleine unregelmässig geformte Stücke ( annähernd 30-35 cm ) und in unbedeutender Menge Stücke grösserer Abmessungen ( Lumpen ). 6310 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6310 und 6310 90 00 . Diese Waren sind als solche nicht wiederverwendbar, sie sind nur zur Wiedergewinnung der Fasern, zur Herstellung von Papier oder Kunststoff, zur Herstellung von Polierartikeln oder zu gewerblichen Putzzwecken geeignet . (*) Die Zeichnungen haben lediglich hinweisenden Charakter . ZEICHNUNG A ZEICHNUNG B ZEICHNUNG C 1 Schuß ( aus Garn ) 2 Kette ( aus Maschen bildendem Garn ) 3 Durchsichtige Streifen aus synthetischer Spinnmasse 4 Mit Aluminium überzogene Streifen aus synthetischer Spinnmasse

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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