Verordnung (EWG) Nr. 1799/91 der Kommission vom 25. Juni 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Lieferung von Säuglings- und Kleinkindernahrung im Rahmen als Dringlichkeitsmaßnahme zugunsten der Bevölkerung der Sowjetunion gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates Amtsblatt Nr. L 161 vom 26/06/1991 S. 0005 - 0010 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1799/91 DER KOMMISSION vom 25 . Juni 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Lieferung von Säuglings- und Kleinkindernahrung im Rahmen als Dringlichkeitsmaßnahme zugunsten der Bevölkerung der Sowjetunion gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr .
598/91 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 des Rates vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr .
2205 /90 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 ist eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion vorgesehen, um Nahrungsmittellieferungen für Säuglinge und Kleinkinder nachgesucht hat . Diesem Wunsche sollte entsprochen werden . Angesichts der besonderen Anforderungen hinsichtlich Transport und Verteilung der Lieferungen am Bestimmungsort sollten die Kosten für die Herstellung der Erzeugnisse getrennt durch eine Ausschreibung festgesetzt werden, um in einem zweiten Schritt den Versand der Erzeugnisse an die begünstigten Institutionen und Körperschaften zu organisieren .
Es sollte auch die Bedingungen für die Teilnahme an der Ausschreibung, die Erteilung des Zuschlags für die Lieferung sowie die Auflagen für die Hersteller, die den Zuschlag erhalten, geregelt werden . Da Säuglings - und Kleinkindernahrung unter Verwendung verschiedener landwirtschaftlicher Rohstoffe hergestellt wird und da deren Preisstützung sich je nach den betroffenen Sektoren unterscheidet, ist es erforderlich, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, diesen Preisunterschieden bei den landwirtschaftlichen Rohstoffen Rechnung zu tragen . Dies kann dadurch geschehen, daß gemäß den Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr .
3035/80 des Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3381/90 ( 5 ), die Ausfuhrerstattungen in Abzug gebracht werden . Gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 werden für die gelieferten Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gewährt und auf sie auch keine Währungsausgleichsbeträge angewandt .
Um währungsbedingte Marktverzerrungen zu vermeiden, sind bei der Bestimmung der Lieferkosten und Sicherheitsleistungen die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 3152/85 der Kommission vom 11 . November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3237/90 ( 7 ), heranzuziehen . Um sicherzustellen, daß das mit dem Versand bis zum Bestimmungsort beauftragte Unternehmen die Operationen bis zur Übernahme begleitet, sind entsprechende Mitteilungen vorzusehen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Nach Maßgabe der Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 und den Vorschriften dieser Verordnung werden vier Ausschreibungsverfahren zur Herstellung von Nahrungsmitteln für Säuglinge und Kleinkinder eröffnet . ( 2 ) Die Lieferung umfasst : 1 . die Herstellung von : A . 4 600 Tonnen Pulver auf Getreidebasis für Kleinkinder gemäß Punkt 1 . A des Anhangs I, B . 1 000 Tonnen Pulvermischungen auf Frucht - oder Gemüsebasis für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Punkt 1 .
B des Anhangs I, C . 1 100 Tonnen Milch für Säuglinge gemäß Punkt 1. C des Anhangs I, D . 3 300 Tonnen Folgemilch für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Punkt 1 . D des Anhangs I . Die Waren müssen entsprechend den Vorschriften des Anhangs I verpackt und gekennzeichnet werden . Verarbeitung und Verpackung erfolgen am Herstellungsort . Herstellung und Verpackung der Angebotsware müssen bis spätestens 13 . September 1991 erfolgen . 2 . Die Erzeugnisse müssen für die von der Kommission benannte Stelle bis 27 . September 1991 bereitgehalten werden . Die in dieser Zeit anfallenden Lagerkosten gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers .
3 . Es besteht die Verpflichtung, das Erzeugnis nach Möglichkeit vor den unter den Punkten 1 und 2 genannten Terminen herzustellen und der vorgenannten Stelle auf ihre Anforderung zur Verfügung zu stellen . ( 3 ) Die zu liefernden Erzeugnisse dürfen nicht unter die Regelungen der Aktivveredelung fallen . Artikel 2 ( 1 ) Die Angebote sind schriftlich per Fernschreiben oder Telefax an die folgende Adresse zu richten : Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generaldirektion III-C-2, Lebensmittel - industrielle und wirtschaftliche Aspekte, Avenü des Nerviens 9, B-1040 Brüssel; Telex 21877 COMEU B, Telefax (32-2 ) 235 17 35 .
( 2 ) Die Angebote müssen vollständig bis zum 2 . Juli 1991 um 12.00 Uhr ( Ortszeit Brüssel ) eingegangen sein . Sollte ein Zuschlag gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht erteilt werden, so wird eine weitere Frist für die Einreichung von Angeboten eingeräumt, die am 16 . Juli 1991 um 12.00 Uhr ( Ortszeit Brüssel ) abläuft . Artikel 3 ( 1 ) Das Angebot muß sich auf eine oder mehrere Partien zu je 50 Tonnen ( Nettogewicht der Ware ) beziehen . ( 2 ) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es folgende Angaben enthält : a ) genaue Bezugnahme auf die Ausschreibung und auf eine der Waren gemäß Artikel 1 Absatz 2, b ) Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bieters, insbesondere Telex - und/oder Telefaxnummer, c ) Anzahl der Partien, auf die sich sein Angebot bezieht, und Gesamtnettogewicht, d ) Gesamtwertsumme des Angebots in Ecu/Tonne, e ) Informationen über die Mengen der zu verwendenden landwirtschaftlichen Produkte zur Berechnung der Erstattungsbeträge für die Ware im Fall der kommerziellen Ausfuhr, entsprechend Artikel 3 und 8 der Verordnung ( EWG ) Nr .
3035/80, f ) genaue Anschrift des Lagers, in dem die Waren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 bereitgehalten werden; g ) und wenn es den Nachweis enthält, daß die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 4 vor Ablauf der Angebotsfrist geleistet wurde; dieser Nachweis wird durch eine Bescheinigung der sicherheitsleistenden Einrichtung erbracht . ( 3 ) Angebote, die andere als die für die Ausschreibung festgesetzten Bedingungen enthalten, werden nicht angenommen . ( 4 ) Ein Angebot darf nicht geändert oder zurückgezogen werden . Artikel 4 ( 1 ) Die Ausschreibungssicherheit beträgt 30 ECU/Tonne .
( 2 ) Die Ausschreibungssicherheit muß zugunsten der Kommission in Form einer Bürgschaft durch ein im Mitgliedstaat anerkanntes Kreditinstitut geleistet werden . Sie darf auf nicht weniger als einen Monat beschränkt sein . Sie darf nur auf Betreiben der Kommission freigegeben werden . Sie wird gemäß Artikel 10 gegeben . Artikel 5 ( 1 ) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote - wird der Zuschlag dem/den Bieter(n ) erteilt, die die kostengünstigsten Angebote unterbreiten, - wird gegebenenfalls, insbesondere wenn die eingereichten Angebote über den üblichen Marktpreisen liegen, kein Zuschlag erteilt .
( 2 ) Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, wird gegebenenfalls der um den "Beitritts"-Ausgleichsbetrag korrigierte Ausfuhrerstattungsbetrag für diese Ware von der Angebotssumme abgezogen . ( 3 ) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist unterrichtet die Kommission alle Bieter fernschriftlich über das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung . Die Mitteilung über den Zuschlag wird, so es einen solchen gibt, dem Zuschlagsempfänger unverzueglich fernschriftlich übermittelt . Artikel 6 Die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g ) wird unverzueglich frei, - wenn das Angebot nicht berücksichtigt wurde oder wenn kein Zuschlag erfolgt ist, - wenn der Bieter, der Zuschlagsempfänger ist, den Nachweis über die Leistung einer Liefersicherheit gemäß Artikel 7 erbracht hat .
Artikel 7 Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung des Zuschlags weist der Zuschlagsempfänger der in Artikel 8 genannten Stelle nach, daß er zu ihren Gunsten eine Sicherheit für die Lieferung in Höhe von 200 ECU/Tonne geleistet hat . Die Sicherheit muß in Form einer Bürgschaft durch ein im Mitgliedstaat anerkanntes Kreditinstitut geleistet werden . Die Liefersicherheit darf auf nicht weniger als vier Monate beschränkt sein . Der Nachweis wird durch eine Bescheinigung der sicherheitsleistenden Einrichtung erbracht . Die Sicherheit wird gemäß Artikel 10 freigegeben . Artikel 8 ( 1 ) Der Zuschlagsempfänger beantragt vor dem 1 .
Oktober 1991 die Bezahlung der Lieferung bei der von dem Mitgliedstaat, in dem die Übergabestelle gemäß Artikel 1 Absatz 2 liegt, bezeichneten Stelle . Dem Antrag müssen beigefügt sein : - das Original der Übernahmebescheinigung, das gemäß dem Muster des Anhangs II von der von der Kommission benannten Stelle ausgestellt wird, - die Bescheinigung, die von der Stelle gemäß Artikel 9 nach Abschluß der Kontrollen ausgestellt wird . Die Zahlung erfolgt für die in der Übernahmebescheinigung angegebenen Mengen ( Eigengewicht ). ( 2 ) Wird die Ware nicht an dem in Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 genannten Tag übernommen, so lässt der Zuschlagsempfänger von der Kontrollstelle feststellen, daß die Ware gemäß diesem Artikel bereitgestellt worden ist .
Er wird für die Menge seines Angebots bezahlt, für die die Kontrollstelle bescheinigt, daß die Pflichten erfuellt worden sind . Die Zahlstelle trifft nach Anhörung der Kommission die geeigneten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmung der Ware . Artikel 9 Herstellung und Verpackung des Erzeugnisses werden von der von dem Mitgliedstaat benannten Stelle kontrolliert, in dem die Herstellung und die Verpackung erfolgen . Im Hinblick auf diese Kontrolle teilt der Zuschlagsempfänger dieser Stelle und der Kommission Ort und Zeitpunkt der Herstellung und der Verarbeitung des zu liefernden Erzeugnisses sowie die Anschrift des Lagers der Bereithaltung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f ) mindestens fünf Tage vorher mit .
Die Stelle fertigt nach Abschluß der Kontrollen eine Konformitätsbescheinigung darüber aus daß die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendete Milch von gesunden Tieren stammt, die frei von Maul - und Klauenseuche sowie anderen Infektions - oder ansteckenden Krankheiten sind . Artikel 10 Die Lieferungssicherheit wird unverzueglich anteilmässig für diejenigen Mengen frei, für die der Zuschlagsempfänger seine Verpflichtungen erfuellt hat und dies durch die Dokumente gemäß Artikel 8 nachweist . Die gelieferte Menge gilt als ausreichend, wenn das Nettogewicht bei der Übernahme um höchstens 1 % geringer ist als die vorgesehene Menge .
Im Fall höherer Gewalt wird die Lieferungssicherheit unverzueglich freigegeben . Artikel 11 Als Umrechnungskurs für die Bezahlung und für die Ausschreibungs - und Liefersicherheiten gelten die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 3152/85, die am letzten Tag der Angebotsfrist gültig sind . Artikel 12 ( 1 ) Die Kommission teilt den in den Artikeln 8 und 9 genannten Stellen den Namen der Zuschlagsempfänger sowie alle für die Durchführung der Lieferungen dienstlichen Angaben mit . ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Stellen teilen der Kommission alle Angaben über die Lieferungen, insbesondere die Ergebnisse der Kontrollen und die Bedingungen der Übernahme der Waren, mit .
Artikel 13 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 25 . Juni 1991 Für die Kommission Martin BANGEMANN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 19 . ( 2 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 323 vom 27 . 11 . 1980, S . 17 . ( 5 ) ABl . Nr . L 327 vom 27 . 11 . 1990, S . 4 . ( 6 ) ABl . Nr . L 310 vom 21 . 11 . 1985, S .
1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 310 vom 9 . 11 . 1990, S . 18 . ANHANG I 1 . Produktspezifikationen für Erzeugnisse im Rahmen der Lebensmittelhilfe A . Pulver auf Getreide - und/oder Reisbasis für Säuglinge und Kleinkinder Die Pulver müssen Punkt 2.2 ( Pulver aus vorgekochten Getreiden, einfach oder gemischt ) oder Punkt 2.3 ( Pulver aus enzymbehandelten Getreiden ) sowie den Punkten 4 bis 9 der internationalen Norm CODEX STAN 74-1981 über behandelte Lebensmittel auf Getreidebasis für Säuglinge und Kleinkinder entsprechen . B . Behandelte Pulvermischungen auf Frucht - oder Gemüsebasis für Säuglinge und Kleinkinder Die Mischungen müssen in Pulverform geliefert werden und entweder der internationalen Norm CODEX STAN 74-1981 über Frucht - oder Gemüsezusatz oder der internationalen Norm CODEX STAN 73-1981 über verschiedene Kindernahrungsmittel ( " Baby foods ") entsprechen .
C . Zubereitungen für Säuglinge ausschließlich auf Kuhmilchbasis ( Säuglingsalter ) Die Zubereitungen für Säuglinge müssen in Pulverform geliefert werden und mindestens der internationalen Norm CODEX STAN 72-1981 über Zubereitungen für Säuglinge entsprechen . Sie müssen dem Säuglingsalter ( 0 bis 6 Monate ) angepasst sein und ausschließlich auf Kuhmilchbasis hergestellt sein . D . Folgenahrung für Säuglinge und Kleinkinder müssen in Pulverform geliefert werden und mindestens der internationalen Norm CODEX STAN 156-1987 über die Folgezubereitungen entsprechen . Sie müssen ausschließlich auf Kuhmilchbasis hergestellt sein .
2 . Zusätzliche Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung a ) Die unter den Buchstaben A und B von Punkt 1 aufgeführten Erzeugnisse müssen in Verpackungen von mindestens 200 g und höchstens 1 kg Nettogewicht abgepackt sein; die unter den Buchstaben C und D von Punkt 1 aufgeführten Erzeugnisse müssen in Verpackungen von mindestens 400 g und höchstens 1 kg Nettogewicht abgepackt sein . b ) Die Waren werden nach den üblichen Normen für den Export in Kartons auf Paletten verpackt . c ) Jede Verpackung muß die Aufschrift " E . C . CCCP; 598/91" sowie die Aufschrift "Hilfe der EG für die UdSSR - Verordnung ( EWG ) Nr .
1799/91" in einer der Amtssprachen des Herstellungsmitgliedstaats tragen . Diese letztgenannte Aufschrift muß sich ebenso unentfernbar auf den Sammelkartons befinden . Die Aufschrift "Hilfe der EG - Verordnung ( EWG ) Nr . 598 /91" in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft darf nicht zu entfernen sein und muß sich bei in Kartons verpackten Erzeugnissen auf dem Verschluß der inneren Verpackung, bei in Metalldosen abgepackten Waren in Reliefdruck auf dem Boden befinden . ANHANG II ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete : ( Name, Vorname, Firma ) bestätigt hiermit im Namen von für Rechnung von , daß die unten bezeichneten Waren, die gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr .
1799/91 der Kommission geliefert wurden, übernommen worden sind : - Ort und Tag der Übernahme : - Art des Erzeugnisses : - Tonnen, übernommenes Gewicht ( brutto ): - Verpackung : Anmerkungen : Unterschrift : Datum :