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Verordnung (EWG) Nr. 1809/91 der Kommission vom 26. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Weißzucker an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates

CELEX
31991R1809
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-06-26
In force since
1991-06-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1809/91 der Kommission vom 26. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Weißzucker an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates Amtsblatt Nr. L 165 vom 27/06/1991 S. 0016 - 0020 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1809/91 DER KOMMISSION vom 26 . Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Weißzucker an Rumänien im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .

597/91 des Rates vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird eine Dringlichkeitsmaßnahme zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Bulgarien und Rumänien durchgeführt . Die Lieferkosten werden von der Europäischen Gemeinschaft getragen . Rumänien hat die Lieferung von 20 000 Tonnen Weißzucker beantragt . Diesem Antrag sollte unter Berücksichtigung der festzulegenden Durchführungsbestimmungen stattgegeben werden .

Da es von dem betreffenden Erzeugnis keine Interventionsbestände gibt, muß es auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt werden . Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird die Lieferung im Wege der Ausschreibung vergeben . Dieses Verfahren soll es ermöglichen, die günstigsten Lieferkosten, insbesondere den Preis der Ware und die Frachtkosten bis zum rumänischen Bestimmungsort zu ermitteln . Zur ordnungsgemässen Abwicklung der Lieferung sind die Bedingungen für die Sicherheitsleistungen sowie die nötigen Anwendungsvorschriften zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission vom 22 .

Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3745/89 ( 3 ), festzulegen . Bei Anwendung von Artikel 2 Punkt 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird für das im Rahmen dieser Maßnahme gelieferte Erzeugnis keine Ausfuhrerstattung gewährt und kein Währungsausgleichsbetrag erhoben . Diese Ausnahmen müssen aus Kontrollgründen auf der jeweiligen Ausfuhrlizenz angegeben werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 In Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird zu den Bedingungen der vorliegenden Verordnung eine Ausschreibung zur Lieferung von 20 000 Tonnen Weißzucker an Rumänien eröffnet . Die Lieferung umfasst : 1 . die Beschaffung auf dem Gemeinschaftsmarkt von Weißzucker, der in der Gemeinschaft erzeugt wurde, gemäß Artikel 24 Absatz 1a Unterabsatz 6 Buchstaben a ) und b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 des Rates ( 4 ). Der zu liefernde Zucker entspricht der im Anhang I angegebenen Qualität und den dort festgelegten Merkmalen . Die Abfuellung des Erzeugnisses und die Kennzeichnung der Säcke erfolgen nach den Vorschriften desselben Anhangs;

2 . die Anlieferung vor dem 15 . September 1991 auf dem Seeweg frei Entladekai des Bestimmungshafens Constanca in Rumänien . Artikel 2 ( 1) Um sich an der Ausschreibung zu beteiligen, richten die Bieter ihre Angebote fernschriftlich und unter der Angabe "Dringlichkeitshilfe für Rumänien - Verordnung ( EWG ) Nr . 1809/91" an das nachstehende Büro . Die vollständigen Angebote müssen, um gültig zu sein, spätestens am 2 . Juli 1991 um 12 Uhr Brüsseler Zeit bei dem nachstehenden Büro eingegangen oder hinterlegt sein : Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung Zucker, Gebäude "Loi 120", Büro 7/11, Rü de la Loi 200, B-1049 Brüssel ( Telex :

22037 AGREC B - Telefax : Brüssel 2363305 - Telefon : 235 30 73 ). Wird gemäß Artikel 3 kein Zuschlag erteilt, wird eine zweite Angebotsfrist eröffnet, die am 16 . Juli 1991 um 12 Uhr Brüsseler Zeit abläuft . ( 2 ) Ein Angebot ist nur gültig : a ) mit dem genauen Bezug auf diese Verordnung und die in Artikel 1 genannte Lieferung; b ) mit Name und Anschrift sowie Telex - und/oder Telefaxnummer des in der Gemeinschaft niedergelassenen Bieters; c ) für eine Partie von netto 5 000 Tonnen . Unter einer "Partie" versteht man eine Menge Zucker, die sich zum Zeitpunkt der Verladung an ein und demselben Lagerort befindet und die insgesamt zu dem vorgesehenen Bestimmungsort zu liefern ist; d ) mit einem Angebotspreis in Ecu/t für die Lieferung der gesamten Partie unter Angabe der Kosten des Transports auf dem Seeweg; e ) mit der Angabe des Verladehafens in der Gemeinschaft; in dem Angebot darf je Partie nur ein Verladehafen angegeben sein; f ) zusammen mit dem Nachweis, daß der Bieter eine Ausschreibungssicherheit von 20 ECU/t zugunsten der Kommission gemäß Titel III der Verordnung ( EWG ) Nr .

2220/85 geleistet hat; dieser Nachweis wird durch ein Dokument der Stelle erbracht, welche die Sicherheit stellt . Angebote, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen oder andere, für diese Ausschreibung nicht vorgesehene Modalitäten enthalten, sind ungültig . Ein Angebot kann weder geändert noch zurückgezogen werden . Artikel 3 ( 1 ) Aufgrund der eingegangenen Angebote wird a ) die Lieferung dem Bieter mit dem günstigsten Angebotspreis zugeschlagen; liegt Angebotsgleichheit vor, bestimmt das Los über den Zuschlag; b ) oder kein Zuschlag erteilt, insbesondere wenn die eingereichten Angebote über dem üblichen Marktpreis liegen .

( 2 ) Innerhalb von drei Tagen nach Annahmeschluß unterrichtet die Kommission alle Bieter fernschriftlich über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung . Dem Zuschlagsempfänger wird der Zuschlag umgehend fernschriftlich mitgeteilt. ( 3 ) Wird kein Zuschlag erteilt, geben die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine zweite Angebotsfrist bekannt . Diese Bekanntmachung erfolgt ausserdem in den zu diesem Zweck vorgesehenen Räumen der Kommission . Artikel 4 ( 1 ) Die Ausschreibungssicherheit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f ) wird unverzueglich freigegeben, wenn ein Angebot nicht berücksichtigt oder kein Zuschlag erteilt wurde .

( 2 ) Als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 gelten : a ) für den Bieter : Beibehaltung des Angebots bis zu der Entscheidung nach Artikel 3 Absatz 1; b ) für den Zuschlagsempfänger : Leistung einer Liefersicherheit gemäß Artikel 5 . Artikel 5 Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung des Lieferzuschlags erbringt der Zuschlagsempfänger der in Artikel 8 genannten Interventionsstelle des Verladelandes den Nachweis der Leistung einer Liefersicherheit zu deren Gunsten in Höhe von 10 v . H . des Angebotspreises entsprechend Titel III der Verordnung ( EWG ) Nr .

2220/85 . Dieser Nachweis wird durch Vorlage eines Dokuments der Stelle erbracht, die die Sicherheit stellt . Artikel 6 ( 1 ) Die Lieferung wird von der Stelle kontrolliert, die von dem Mitgliedstaat beauftragt wurde, in dem sich der Verladehafen befindet. ( 2 ) Der Zuschlagsempfänger unterzieht sich den Kontrollen der in Absatz 1 genannten Stelle . Er teilt ihr zu diesem Zweck spätestens 15 Tage vor Verladung die genaue Anschrift des Lagers im Verladehafen mit . ( 3 ) Die genannte Stelle erteilt nach den Kontrollen Nämlichkeitsbescheinigungen, die bestätigen, daß das Erzeugnis den im Rahmen der Lieferung zu erfuellenden Erfordernissen entspricht .

( 4 ) Der Zuschlagsempfänger teilt der mit der Zahlung gemäß Artikel 8 beauftragten Stelle schnellstmöglich und spätestens nach Ablauf einer Frist, die der in Absatz 2 genannten entspricht, den Namen des Schiffes oder die Namen der Schiffe sowie die jeweiligen Zeitpunkte der Verladung im Hafen mit . Artikel 7 Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz sowie die Ausfuhrlizenz enthält im Feld 20 die Angabe "Dringlichkeitshilfe für Rumänien - Verordnung ( EWG ) Nr . 1809/91 . Keine Anwendung von Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträgen ". Artikel 8 Der Zuschlagsempfänger reicht den Zahlungsantrag für die Lieferung bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e ) genannte Verladehafen befindet, vor dem 1 .

Oktober 1991 ein . Dem Antrag sind beizufügen : a ) das von der Firma Prodexport SA ( Bukarest, rü Walter Maracineanu 1-3, Telex : 11 527; Telefax : 15 21 07; Telefon : 15 55 96 ) ausgestellte Original der Übernahmebescheinigung gemäß dem Muster im Anhang II; b ) eine Kopie des Seefrachtbriefs; c ) die von der in Artikel 6 genannten Stelle nach der Kontrolle ausgestellte Bescheinigung . Artikel 9 ( 1) Zur Freigabe der Liefersicherheit ist als Hauptpflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 die Lieferung zu den genannten Bedingungen zu erfuellen . Die gelieferte Menge gilt als ausreichend, wenn das bei der Übernahme durch den Begünstigten festgestellte Nettogewicht nicht mehr als 1 % unter der vorgesehenen Menge liegt .

( 2 ) Die Liefersicherheit wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger der betreffenden Interventionsstelle die in Artikel 8 genannten Dokumente vorlegt . ( 3 ) Die Liefersicherheit wird in einem Fall höherer Gewalt unverzueglich freigegeben . ( 4 ) Wirft die Übernahme besondere Schwierigkeiten auf, erlässt die Kommission die erforderlichen Bestimmungen. Artikel 10 Die Umrechnung der Angebotspreise sowie der Ausschreibungs - und Liefersicherheit erfolgt anhand der am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse . Artikel 11 ( 1 ) Die Kommission teilt den in den Artikeln 6 und 8 genannten Interventionsstellen den Namen der Zuschlagsempfänger sowie alle für die Durchführung der Lieferung nützlichen Angaben mit .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Interventionsstellen teilen der Kommission alle die Lieferung betreffenden Angaben mit, insbesondere die Kontrollergebnisse sowie die Ergebnisse einer Beobachtung der Lieferung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft . Artikel 12 Diese Verordnung tritt am 27 . Juni 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 26 . Juni 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 17 . ( 2 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S .

5 . ( 3 ) ABl . Nr . L 364 vom 14 . 12 . 1989, S . 54 . ( 4 ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7. 1981, S . 4 . ANHANG I 1 . Merkmale und Qualität der Ware : Weißzucker der Standardqualität, Güteklasse 2 gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 793/72 des Rates ( ABl . Nr . L 94 vom 21 . 4 . 1972, S . 1 ); die Ware entspricht den Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2103/77 der Kommission ( ABl . Nr . L 246 vom 27 . 9 . 1977, S . 12 ). 2 . Abfuellung und Kennzeichnung : Neue Jutesäcke mit mindestens 0,05 mm dicker Polyäthyleneinlage, mit einem Gesamtgewicht von mindestens 420 g und einem Fassungsvermögen entsprechend dem Gewicht des Inhalts von 50 kg .

Die Säcke müssen in einer Amtssprache der Gemeinschaft und in mindestens 5 cm hohen Buchstaben folgende Aufschrift tragen : "Hilfe der EG an Rumänien - Verordnung ( EWG ) Nr . 1809/91". ANHANG II ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete ( Name, Vorname, Firmenname ) bescheinigt im Namen von im Auftrag der Regierung die Übernahme der nachstehend aufgeführten, gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1809/91 der Kommission gelieferten Waren : - Ort und Datum der Übernahme : - Art des Erzeugnisses : - Übernahmegewicht in Tonnen ( netto ): - Aufmachung : Bemerkungen : Unterschrift : Datum :

Relations

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