Verordnung (EWG) Nr. 2150/91 der Kommission vom 19. Juli 1991 über die Bedingungen für den Abschluß eines Bürgschaftsvertrags mit einem Bankenkonsortium betreffend eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln in die Sowjetunion Amtsblatt Nr. L 200 vom 23/07/1991 S. 0012 - 0013 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0048 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0048 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2150/91 DER KOMMISSION vom 19 . Juli 1991 über die Bedingungen für den Abschluß eines Bürgschaftsvertrags mit einem Bankenkonsortium betreffend eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln in die Sowjetunion DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .
599/91 des Rates vom 5 . März 1991 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln der Gemeinschaft in die Sowjetunion ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1758/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 599/91 schließt die Kommission mit dem Bankenkonsortium einen Bürgschaftsvertrag ab . Der Bürgschaftsvertrag soll die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 599/91 genannten Bedingungen sowie eine Reihe sonstiger Bedingungen enthalten . Die sonstigen Bedingungen betreffen insbesondere die Inanspruchnahme der Bürgschaft für den Fall, daß der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sowie die Voraussetzungen, unter denen die Bürgschaft sich auf Zahlungen an die Lieferanten der Erzeugnisse erstreckt .
Der Ausschuß UdSSR-Bürgschaft hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist nicht Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Für die in Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 599/91 genannte Kreditbürgschaft gelten zusätzlich zu den in der Verordnung ( EWG ) Nr . 599/91 aufgeführten Bedingungen die mit dieser Verordnung festgelegten Bedingungen . Artikel 2 Der Bürgschaftsbetrag von höchstens 500 Millionen ECU verringert sich progressiv um die an die Banken gezahlten Beträge für Kapital und Zinsen . Artikel 3 ( 1 ) Das Bankenkonsortium benachrichtigt die Kommission, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt .
Die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft erfolgt nach einem Tilgungsaufschub, dessen Dauer mit dem Bankenkonsortium zu vereinbaren ist . Der Bürge entrichtet keine zusätzlichen Zinsen während dieses Zeitraums . ( 2 ) Die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft bedeutet nicht, daß noch verbleibende Fälligkeiten vorverlegt werden . Artikel 4 Der Nettobetrag des Kredits, für den die Kommission die Bürgschaft übernimmt, wird ausschließlich für den Ankauf von denjenigen Erzeugnissen in der Gemeinschaft und deren Einfuhr in die Sowjetunion verwendet, die zwischen der Gemeinschaft und der Sowjetunion vereinbart und im Anhang zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln der Gemeinschaft in die Sowjetunion aufgeführt sind .
Bis zu 15 % dieses Betrags können zur Deckung der Kosten für den Transport der Erzeugnisse in die Sowjetunion verwendet werden . Artikel 5 Die Bürgschaft deckt nur Zahlungen der Banken aufgrund von Lieferverträgen, vorausgesetzt die Kommission hat anerkannt, daß diese Verträge der Verordnung ( EWG ) Nr . 599/91 und dem Abkommen gemäß Artikel 4 entsprechen . Artikel 6 Die Anerkennung gemäß Artikel 5 ist an die Erfuellung folgender Bedingungen gebunden : - bei den angekauften Erzeugnissen handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in der Liste im Anhang des Abkommens gemäß Artikel 4 aufgeführt sind; - für die Erzeugnisse gelten die in der UdSSR und der Europäischen Gemeinschaft gültigen Hygiene -, Epidemiologie - und Quarantänevorschriften; - die Auftragsvergabe erfolgt unter den Bedingungen des lauteren Wettbewerbs zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen; - der Vertrag bietet die günstigsten Preisbedingungen, die normalerweise auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielt werden; - Qualität und Quantität der Erzeugnisse entsprechen den vertraglich festgelegten Anforderungen; - aus dem Vertrag geht hervor, welcher Teil der Lieferkosten auf den Transport in die Sowjetunion und welcher Teil auf den Ankauf der Erzeugnisse entfällt .
Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 19 . Juli 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 21 . ( 2 ) ABl . Nr . L 158 vom 22 . 6 . 1991, S . 4 .