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Verordnung (EWG) Nr. 2230/91 des Rates vom 17. Juni 1991 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/91 des Kooperationsrates EWG-Israel zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften

CELEX
31991R2230
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-06-17
In force since
1992-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2230/91 des Rates vom 17. Juni 1991 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/91 des Kooperationsrates EWG-Israel zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nr. L 211 vom 31/07/1991 S. 0049 - 0049 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0080 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0080 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2230/91 DES RATES vom 17. Juni 1991 über die Durchführung des Beschlusses Nr.

2/91 des Kooperationsrates EWG-Israel zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 4162/87 (1) hat ab dem 1. Januar 1988 die Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Israel festgelegt.

Artikel 1 des Beschlusses 87/610/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Israel für Erzeugnisse des EGKS-Vertrags und zur Änderung der Beschlüsse 86/69/EGKS und 87/456/EGKS (2) bestimmt, daß der Beschluß 87/456/EGKS (3) auf den Warenverkehr mit Israel Anwendung findet; die infolge des Beitritts von Spanien und Portugal erforderlich gewordenen und vom Kooperationsrat vorgenommenen Änderungen der Ursprungsregeln gelten demzufolge für die in dem genannten Beschluß bezeichneten Waren.

Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hat der Kooperationsrat EWG-Israel den Beschluß Nr. 2/91 über die Änderung dieses Protokolls angenommen, um dem Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften Rechnung zu tragen. Es ist sicherzustellen, daß dieser Beschluß in der Gemeinschaft Anwendung findet - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 2/91 des Kooperationsrates EWG- Israel findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 1991. Im Namen des Rates Der Präsident J. F. POOS (1) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1987, S. 69. (3) ABl. Nr. L 250 vom 1. 9. 1987, S. 112. BESCHLUSS Nr. 2/91 DES KOOPERATIONSRATES EWG-ISRÄL vom 12. Juni 1991 zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften DER KOOPERATIONSRAT - gestützt auf das am 11.

Mai 1975 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Das am 14. Dezember 1987 unterzeichnete Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sieht vor, daß der Kooperationsrat die Änderungen an den Ursprungsregeln vornimmt, die sich aufgrund dieses Beitritts als notwendig erweisen. Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zum Abkommen, zuletzt geändert durch den Beschluß Nr.

1/91 des Kooperationsrates EWG- Israel (2), nachstehend "Ursprungsprotokoll" genannt, muß infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften in technischer Hinsicht und durch Übergangsbestimmungen geändert werden, damit die Handelsregelung, die in den infolge dieses Beitritts geschlossenen Protokollen vorgesehen ist, ordnungsgemäß angewandt werden kann. Durch die Übergangsbestimmungen soll die ordnungsgemässe Anwendung dieser Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und Spanien und Portugal einerseits und Israel andererseits sichergestellt werden - BESCHLIESST:

Artikel 1 Das Ursprungsprotokoll wird wie folgt geändert: 1. Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: ,expedido a posteriori', ,udstedt efterfölgende', ,nachträglich ausgestellt', ,ekdothen ek ton ysteron', ,ißüd retrospectively', ,délivré a posteriori', ,rilasciato a posteriori', ,afgegeven a posteriori', ,emitido a posteriori'." 2.Artikel 20 erhält folgende Fassung: "Artikel 20 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei der Zoll behörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ,duplicado', ,Duplikat', ,antigrafo', ,duplicate', ,duplicata', ,duplicato', ,duplicaat', ,segunda via' . Das Duplikat erhält das Datum der Original-Warenverkehrsbescheinigung und gilt von diesem Tag an." 3.Die folgenden Artikel werden in das Ursprungsprotokoll eingefügt: "Artikel 31 Waren, die die Voraussetzungen des Titels 1 erfuellen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Abkommen infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft entweder auf dem Transport oder in der Gemeinschaft, auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder Melilla oder in Israel in vorübergehender Verwahrung, in einem Zollager oder in einer Freizone befinden, können die Behandlung nach Maßgabe des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes nachträglich erteilte Bescheinigung EUR.

1 vorgelegt und der Nachweis für die unmittelbare Beförderung erbracht wird. Artikel 32 Zur Anwendung der im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen über Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll sinngemäß vorbehaltlich der in den Artikeln 33, 34 und 35 festgelegten besonderen Voraussetzungen. Artikel 33 Der in diesem Protokoll verwendete Ausdruck "Gemeinschaft" umfasst weder die Kanarischen Inseln noch Ceuta und Melilla. Der Ausdruck "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla.

Artikel 34 (1) Anstelle des Artikels 1 gilt der vorliegende Artikel; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel. (2) Unter dem Vorbehalt der unmittelbaren Beförderung gemäß Artikel 5 gelten als a) Ursprungswaren der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melillas: i) Waren, die vollständig auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla erzeugt worden sind; ii)Waren, die auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als der unter Ziffer i) genannten Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren Israels oder der Gemeinschaft sind, wenn sie auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla be- oder verarbeitet werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3 Absatz 3 als nicht ausreichend bezeichnete Be- oder Verarbeitung hinausgeht. b)Ursprungswaren Israels: i)Waren, die vollständig in Israel erzeugt worden sind; ii)Waren, die in Israel unter Verwendung anderer als der unter Ziffer i) genannten Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, wenn sie in Israel be- oder verarbeitet werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3 Absatz 3 als nicht ausreichend bezeichnete Be- oder Verarbeitung hinausgeht. (3) Die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Bescheinigung EUR. 1 und in Feld 1 des Formblatts EUR. 2 die Vermerke "Israel" und "Kanarische Inseln oder Ceuta und Melilla" einzutragen.

Bei "Ursprungswaren der Kanarischen Inseln oder Ceutas und Melillas" ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Bescheinigung EUR. 1 und in Feld 8 des Formblatts EUR. 2 einzutragen. (5) Die in der Liste C genannten Waren fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten jedoch sinngemäß für diese Waren. Artikel 35 Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla." Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12.

Juni 1991. Im Namen des Kooperationsrates Der Präsident A. PRIMOR (1) ABl. Nr. L 136 vom 28. 5. 1975, S. 3. (2) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.

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