Verordnung (EWG) Nr. 2231/91 des Rates vom 17. Juni 1991 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 3/91 des Kooperationsrates EWG-Israel zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Amtsblatt Nr. L 211 vom 31/07/1991 S. 0052 - 0052 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0083 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0083 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2231/91 DES RATES vom 17. Juni 1991 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 3/91 des Kooperationsrates EWG-Israel zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (1) wurde am 11. Mai 1975 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1975 in Kraft. Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil des genannten Abkommens ist, hat der Kooperationsrat den Beschluß Nr. 3/91 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 gefasst. Dieser Beschluß muß in der Gemeinschaft Anwendung finden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr.
3/91 des Kooperationsrates EWG- Israel findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut dieses Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 1991. Im Namen des Rates Der Präsident J. F. POOS (1) ABl. Nr. L 136 vom 28. 5. 1975, S. 3. BESCHLUSS Nr. 3/91 DES KOOPERATIONSRATES EWG-ISRÄL vom 12. Juni 1991 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER KOOPERATIONSRAT - gestützt auf das am 11.
Mai 1975 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel, gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden "Protokoll" genannt, insbesondere auf Artikel 25, in Erwägung nachstehender Gründe: Die dem Ecu entsprechenden Beträge waren am 1. Oktober 1988 in einigen nationalen Währungen niedriger als die entsprechenden Beträge am 1. Oktober 1986. Eine aufgrund des Beschlusses Nr. 1/81 des Kooperationsrates automatisch durchgeführte Anpassung des Stichtages würde bei der Umrechnung in diese nationalen Währungen zu einer realen Verminderung der für die vereinfachten Verfahren vorgesehenen Hoechstwerte führen.
Um dies zu verhindern, müssen diese in Ecu ausgedrückten Hoechstwerte erhöht werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Betrag "2 590 ECU" durch "2 820 ECU" ersetzt. 2.In Artikel 17 Absatz 2 wird der Betrag "180 ECU" durch "200 ECU" und der Betrag "515 ECU" durch "565 ECU" ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 1991. Im Namen des Kooperationsrates Der Präsident A. PRIMOR