Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur Lieferung von Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion Amtsblatt Nr. L 208 vom 30/07/1991 S. 0012 - 0019 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2263/91 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur Lieferung von Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
598/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 ist eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion vorgesehen. Dieses Land hat um die Lieferung von Vollmilchpulver nachgesucht. Angesichts der besonderen Anforderungen, die im Rahmen der Lieferung an den Transport und die Verteilung am Bestimmungsort gestellt werden, sollten die Kosten für die Herstellung der Erzeugnisse getrennt durch eine Ausschreibung festgesetzt werden, um in einem zweiten Schritt den Versand der Erzeugnisse an die Institutionen und Körperschaften zu organisieren, die Empfänger dieser Erzeugnisse sind.
In den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 598/91 sind die Bedingungen für die Beteiligung am Ausschreibungsverfahren, die Bedingungen der Zuschlagserteilung und die Verpflichtung in bezug auf die Herstellung des Vollmilchpulvers festzusetzen. Um sicherzustellen, daß die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgen, sind die Bedingungen für die Stellung der Sicherheiten zusammen mit den notwendigen Einzelheiten für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3745/89 (3), festzusetzen. Die Herstellung und Verpackung der Erzeugnisse sind durch die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten zu überwachen. Gemäß Artikel 2 Punkt 4 der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 werden für die gelieferten Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gewährt und auf sie auch keine Währungsausgleichsbeträge angewandt. Es ist vorzusehen, daß geeignete Mitteilungen zu machen sind, um die Begleitung der Maßnahmen bis zur Übernahme durch die Zentraldienststelle oder das mit dem Versand bis zum Bestimmungsort beauftragte Unternehmen sicherzustellen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
598/91 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 und den in dieser Verordnung festgesetzten Bedingungen wird ein Ausschreibungsverfahren zur Lieferung von 30 000 Tonnen Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion eröffnet. (2) Die Lieferung umfasst: a) Die Herstellung von Vollmilchpulver nach den im Anhang II vorgegebenen Beschaffenheitsmerkmalen. Das Enderzeugnis muß abgefuellt sein - bei den im Anhang III festgelegten Partien A bis U: in neuen, sauberen, trockenen und unbeschädigten Säcken von 25 kg Eigengewicht entsprechend den Vorschriften im Anhang der Verordnung (EWG) Nr.
625/78 der Kommission (4), verpackt auf Paletten nach den üblichen Normen für den Export; - bei den im Anhang III festgelegten Partien AA bis UU: in Beuteln aus aluminiumkaschiertem Papier oder in Behältnissen von höchstens 2 kg Eigengewicht, verpackt in Kartons auf Paletten nach den üblichen Normen für den Export. Auf jeder Einzelpackung und auf jedem Karton ist in Russisch und in einer der Amstssprachen der Gemeinschaften die Aufschrift "Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 - Hilfe der EWG" anzubringen. Herstellung und Verpackung des Erzeugnisses, auf das sich das Angebot bezieht, müssen entsprechend den Terminen in Anhang III abgeschlossen sein. b) Die Bereithaltung des Erzeugnisses für die von der Kommission benannte Stelle bis zu dem in Anhang III genannten Termin.
Die Lagerkosten während dieses Zeitraums gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers. c) Die Verpflichtung, das Erzeugnis nach Möglichkeit vor den unter den Buchstaben a) und b) genannten Fristen herzustellen und der vorgenannten Stelle auf Anforderung der von der Kommission benannten Stelle zur Verfügung zu stellen. Artikel 2 (1) Die Bieter beteiligen sich an der Ausschreibung wie folgt: Die Angebote sind schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bis zum 31. Juli 1991, 12.00 Uhr, bei einer der in Anhang IV genannten Interventionsstellen einzureichen. Die Einreichung kann auch fernschriftlich erfolgen.
Wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 bei einer oder mehreren Partien kein Zuschlag erteilt, so können für die betreffenden Partien bis zum 12. August 1991, 12.00 Uhr, Zweitangebote eingereicht werden. (2) Die Interventionsstellen übermitteln der Kommission (5) die eingereichten Angebote, die ihr spätestens am zweiten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist zugehen müssen. Dabei sind für jede Partie die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b), c), d) und e) mitzuteilen. Gehen keine Angebote ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hiervon ebenfalls innerhalb der genannten Frist.
(3) Die Angebote sind nur gültig, wenn sie a) sich eindeutig auf die Lieferung gemäß Artikel 1 und diese Verordnung beziehen; b) Namen, Anschrift, Telex und/oder Telefaxnummer des in der Gemeinschaft ansässigen Bieters tragen; c) sich auf eine oder mehrere der im Anhang III festgelegten Partien beziehen; d) den Betrag für die Erzeugung und Lieferung eines Loses in ECU/t ausweisen; der Betrag schließt die Herstellungs- und die Verpackungskosten ein; e) die genaue Anschrift des Herstellungs- und Verpackungsorts sowie des Lagers angeben, in dem die Erzeugnisse für die von der Kommission zu benennende Stelle bereitgehalten werden.
In den Angeboten darf nur ein Ort der Bereithaltung angegeben werden; f) von einem Nachweis begleitet sind, daß der Bieter entsprechend den Vorschriften des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 ECU/t zugunsten der betreffenden Interventionsstelle geleistet hat. Dieser Nachweis wird von der die Sicherheit gewährenden Einrichtung ausgefertigt. Angebote, die den Vorschriften dieses Artikels nicht entsprechen, oder andere als die für die Ausschreibung festgesetzten Vorschriften enthalten, werden nicht angenommen. Ein Angebot darf nicht geändert oder zurückgezogen werden.
Artikel 3 (1) Aufgrund der eingegangenen Angebote entscheidet die Kommission spätestens vier Arbeitstage nach Ablauf der Angebotsfrist, für jede Partie einen Hoechstpreis für die Lieferung festzusetzen, oder keinen Zuschlag zu erteilen, insbesondere wenn die eingereichten Angebote über den üblichen Marktpreisen liegen. Die Lieferung einer Partie wird dem Bieter zugeschlagen, dessen Angebotsbetrag den festgesetzten Hoechstpreis nicht überschreitet. (2) Lediglich zum Vergleich der Angebote werden bei in den neuen Mitgliedstaaten hergestellten Erzeugnissen die Beitrittsausgleichsbeträge berücksichtigt.
(3) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission an die Mitgliedstaaten unterrichtet die betreffende Interventionsstelle hierüber alle Bieter per Einschreibebrief, Fernschreiben oder gegen Empfangsbescheinigung. Artikel 4 (1) Die im Rahmen der Ausschreibungen gestellte Sicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) wird unverzueglich freigegeben, wenn das Angebot nicht angenommen oder kein Zuschlag erteilt wird. (2) Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind: a) für die Bieter: die Aufrechterhaltung ihres Angebots bis zur Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 3; b) für die Zuschlagsempfänger: die Stellung einer Sicherheit für die Lieferung gemäß Artikel 5.
Artikel 5 Innerhalb von fünf Werktagen nach der Mitteilung des Zuschlages übermittelt der Zuschlagsempfänger der in Artikel 6 genannten Stelle den Nachweis dafür, daß er zu ihren Gunsten eine Sicherheit für die Lieferung in Höhe von 10 % des Angebotspreises gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gestellt hat. Der Nachweis wird durch einen Beleg erbracht, der von der die Sicherheit gewährenden Einrichtung ausgefertigt wird. Artikel 6 (1) Der Zuschlagsempfänger richtet den Antrag auf Zahlung der Lieferung bis zu dem in Anhang III genannten Termin für die betreffende Partie an die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Ware nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) bereitgehalten wurde.
(2) Der Bieter erhält die Zahlung der Lieferung nach Leistung einer Zahlungssicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in Höhe von 110 v. H. des Angebotsbetrags zugunsten der in Absatz 1 genannten Interventionsstelle und auf Vorlage folgender Dokumente: a) nach Abschluß der Kontrollen gemäß Artikel 7 ausgestellte Bescheinigung, b) Bescheinigung der in Absatz 1 genannten Interventionsstelle, daß die Frist für die Herstellung und Abfuellung gemäß Anhang III eingehalten wurde. (3) Die Zahlungssicherheit nach Absatz 2 wird unverzueglich freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger eine Übernahmebescheinigung nach dem Muster im Anhang I vorgelegt hat, die von der von der Kommission benannten Stelle ausgestellt wurde.
Wird die Ware nicht innerhalb der in Anhang III genannten Frist übernommen, so lässt der Zuschlagsempfänger von der mit der Zahlung beauftragten Stelle feststellen, daß er seine Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung eingehalten hat; daraufhin wird die Zahlungssicherheit freigegeben. (4) Die Liefersicherheit nach Artikel 5 wird auf Nachweis der Leistung der Zahlungssicherheit gemäß Absatz 2 freigegeben. (5) Die Sicherheiten werden im Fall höherer Gewalt ebenfalls unverzueglich freigegeben. Artikel 7 Die Herstellung und Verpackung des Erzeugnisses werden von der von dem Mitgliedstaat benannten Stelle kontrolliert, in dem die Herstellung und die Verpackung erfolgen.
Der Zuschlagsempfänger unterzieht sich der Kontrolle dieser Stelle. Zu diesem Zweck teilt er Ort und Zeitpunkt der Herstellung und der Verarbeitung des zu liefernden Erzeugnisses mindestens fünf Tage vorher sowie die Anschrift des Lagers der Bereithaltung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) mit. Die Stelle fertigt nach Abschluß der Kontrollen eine Konformitätsbescheinigung aus, mit der belegt wird, daß das Vollmilchpulver aus Milch von gesunden Tieren hergestellt wurde, die frei von Maul- und Klauenseuche sowie anderen Infektions- oder ansteckenden Krankheiten sind. Artikel 8 Die Hauptpflichten für die Lieferung im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr.
2220/85 bestehen in dieser Lieferung zu den vorgeschriebenen Bedingungen. Die gelieferte Menge gilt als ausreichend, wenn das bei der Übernahme festgestellte Nettogewicht 1 % der vorgesehenen Menge nicht unterschreitet. Artikel 9 Die Umrechnungskurse für die Zahlung der Angebote und die für die Angebote und Lieferungen gestellten Sicherheiten sind die für die Landwirtschaft geltenden Umrechnungskurse, die am letzten Tag der für die Einreichung der Angebote festgesetzten Frist gültig sind. Artikel 10 (1) Die Kommission teilt den in den Artikeln 6 und 7 genannten Stellen alle zweckdienlichen Angaben für die Durchführung der Lieferungen mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen teilen der Kommission sämtliche Angaben über die Lieferungen, insbesondere die Ergebnisse der Kontrollen und die Bedingungen der Übernahme der Waren, mit. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juli 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 19. (2) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (3) ABl. Nr.
L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54. (4) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 19. (5) Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung VI-D, Rü de la Loi 120, Büro 8/68, B-1049 Brüssel, (Telex: 22037 AGREC B; Telefax: (32-2) 235 33 10). ANHANG I ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete: (Name, Vorname, Firma) bestätigt hiermit im Namen von für Rechnung von , daß die unten bezeichneten Waren, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 der Kommission geliefert wurden, übernommen worden sind: - Ort und Tag der Übernahme: - Art des Erzeugnisses: - Tonnen, übernommenes Gewicht (brutto): - Verpackung:
Anmerkungen: Unterschrift: (1) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 19. ANHANG II Das Vollmilchpulver muß mindestens 26 % Fett enthalten und im Wege des Sprüh-Verfahrens sowie höchstens einen Monat vor dem Versanddatum hergestellt worden sein. Die Qualität muß "ausserhalb der Güteklasseneinteilung" liegen und folgenden Anforderungen genügen: a) Gehalt an Milchfett: mindestens 26 %, b) Gehalt an Wasser: höchstens 3 %, c) titrierbarer Säuregehalt (bezogen auf die Trockenmasse ohne Fett) ADMI: - in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt: höchstens 3 %, - in Milchsäure ausgedrückt: höchstens 0,15 %, d) Lactatgehalt (bezogen auf die Trockenmasse ohne Fett): höchstens 150 mg/100 g, e) Zusatzstoffe: keine, f) Phosphataseprobe:
Nachweis negativ (d. h. 4 ìg oder weniger Phenol je g rekonstituierte Milch), g) Löslichkeit: höchstens 0,5 ml, h) Reinheitsgrad: mindestens Musterscheibe B (15,0 mg), i) Keimgehalt: höchstens 50 000 je Gramm, k) Nachweis coliformer Keime: in 0,1 g negativ, l) Molkenachweis: negativ, m) Geschmack und Geruch: einwandfrei, n) Aussehen: weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigungen oder farbige Teilchen. Es sind die Kontrollverfahren gemäß Anhang I Ziffer 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 der Kommission (1) anzuwenden. Zur Bestimmung des Keimgehalts wird die internationale Norm FIL 109:
1982, zum Nachweis der coliformen Keime die internationale Norm 73A: 1985 herangezogen. ANHANG III I II III IV Partie Menge (Nettogewicht in Tonnen) Frist für Herstellung und Verpackung Frist für die Bereithaltung Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags A 1 000 B 1 000 C 1 000 D 1 000 E 1 000 16. 9. 1991 30. 9. 1991 20. 9. 1991 F 1 000 G 1 000 H 1 000 I 1 000 K 1 000 L 1 000 M 1 000 N 1 000 O 1 000 P 1 000 30. 9. 1991 15. 10. 1991 4. 10. 1991 Q 1 000 R 1 000 S 1 000 T 1 000 U 1 000 AA 500 BB 500 CC 500 DD 500 EE 500 FF 500 GG 500 HH 500 II 500 KK 500 7. 10. 1991 22. 10. 1991 11. 10. 1991 LL 500 MM 500 NN 500 OO 500 PP 500 QQ 500 RR 500 SS 500 TT 500 UU 500 ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ANEXO IV - BILAG IV - ANHANG IV - IV - ANNEX IV - ANNEXE IV - ALLEGATO IV - BIJLAGE IV - ANEXO IV - Office belge de l'économie et de l'agriculture, secteur « produits et industries agricoles et alimentaires », rü de Trèves 82, B-1040 Bruxelles [tél.:
(2) 230 17 40, télex: 24076/65567, téléfax: (2) 230 25 33]; Belgische dienst voor bedrijfsleven en landbouw, sector "landbouw- en vödingsprodukten en industrieën", Trierstraat 82, B-1040 Brussel (tel.: (32-2) 230 17 40, telex: 24076/65567, telefax: (32-2) 230 25 33); - EF-direktoratet, Frederiksborggade 18, DK-1360 Köbenhavn K (tel.: (45) 33 92 70 00, telex: 15137 EFDIR DK, telefax: (45) 33 92 69 48); - Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), Adickesallee 40, D-6000 Frankfurt am Main 18 (Tel.: 49 691 56 40, Telex: 411727/411156, Telefax: 49 691 56 47 90, Teletex: 699 07 32); - Õðçñaaóßá Äéá÷aaéñßóaaùò Ãaaùñãéêþí Ðñïúüíôùí, (ÕÄÁÃAAÐ), ïäueò Á÷áñíþí 241, GR-ÁèÞíá [Ôçë.:
(30-1) 862 64 15/865 64 39, ÔÝëaaî: 221738]; - Servicio nacional de productos agrarios (SENPA), calle Beneficencia 8, E-28004 Madrid [tel.: (34-1) 347 65 00/347 63 10, télex: 41818/23427 SENPA E, telefax: (34-1) 521 98 32/522 43 87]; - Office national interprofessionnel du lait et des produits laitiers (ONILAIT), division « Marchés », 2, rü Saint-Charles, F-75740 Paris Cedex 15 [tél: (33-1) 40 58 70 00, télex: 200745, téléfax: (33-1) 40 59 04 58]; - Department of Agriculture and Food, Intervention Unit, Agriculture House, Kildare Street, IRL-Dublin 2 (tel.: (353-1) 78 90 11, telex:
93607 agri-el, telefax: (353-1) 61 62 63); - Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Via Palestro 81, I-00198 Roma, [tel.: (39-6) 647 49 91, telex: 613003/620331 AIMA (I), telefax: (39-6) 445 39 40]; - Service d'économie rurale, section de l'économie laitière, 115, rü de Hollerich, L-1741 Luxembourg [tél.: (352) 47 84 17, télex: 2537 AGRIM LU, téléfax: (352) 49 16 19]; - Vödselvoorzienings In- en Verkoopbureau, Burgemeester Kessenplein 3, NL-6431 KM Hönsbrök (tel.: (31-45) 23 83 83, telex: 56396, telefax: (31-45) 22 27 35); - Instituto Nacional de Intervençao e Garantia Agrícola (INGA) Rua Camilo Castelo Branco, 45-2o P-1000 Lisboa [telefone:
(351-1) 53 71 72, telex: 66209 INGA P, telefax: (351-1) 53 32 51]; - Intervention Board, Lifestock Products Division, Branch A, PO Box 69, Fountain House, 2 Queens Walk, UK-Reading Berks, RG1 7QW (tel: (44-734) 58 36 26, telex: 848302 (IBAPRG G), telefax: (44-734) 56 67 50, ext. 2370).