Verordnung (EWG) Nr. 2349/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmenen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung Amtsblatt Nr. L 214 vom 02/08/1991 S. 0044 - 0046 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0108 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0108 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2349/91 DER KOMMISSION vom 31. Juli 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmenen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 sieht eine Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen während des achten Zeitraums der Zusatzabgabenregelung vor.
Es ist wahrscheinlich, daß diese Verringerung zumindest teilweise für weitere Zeiträume beibehalten wird. In jedem Fall ist die Menge festzusetzen, für die die Vergütung jetzt oder später gezahlt wird. Gemäß derselben Verordnung können die Erzeuger die Milcherzeugung gegen Zahlung einer Vergütung endgültig aufgeben. Sowohl für die zuständigen einzelstaatlichen Stellen als auch für die Erzeuger selbst sind die dabei einzuhaltenden Verfahren, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen und und ihre zeitliche Abwicklung festzulegen. Überschreitet die Summe der für die Vergütung in Betracht kommenden Anträge den für die Gemeinschaftsfinanzierung vorgesehenen Betrag, so muß der Mitgliedstaat die Annahme der Anträge nach objektiven Kriterien in der Weise regeln können, daß der Struktur der Milcherzeugung Rechnung getragen wird.
Bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Verpflichtungen kann auf den Erzeuger die Zusatzabgabe angewendet werden, die auf jede Lieferung oder jeden Direktverkauf nach dem für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung vorgesehenen Zeitpunkt erhoben wird. Ausserdem sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle zur Durchführung der Aktion und zu ihrer Kontrolle erforderlichen Vorkehrungen einschließlich der Straf- oder Verwaltungsmaßnahmen zur Rückzahlung der unrechtmässig gezahlten Vergütungen zu treffen. Es ist das Verzeichnis der Angaben aufzustellen, die der Kommission zur Beurteilung der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen übermittelt werden müssen, und es sind die Zeitpunkte für diese Mitteilung festzusetzen.
Der gegebenenfalls von einem Mitgliedstaat gefasste Beschluß, das Programm zur Aufgabe der Milcherzeugung in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuwenden, muß als Ausnahme von der Regel unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze des diesbezueglichen Gemeinschaftsrechts geprüft werden. Dieser Beschluß muß daher ausreichend begründet werden. Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen Artikel 1 Die bei der Berechnung der Vergütung gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1637/91 zu berücksichtigende Verringerung entspricht dem Unterschied zwischen der vor dem 15. Juni 1991 verfügbaren Referenzmenge und der am Ende des achten Zwölfmonatszeitraums verfügbaren Referenzmenge, mit Ausnahme der Übertragungen von Referenzmengen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 (3), oder mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung, die ab dem achten Zeitraum oder, nach Wahl des Mitgliedstaats, ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem dem Erzeuger die Verringerung seiner Referenzmenge mitgeteilt wird. Die Vergütung wird anhand des am 17.
Juni 1991 geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses in Landeswährung umgerechnet. Artikel 2 Die bei der Berechnung der Vergütung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) 1637/91 zu berücksichtigende Verringerung entspricht der Verringerung gemäß Absatz 1, vermindert um die dem Erzeuger gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 zugeteilten Mengen. Die Vergütung wird anhand des am 1. April des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses in Landeswährung umgerechnet. TITEL II Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung Artikel 3 Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für die Einreichung und Annahme der Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und d) der Verordnung (EWG) Nr.
1637/91 sowie die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung der Vergütung unter den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 3 derselben Verordnung fest. Artikel 4 (1) Der Antrag auf Vergütung ist von dem betreffenden Milcherzeuger bei der zuständigen Behörde vor einem vom Mitgliedstaat noch festzusetzenden Zeitpunkt einzureichen und enthält ausser den für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 eine Erklärung des Erzeugers, in der dieser sich verpflichtet, - seinen Antrag nach Ablauf einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist nicht mehr zurückzuziehen und, falls seinem Antrag stattgegeben wird, - die Milcherzeugung in seinem Betrieb im Sinne von Artikel 12 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr.
857/84 vor dem 1. April 1992 vollständig und endgültig aufzugeben, sofern ihm die vorgesehene Vergütung gezahlt wird; - auf jeden Anspruch auf eine Referenzmenge im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 zu verzichten. (2) Die Milcherzeugung umfasst alle von einem Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c) erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erzeugte Kuhmilch. Artikel 5 (1) Die zuständige Behörde - überprüft die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 und registriert die Verpflichtung gemäß Artikel 4; - teilt den betreffenden Erzeugern spätestens am 1.
März 1992 mit, ob ihrem Antrag stattgegeben wurde, und unterrichtet gegebenenfalls die diesbezueglichen Käufer. (2) Überschreitet die Summe der für die Vergütung in Betracht kommenden Anträge den Betrag im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91, der anhand des am 17. Juni 1991 geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses in Landeswährung umgerechnet wird, so regelt der betreffende Mitgliedstaat die Annahme der Anträge anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien: - Tag des Eingangs des Antrags, - Alter des Erzeugers, - Höhe seiner Referenzmenge, - Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3 vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr.
1637/91. Artikel 6 (1) Bei den angenommenen Anträgen erfolgt die erste Zahlung der Vergütung nur, wenn der Erzeuger der zuständigen Behörde nachweist, daß er die Milcherzeugung spätestens am 31. März 1992 vollständig und endgültig aufgegeben hat. (2) Die Vergütung wird frühestens am 16. Oktober jedes der vorgesehenen fünf Jahre gezahlt; jedoch bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, die Vergütung bereits früher und/oder auf ein Mal zu zahlen, wenn sie für die Vorfinanzierung aufkommen. (3) Im Fall des Todes eines Vergütungsempfängers können seine Rechtsnachfolger die noch verbleibenden Beträge erhalten, sofern sie sich der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten, die von dem verstorbenen Erzeuger eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen.
Artikel 7 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um alle ausgezahlten Vergütungen wiedereinzuziehen, bei denen die vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfuellt wurden, und um sicherzustellen, daß die Interessenten über Strafen oder Verwaltungssanktionen, denen sie bei Nichteinhaltung dieser Verordnung ausgesetzt sind, unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen zu gewährleisten, sowie jedes Halbjahr und zum ersten Mal am 1. April 1993 über den Stand der hierzu eingeleiteten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Die wiedereingezogenen Beträge werden den Zahl- oder Dienststellen überwiesen und von diesen von den durch die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen. TITEL III Mitteilungen Artikel 8 Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 teilt der Mitgliedstaat der Kommission vor dem 1. November 1991 seinen begründeten Beschluß sowie den gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 angewendeten Verringerungssatz mit. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: - vor dem 1.
Februar 1992 die Modalitäten für die Einreichung und die Annahme der Anträge, den Vergütungsbetrag und gegebenenfalls den zusätzlichen Betrag sowie die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 getroffenen Maßnahmen; - gegebenenfalls vor dem 1. März 1992 die gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen; - vor dem 1. April 1992: a) die Zahl der angenommenen Anträge nach Maßgabe des Umfangs der betreffenden Referenzmengen; die freigewordenen Referenzmengen nach Regionen und die für die Erzeuger gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a), b) und c) bestimmten Mengen sowie in dem in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr.
1637/91 genannten Fall den Verringerungssatz gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84; b) einen Bericht über die Auswertung der Ergebnisse der Maßnahme, der insbesondere alle Angaben über deren Auswirkung auf die jeweilige regionale Entwicklung der Milcherzeugung und, falls möglich, die Gründe der Teilnahme der Erzeuger an dieser Aktion enthält. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 30. (2) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13. (3) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 35.