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Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2380/91 des Rates vom 29. Juli 1991 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in einigen Mitgliedstaaten anzuwenden sind

CELEX
31991R2380
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-07-29
In force since
1991-08-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2380/91 des Rates vom 29. Juli 1991 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in einigen Mitgliedstaaten anzuwenden sind Amtsblatt Nr. L 219 vom 07/08/1991 S. 0001 - 0001 VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 2380/91 DES RATES vom 29. Juli 1991 zur Angleichung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in einigen Mitgliedstaaten anzuwenden sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3736/90 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65 und 82 des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen, gestützt auf den Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (3), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In einigen Ländern der dienstlichen Verwendung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind die Lebenshaltungskosten im zweiten Halbjahr 1990 erheblich gestiegen.

Daher sind für die Länder der dienstlichen Verwendung, in denen ein besonders hoher Anstieg der Lebenshaltungskosten zu verzeichnen war, die aufgrund der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3736/90 auf die Dienst- und Versorgungsbezuege dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungsköffizienten mit Wirkung vom 1. Januar 1991 bzw. vom 16. November 1990 anzugleichen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Mit Wirkung vom 16. November 1990 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in den nachstehend genannten Ländern dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

Griechenland 88,3, Portugal 90,3. (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Vereinigtes Königreich (ausser Culham) 106,5, Culham 96,8, Spanien 114,0, Varese 109,6. (3) Die auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 (4) gelten weiter. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1991. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN DEN BRÖK (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 360 vom 22. 12. 1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1981, S. 6. (4) ABl. Nr. L 191 vom 22. 7. 1988, S. 1.

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