Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 2450/91 der Kommission vom 12. August 1991 über die Lieferung von Butter an Rumänien

CELEX
31991R2450
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-08-12
In force since
1991-08-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2450/91 der Kommission vom 12. August 1991 über die Lieferung von Butter an Rumänien Amtsblatt Nr. L 225 vom 13/08/1991 S. 0032 - 0032 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2450/91 DER KOMMISSION vom 12. August 1991 über die Lieferung von Butter an Rumänien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2212/91 der Kommission vom 25. Juli 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter an Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.

569/88 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens (2) wurde zur Festsetzung der Lieferkosten mit der Verordnung (EWG) Nr. 2212/91 eine Ausschreibung eröffnet. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote setzt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2212/91 für die Lieferkosten einen Hoechstbetrag fest oder sie erteilt keinen Zuschlag.

Angesichts der eingereichten und von der deutschen und französischen Interventionsstelle mitgeteilten Angebote sollte für die Lieferung von Butter an Rumänien ein Hoechstbetrag festgesetzt werden. Da die Bieter schnellmöglichst über das Ergebnis ihrer Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen in Kenntnis zu setzen sind, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bezueglich der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2212/91 eröffneten Ausschreibung gilt unter Berücksichtigung der der Kommission am 7. August 1991 übermittelten Angebote folgendes: die Lieferung von 5 000 Tonnen Butter an Rumänien erfolgt zu höchstens 214,90 ECU/t.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. August 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 203 vom 26. 7. 1991, S. 47. (2) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 17.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions