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Verordnung (EWG) Nr. 2677/91 der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung der auf dem Gebiet der ehemalige Deutschen Demokratischen Republik über die normalen Übertragsbestände hinausgehenden Mengen

CELEX
31991R2677
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-09-09
In force since
1991-09-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2677/91 der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung der auf dem Gebiet der ehemalige Deutschen Demokratischen Republik über die normalen Übertragsbestände hinausgehenden Mengen Amtsblatt Nr. L 253 vom 10/09/1991 S. 0017 - 0017 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0007 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0007 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2677/91 DER KOMMISSION vom 9. September 1991 zur Festlegung der auf dem Gebiet der ehemalige Deutschen Demokratischen Republik über die normalen Übertragsbestände hinausgehenden Mengen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 muß Deutschland auf eigene Kosten alle privaten Bestände an Erzeugnissen abbauen, die unter eine Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen, sich am Tag der Vereinigung Deutschlands im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im freien Warenverkehr befanden und nicht als normale Übertragsbestände betrachtet werden können.

Ebenfalls nach Artikel 7 der genannten Verordnung muß der Begriff "normaler Übertragsbestand" für jedes Erzeugnis nach den durch die jeweilige Marktorganisation gesetzten Kriterien und Zweckbestimmungen definiert werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2676/91 der Kommission vom 9. September 1991 über die Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (2) nennt die Kriterien, die bei der Bestimmung der über den normalen Bestand hinausgehenden Mengen zu beachten sind. Im Fall von Getreide, Schweinefleisch, Rindfleisch und Butter lässt sich die Menge, die über den jeweils normalen Übertragsbestand hinausgeht, anhand einer Bilanz bestimmen, die den Zeitraum zwischen dem 1.

Juli 1990 und dem 30. Juni 1991 betrifft. Der Beginn der Bilanzlaufzeit sollte mit dem Inkrafttreten der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen den beiden Teilen Deutschlands am 1. Juli 1990 zusammenfallen. Dieser auf das genannte Datum folgende Zeitraum von zwölf Monaten reicht aus, um den Veränderungen, die sich auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor und nach der Vereinigung ergeben haben oder ergeben, und den Auswirkungen Rechnung zu tragen, welche die Anpassung der Erzeugung in dem genannten Gebiet an die Bedingungen der gemeinsamen Agrarpolitik hat.

Der betreffende Zeitraum stimmt ausserdem mit den Wirtschaftsjahren für Getreide und Schweinefleisch überein. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die über die normalen Übertragsbestände im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 hinausgehenden Mengen sind folgende: - Getreide der KN-Codes 1001 90, 1002 und 1003: 1 151 000 Tonnen, - Schweinefleisch des KN-Codes 0203: 90 000 Tonnen, - Rindfleisch: 158 000 Tonnen, - Butter: 36 000 Tonnen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. September 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (2) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

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