Verordnung (EWG) Nr. 2938/91 des Rates vom 1. Oktober 1991 über eine Sofortmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung Albaniens Amtsblatt Nr. L 280 vom 08/10/1991 S. 0004 - 0004 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2938/91 DES RATES vom 1. Oktober 1991 über eine Sofortmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung Albaniens DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung Albaniens mit Nahrungsmitteln sollten diesem Land landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden. Die Gemeinschaft verfügt über landwirtschaftliche Erzeugnisse, die sich infolge von Interventionsmaßnahmen auf Lager befinden; diese Erzeugnisse sollten zur Durchführung der genannten Maßnahme mit Vorrang verwendet werden. Bei einigen dieser Erzeugnisse können die notwendigen Maßnahmen in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften von der Kommission selbst erlassen werden. Mit der vorgesehenen Maßnahme wird hauptsächlich ein humanitärer Zweck verfolgt; sie stützt sich deshalb zusätzlich auf Artikel 235 des Vertrages.
Die Kosten der Maßnahme sind den Mitteln anzurechnen, die für die Zusammenarbeit mit Drittländern vorgesehen sind. Die Durchführungs- und Kontrollbestimmungen zu dieser Maßnahme sind von der Kommission festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft führt unter den nachstehenden Bedingungen eine Sofortmaßnahme zur Lieferung von Getreide an Albanien durch. Artikel 2 Für die Durchführung dieser Maßnahme gilt folgendes: 1. Die Gemeinschaft stellt Albanien von dem aus einer Interventionsmaßnahme vorrätigen backfähigen Weichweizen eine Hoechstmenge von 100 000 Tonnen kostenlos zur Verfügung.
2. Die Lieferkosten werden von der Gemeinschaft übernommen und durch Ausschreibung bestimmt. 3. Für die in Anwendung dieser Verordnung gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; auf sie werden ferner keine Währungsausgleichsbeträge angewandt. Artikel 3 Der Buchwert der an Albanien abgegebenen Erzeugnisse wird nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (4), festgesetzt. Artikel 4 (1) Die Kommission ist mit der Durchführung dieser Maßnahme beauftragt. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (6), erlassen. (3) Die Kommission ist mit der Kontrolle der Lieferungsmaßnahmen vor Ort und der Anwendung der bei der Verteilung der Hilfeleistung an die Bevölkerung zugrunde gelegten Kriterien beauftragt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 1991. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN DEN BRÖK (1) ABl. Nr.
C 211 vom 13. 8. 1991, S. 9. (2) Stellungnahme vom 13. September 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (5) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (6) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23.