Verordnung (EWG) Nr. 3061/91 der Kommission vom 18. Oktober 1991 zur Übernahme von für die Bevölkerung der Sowjetunion bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Interventionsstellen Amtsblatt Nr. L 289 vom 19/10/1991 S. 0025 - 0026 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3061/91 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1991 zur Übernahme von für die Bevölkerung der Sowjetunion bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Interventionsstellen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
598/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 beschlossen, die Bevölkerung der Sowjetunion kostenlos mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu beliefern, die aufgrund von Interventionsmaßnahmen verfügbar sind oder in besonderen Fällen auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestellt werden.
Zur Durchführung dieser Maßnahme wurden die Herstellung und Verpackung der jeweils zu übernehmenden Erzeugnisse, ihr Transport und ihre Verteilung am Bestimmungsort durch Stellen ausgeschrieben, die von der Kommission ausgewählt worden sind. Diese Stellen waren jedoch oft nicht in der Lage, die betreffenden Erzeugnisse innerhalb der in den jeweiligen Ausschreibungen für die Bereitstellung gesetzten Fristen zu übernehmen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2946/91 der Kommission (4) wurden Bedingungen festgelegt, unter denen die Gemeinschaft die zusätzlichen Kosten finanziert, die infolge verspäteter Übernahme durch die für den Transport der Erzeugnisse zum Bestimmungsort verantwortlichen Stellen zusätzlich entstehen.
Da die beim Transport im Rahmen dieser Soforthilfe angetroffenen besonderen Schwierigkeiten fortbestehen, sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die einer Verlängerung der Lagerzeit vor der Übernahme durch die für den Transport verantwortlichen Stellen Rechnung tragen. Um insbesondere den Transport der betreffenden Erzeugnisse nicht zu behindern, müssen diese Maßnahmen insbesondere den Abschluß von Verträgen mit Betrieben, welche den Zuschlag für die Herstellung der Erzeugnisse erhalten haben, über die Lagerung dieser Erzeugnisse an Ort und Stelle gegen Zahlung einer täglichen Aufwandsentschädigung für die verlängerte Lagerung und die Zahlung einer ausreichenden Sicherheit betreffen.
Für den Fall jedoch, daß diese Betriebe nicht zustimmen, sollte die Übernahme der betreffenden Erzeugnisse durch die Interventionsstellen und ihre Lagerung unter ihrer Aufsicht vorgesehen werden. Die tägliche Aufwandsentschädigung für die verlängerte Lagerzeit sollte auch den Bietern gewährt werden können, welche den Zuschlag für die Lieferung von Rindfleischkonserven erhalten haben, bei denen die Termine für die Übernahme in die Intervention und ihre Bereitstellung gemäß Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 1582/91 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2546/91 (6), verschoben wurden.
Die Maßnahme dieser Verordnung ersetzt die Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2946/91. Die letztere Verordnung ist deshalb aufzuheben. Es ist der Kurs, mit dem die tägliche Aufwandsentschädigung in Landeswährung umzurechnen ist, so festzulegen, daß er mit der wirtschaftlichen Realität übereinstimmt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Werden die Erzeugnisse, die im Rahmen von Ausschreibungen gemäß Verordnung (EWG) Nr.
598/91 zu liefern sind, nicht innerhalb der jeder Lieferung gesetzten Bereitstellungsfrist von den von der Kommission mit ihrem Transport und ihrer Verteilung am Bestimmungsort beauftragten Stellen übernommen, gewährleisten die Interventionsstellen in den Mitgliedstaaten, in denen sich diese Erzeugnisse befinden, die Übernahme der Erzeugnisse unter den Bedingungen dieser Verordnung ab dem Tag nach Ablauf der Bereitstellungsfrist. Artikel 2 Die Interventionsstellen schließen mit den Betrieben, welche den Zuschlag für die Herstellung und Verpackung der Erzeugnisse erhalten und in ihre Lagerung bis zur tatsächlichen Übernahme durch die mit dem Transport beauftragten Stellen oder gegebenenfalls bis zu einem von der betreffenden Interventionsstelle nach Befragung der Kommission zu treffenden Entlastungsbeschluß eingewilligt haben, einen Lagervertrag, nach dem die Erzeugnisse unter geeigneten Bedingungen gegen Zahlung von 0,27 ECU/t und Tag zu lagern sind.
Dieser Betrag wird mit dem Kurs in Landeswährung umgerechnet, der am 16. Oktober 1991 galt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird. Der Vertrag beinhaltet die Verpflichtung, eine Sicherheit gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommis- sion (7) zu stellen, die gleich ist der mit der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Liefersicherheit. Das Haupterfordernis nach Artikel 20 der letztgenannten Verordnung ist die Lagerung der Erzeugnisse unter geeigneten Bedingungen bis zum Ablauf der im ersten Absatz bestimmten Lagerdauer. Artikel 3 Sollten die Betriebe, welche die Zuschläge erhalten, die Lagerung nicht unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen durchführen können, gewährleisten die Interventionsstellen mit allen notwendigen Maßnahmen die tatsächliche Übernahme der Erzeugnisse und ihre Lagerung, bis sie von den mit dem Transport beauftragten Stellen übernommen werden oder gegebenenfalls bis die Kommission über den Absatz dieser Erzeugnisse entschieden hat.
Die sich aus dieser Maßnahme ergebenden Ausgaben werden durch Pauschalbeträge gedeckt, die in Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (8), festzusetzen sind. Artikel 4 Die sich aus dieser Maßnahme ergebenden Ausgaben werden monatlich von den Interventionsstellen übernommen und unter den Ausgaben für die Soforthilfe zugunsten der Sowjetunion abgebucht. Artikel 5 An Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr.
1582/91 wird der nachstehende Absatz 7 angefügt: "(7) Der Zuschlagsempfänger erhält auf Antrag die tägliche Ausgleichsvergütung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/91 der Kommission (*) für den Zeitraum vom 23. Oktober 1991 bis zur Übernahme durch die von der Kommission bestimmte Stelle, sofern eine solche Übernahme nicht bereits erfolgt ist. (*) ABl. Nr. L 289 vom 19. 10. 1991, S. 25." Artikel 6 Die Verordnung (EWG) Nr. 2946/91 wird aufgehoben. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 19. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 280 vom 8. 10. 1991, S. 24. (5) ABl. Nr. L 147 vom 12. 6. 1991, S. 20. (6) ABl. Nr. L 239 vom 28. 8. 1991, S. 5. (7) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (8) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.