Verordnung (EWG) Nr. 3085/91 der Kommission vom 21. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 291 vom 23/10/1991 S. 0012 - 0012 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0093 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0093 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3085/91 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltariflichen und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission (3) hat unter anderem Vorschriften zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur bezueglich einer Ware, die als "Mecadeck" bezeichnet wird, festgesetzt. Die Gemeinschaft ist Unterzeichneter des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System).
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hat aufgrund der Befugnis des vorgenannten Übereinkommens in bezug auf eine Ware, die als "Mecadeck" bezeichnet wird, ein Avis zum Harmonisierten System herausgegeben. Da diese Kombinierte Nomenklatur auf dem Harmonisierten System basiert, sollte dem Avis auf der Ebene der Gemeinschaft Rechnung getragen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 ist der Wortlaut unter Punkt 9 zu streichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Oktober 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 259 vom 16. 9. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 10.