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Verordnung (EWG) Nr. 3246/91 der Kommission vom 7. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die variable Prämie für die Schlachtung von Schafen nicht mehr zu gewähren, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe

CELEX
31991R3246
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-11-07
In force since
1991-11-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3246/91 der Kommission vom 7. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die variable Prämie für die Schlachtung von Schafen nicht mehr zu gewähren, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe Amtsblatt Nr. L 307 vom 08/11/1991 S. 0016 - 0017 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0148 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0148 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3246/91 DER KOMMISSION vom 7. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die variable Prämie für die Schlachtung von Schafen nicht mehr zu gewähren, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr.

1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisationen für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1741/91 (2), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 3 und 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vereinigte Königreich hat die vollständige Einstellung der Gewährung der variablen Schlachtprämie ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1992 beantragt.

Diesem Antrag sollte angesichts der Marktentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des innergemeinschaftlichen Handels stattgegeben werden. Diese Maßnahme droht jedoch schwerwiegende Störungen des Gemeinschaftsmarktes zur Folge zu haben, wenn die Tiere, für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1991 eine Prämie gewährt wird, bzw. ihre Schlachtkörper zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1992 aus dem Gebiet 1 versandt werden, ohne daß der mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1075/89 (4), vorgesehene Betrag erhoben wird.

Es empfiehlt sich deshalb, diesen Betrag während einer Zeitspanne zu erheben, die ausreichend lang ist und der Frist entspricht, in der auch noch die letzten, am Ende des Wirtschaftsjahres 1991 durch eine Prämie begünstigten Tiere lebend, in Form von Schlachtkörpern, Teilstücken oder anderen Erzeugnissen aus diesem Gebiet versandt werden könnten. Ausserdem sollte in diesem Zeitraum ein und derselbe Betrag erhoben werden. Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache 61/86 sollte dieser Betrag nicht auf Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse erhoben werden, bei denen sich nachweisen lässt, daß für sie keine Prämie gewährt worden ist.

Zu diesem Zweck müsste das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 auch auf die lebenden Tiere angewandt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1992 die variable Prämie für die Schlachtung von Schafen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 nicht mehr zu gewähren. Artikel 2 Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr.

1633/84 und in dem Zeitraum zwischen dem 6. Januar und dem 2. Februar 1992: a) entspricht der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Betrag dem arithmetischen Mittel der im Zeitraum zwischen dem 2. Dezember 1991 und 5. Januar 1992 geltenden Beträge; b) wird die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sicherheit für das Vereinigte Königreich so festgesetzt, daß sie den unter Buchstabe a) genannten Betrag deckt; c) werden die unter Artikel 4 Absätze 1 und 3 genannten Beträge nicht erhoben auf - lebende Schafe, bei denen sich im Rahmen eines die systematische Kontrolle bis zum Versand aus dem Gebiet 1 betreffenden Verwaltungsverfahrens nachweisen lässt, daß für sie keine Prämie gewährt worden ist; - Schlachtkörper oder Teilstücke davon, bei denen sich im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich nachweisen lässt, daß für sie keine Prämie gewährt worden ist.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. November 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 41. (3) ABl. Nr. L 154 vom 9. 6. 1984, S. 27. (4) ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 13.

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