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Verordnung (EWG) Nr. 3363/91 der Kommission vom 19. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2150/91 über die Bedingungen für den Abschluß eines Bürgschaftsvertrags mit einem Bankenkonsortium betreffend eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln in die Sowjetunion

CELEX
31991R3363
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-11-19
In force since
1991-11-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3363/91 der Kommission vom 19. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2150/91 über die Bedingungen für den Abschluß eines Bürgschaftsvertrags mit einem Bankenkonsortium betreffend eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln in die Sowjetunion Amtsblatt Nr. L 318 vom 20/11/1991 S. 0031 - 0032 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0013 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0013 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3363/91 DER KOMMISSION vom 19. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2150/91 über die Bedingungen für den Abschluß eines Bürgschaftsvertrags mit einem Bankenkonsortium betreffend eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln in die Sowjetunion DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

599/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln der Gemeinschaft, von Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland in die Sowjetunion (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3281/91 (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 599/91 schließt die Kommission mit dem genannten Bankenkonsortium eine Bürgschaft ab. Nach derselben Verordnung deckt die Bürgschaft nicht nur die zwischen der Sowjetunion und Gemeinschaftsfirmen über die Versorgung mit Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln zu schließenden Verträge, sondern auch die, die zwischen der Sowjetunion und Firmen von Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland über die Lieferung solcher Güter abzuschließen sind.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2150/91 der Kommission (3) legt mehrere Bürgschaftsbedingungen fest. Die Möglichkeiten, die sich für Lieferungen aus Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland im Rahmen dieser Bürgschaft ergeben, sollten bei der Ausdehnung des Anwendungsgebiets der Bürgschaft berücksichtigt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des für die UdSSR-Bürgschaft zuständigen Verwaltungsausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2150/91 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Der Nettobetrag des Kredits, für den die Kommission die Bürgschaft übernimmt, wird ausschließlich für den Ankauf von denjenigen Erzeugnissen in der Gemeinschaft, in Bulgarien, der Tschechoslowakei, in Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland verwendet, die zwischen der Gemeinschaft und der Sowjetunion vereinbart und im Anhang zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln der Gemeinschaft in die Sowjetunion aufgeführt sind.

Bis zu 15 % dieses Betrags können zur Deckung der Kosten für den Transport der Erzeugnisse in die Sowjetunion verwendet werden." 2. In Artikel 6 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: "- bei den angekauften Erzeugnissen handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Bulgarien, in der Tschechoslowakei, in Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland, die im Anhang des Abkommens gemäß Artikel 4 aufgelistet sind;". 3. In Artikel 6 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: "- für die Erzeugnisse gelten die in der Sowjetunion und der Europäischen Gemeinschaft gültigen Hygiene-, Epidemiologie- und Quarantänevorschriften.

Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, in der Tschechoslowakei, in Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland unterliegen den in der Sowjetunion und in den genannten anderen Ländern geltenden Hygiene-, Epidemiologie- und Quarantänevorschriften;". 4. In Artikel 6 erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung: "- der Vertrag bietet die günstigsten Preisbedingungen, die normalerweise auf dem Weltmarkt erzielt werden;". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 21. (2) ABl. Nr. L 310 vom 12. 11. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 200 vom 23. 7. 1991, S. 12.

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