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Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 der Kommission vom 25. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Säuglingsmilch und Vollmilchpulver an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates

CELEX
31991R3421
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-11-25
In force since
1991-11-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 der Kommission vom 25. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Säuglingsmilch und Vollmilchpulver an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates Amtsblatt Nr. L 324 vom 26/11/1991 S. 0019 - 0028 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3421/91 DER KOMMISSION vom 25. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Säuglingsmilch und Vollmilchpulver an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

597/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 wird eine Dringlichkeitsmaßnahme zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Bulgarien und Rumänien durchgeführt.

Die Lieferkosten werden von der Europäischen Gemeinschaft getragen. Rumänien hat um die Lieferung von 1 500 Tonnen Säuglingsmilch und 2 000 Tonnen Vollmilchpulver nachgesucht. Diesem Ersuchen ist stattzugeben. Diese nicht aus Interventionsbeständen verfügbaren Erzeugnisse müssen auf dem Markt der Gemeinschaft beschafft werden. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 wird die Lieferung im Wege der Ausschreibung vergeben. Dieses Verfahren soll es ermöglichen, die günstigsten Lieferkosten, insbesondere den Preis der Waren und die Frachtkosten bis zum rumänischen Bestimmungsort, zu ermitteln.

Zur ordnungsgemässen Abwicklung der Lieferung sind die Bedingungen für die Sicherheitsleistungen sowie die nötigen Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 (5), festzulegen. Gemäß Artikel 2 Ziffer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 werden für die gelieferten Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gewährt und auf sie auch keine Währungsausgleichsbeträge angewandt. Um währungsbedingte Marktverzerrungen zu vermeiden, sind bei der Bestimmung der Lieferkosten und der Sicherheitsleistungen die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr.

3152/85 der Kommission vom 11. November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3237/90 (7), heranzuziehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 wird die Lieferung von vier Partien Säuglingsmilch und Vollmilchpulver zu den Bedingungen dieser Verordnung ausgeschrieben.

(2) Die Lieferung umfasst: a) die Herstellung von - Partie A: 525 Tonnen Milchzubereitungen für Säuglinge gemäß Anhang I Punkt 1.A, - Partie B: 825 Tonnen Folgemilchzubereitungen für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Anhang I Punkt 1.B, - Partie C: 150 Tonnen laktosearme Milchzubereitungen für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Anhang I Punkt 1.C, - Partie D: 2 000 Tonnen Vollmilchpulver gemäß Anhang II Punkt 1. Die Erzeugnisse sind entsprechend Anhang I bzw. II zu verpacken; b) Transport und Abladung der Ware bei den in Anhang III genannten Stellen bis zum 31. Januar 1992. Artikel 2 (1) Die Angebote zur Teilnahme an der Ausschreibung sind schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bis 28.

November 1991, 12.00 Uhr, bei einer der in Anhang VI genannten Interventionsstellen einzureichen. Die Einreichung kann auch fernschriftlich erfolgen. Wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 kein Zuschlag erteilt, so gilt eine weitere Angebotsfrist bis zum 10. Dezember 1991, 12.00 Uhr. (2) Die Interventionsstellen übermitteln der Kommission (8) die eingereichten Angebote, die ihr spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist, 12.00 Uhr, zugehen müssen. Dabei sind für jede Partie die Angaben nach Absatz 3 Buchstaben a), b), c) und d) mitzuteilen. Gehen keine Angebote ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hiervon ebenfalls innerhalb der genannten Frist.

(3) Die Angebote sind nur gültig, wenn sie a) eindeutig auf eine der vier Partien nach Artikel 1 dieser Verordnung Bezug nehmen; b) Namen, Anschrift sowie Telex- bzw. Telefaxnummer des in der Gemeinschaft ansässigen Bieters tragen; c) sich auf eine oder mehrere Teilpartien von - 75 Tonnen Zubereitungen nach Anhang I, - 250 Tonnen Vollmilchpulver nach Anhang II, beziehen; d) den Angebotspreis in Ecu pro Tonne für jede Teilpartie ausweisen; e) für jede Teilpartie nach Buchstabe c) die genauen Anschriften des Herstellungs- und Verpackungsorts sowie des Abgangslagers nennen, die sich alle in demselben Mitgliedstaat befinden müssen; f) den Nachweis enthalten, daß der Bieter entsprechend Titel III der Verordnung (EWG) Nr.

2220/85 eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 ECU/t zugunsten der betreffenden Interventionsstelle geleistet hat; dieser Nachweis wird durch eine Bescheinigung der sicherheitsleistenden Einrichtung erbracht. (4) Angebote, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen oder für diese Ausschreibungen nicht vorgesehene Modalitäten enthalten, werden nicht angenommen. (5) Die Angebote können nicht geändert oder zurückgezogen werden. Artikel 3 (1) Aufgrund der eingegangenen Angebote entscheidet die Kommission spätestens fünf Arbeitstage nach Ablauf der Angebotsfrist für jede Partie, einen Hoechstpreis für die Lieferung festzusetzen oder keinen Zuschlag zu erteilen, besonders wenn die eingereichten Angebote über den üblichen Marktpreisen liegen.

Die Lieferung einer Partie wird dem Bieter zugeschlagen, dessen Angebot den festgesetzten Hoechstpreis nicht überschreitet. (2) Lediglich zum Vergleich der Angebote werden bei in den neuen Mitgliedstaaten hergestellten Erzeugnissen die Beitrittsausgleichsbeträge berücksichtigt. (3) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission an die Mitgliedstaaten unterrichtet die betreffende Interventionsstelle alle Bieter per Einschreibebrief, Fernschreiben oder Brief mit Empfangsbescheinigung vom Ergebnis über ihre Teilnahme an der Ausschreibung. Artikel 4 (1) Die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f) wird unverzueglich freigegeben, wenn das Angebot nicht angenommen oder kein Zuschlag erteilt wurde.

(2) Als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gelten a) für den Bieter die Aufrechterhaltung seines Angebots bis zur Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 3; b) für den Zuschlagsempfänger die Leistung einer Liefersicherheit gemäß Artikel 5. Artikel 5 Innerhalb von fünf Werktagen nach Mitteilung des Zuschlages weist der Zuschlagsempfänger der in Artikel 6 genannten Stelle nach, daß er zu ihren Gunsten eine Liefersicherheit in Höhe von 10 v. H. des Angebotspreises gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet hat. Der Nachweis wird durch eine Bescheinigung der sicherheitsleistenden Einrichtung erbracht.

Artikel 6 Der Zuschlagsempfänger beantragt die Zahlung der Lieferung bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich das Abgangslager nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e) befindet. Dem Antrag sind beizufügen: - das Original der vom Vertreter der in Anhang V genannten Stelle für das betreffende Erzeugnis ausgestellten Übernahmebescheinigung nach dem Muster in Anhang IV; - die von der in Artikel 7 genannten Stelle nach Abschluß der Kontrollen erteilte Bescheinigung. Die Zahlung erfolgt für die in der Übernahmebescheinigung angegebene Menge (Eigengewicht). Artikel 7 (1) Die Herstellung und Verpackung der Erzeugnisse nach Anhang I und II wird durch die von dem Mitgliedstaat benannte Stelle kontrolliert, in dem Herstellung und Verpackung erfolgen.

Der Zuschlagsempfänger unterzieht sich der Kontrolle durch diese Stelle. Er teilt ihr zu diesem Zweck mindestens fünf Tage vorher Ort und Zeitpunkt der Herstellung und Verpackung der zu liefernden Erzeugnisse sowie die Anschrift des Abgangslagers mit. (2) Nach Abschluß der Kontrollen gemäß Absatz 1 erteilt die betreffende Stelle eine Bescheinigung darüber, daß - die Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung genügen; - die für die Herstellung der Erzeugnisse verwendete Milch von gesunden Tieren stammt, die frei von Maul- und Klauenseuche sowie anderen Infektions- oder ansteckenden Krankheiten sind.

Artikel 8 (1) Die Durchführung der Lieferung zu den vorgeschriebenen Bedingungen gilt als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Die gelieferte Menge gilt als ausreichend, wenn das bei der Übernahme durch den Empfänger festgestellte Eigengewicht die vorgesehene Menge nicht um mehr als 1 v. H. unterschreitet. (2) Die Liefersicherheit wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger der betreffenden Interventionsstelle die in Artikel 6 genannten Dokumente vorlegt. Artikel 9 Die Umrechnung der Angebotspreise sowie der Ausschreibungs- und Liefersicherheiten erfolgt zu den geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskursen vom letzten Tag der Angebotsfrist.

Artikel 10 (1) Die Kommission teilt den in Artikel 6 und 7 genannten Stellen alle zweckdienlichen Angaben für die Durchführung der Lieferungen mit. (2) Die Stellen nach Absatz 1 teilen der Kommission sämtliche Angaben über die Lieferungen, insbesondere die Ergebnisse der Kontrollen und die Bedingungen der Übernahme, mit. Artikel 11 Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 findet Anwendung im Rahmen dieser Verordnung. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 17. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (5) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54. (6) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1. (7) ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 18. (8) Kommission der Europäischen Gemeinschaften Abteilung VI.D Rü de Loi 120, Büro 8/68 B-1049 Brüssel (Telex: 22037 AGREC B; Telefax: (32-2) 235 33 10 / 235 01 30 / 235 01 31). ANHANG I 1. Produktspezifikationen für die Hilfslieferungen an die Bevölkerung Rumäniens - Säuglingsmilch A.

Zubereitungen für Säuglinge ausschließlich auf Kuhmilchbasis Die Erzeugnisse müssen in Pulverform geliefert werden und mindestens der Internationalen Norm CODEX STAN 72-1981 über Zubereitungen für Säuglinge entsprechen. Sie müssen dem Säuglingsalter (0 bis 6 Monate) angepasst sowie ausschließlich auf Milchbasis mit Zusatz von Vitamin D hergestellt sein und pro 100 ml rekonstituierter Milch enthalten: - 1,5 bis 1,8 g Eiweiß, - 3,0 bis 3,6 g Fett, - 6,7 bis 7,9 g Kohlenhydrate. B. Folgemilchzubereitungen für Säuglinge und Kleinkinder Die Erzeugnisse müssen in Pulverform geliefert werden und mindestens der Internationalen Norm CODEX STAN 156-1987 über Folgezubereitungen entsprechen.

Sie müssen insbesondere Ziffer 9.1.2 dieser Norm genügen, mit Zusatz von Vitamin D hergestellt sein und pro 100 ml rekonstituierter Milch enthalten: - 1,9 bis 3,0 g Eiweiß, - 2,5 bis 3,4 g Fett, - 7,0 bis 9,0 g Kohlenhydrate. C. Laktosearme Milchzubereitungen für Säuglinge und Kleinkinder Die Erzeugnisse müssen einer der obengenannten Normen entsprechen (unter Angabe der betreffenden Altersgruppe) und dürfen pro 100 ml rekonstituierter Milch höchstens 1 g Laktose enthalten. 2. Verpackung Die Erzeugnisse müssen in Verpackungen von mindestens 400 g und höchstens 1 kg Eigengewicht abgefuellt und nach den üblichen Normen für den Export auf Paletten verpackt sein.

3. Kennzeichnung Die Verpackungen müssen die Aufschrift "Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 - EG-Hilfe für Rumänien" in Rumänisch und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft tragen. (1) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 19. ANHANG II 1. Produktspezifikationen für die Hilfslieferungen an die Bevölkerung Rumäniens - Vollmilchpulver Das Vollmilchpulver muß im Wege des Sprüh-Verfahrens hergestellt worden sein, der Güteklasse "extra grade" entsprechen und folgenden Anforderungen genügen: a) Gehalt an Milchfett: mindestens 26 %, b) Gehalt an Wasser: höchstens 3 %, c) titrierbarer Säuregrad (bezogen auf die fettfreie Trockenmasse) ADMI: - in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt: höchstens 3, - in Milchsäure ausgedrückt: höchstens 0,15 %, d) Lactatgehalt (bezogen auf die Trockenmasse ohne Fett): höchstens 150 mg/100 g, e) Zusatzstoffe: keine, f) Phosphataseprobe:

Nachweis negativ (d.h. 4 ìg oder weniger Phenol je g rekonstituierte Milch), g) Löslichkeit: höchstens 0,5 ml, h) Reinheitsgrad: mindestens Musterscheibe B (15,0 mg), i) Keimgehalt: höchstens 50 000 je Gramm, k) Nachweis coliformer Keime: in 0,1 g negativ, l) Molkenachweis: negativ, m) Geschmack und Geruch: einwandfrei, n) Aussehen: weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigungen oder verfärbte Teilchen. Es sind die Kontrollverfahren gemäß Anhang I Ziffer 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 der Kommission (1) anzuwenden. Zur Bestimmung des Keimgehalts wird die Internationale Norm FIL 109:1982, zum Nachweis der coliformen Keime die Internationale Norm 73A:1985 herangezogen.

2. Verpackung Die Erzeugnisse müssen in neuen, sauberen, trockenen und unbeschädigten Säcken für ein Eigengewicht von 25 kg entsprechend dem Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 abgefuellt und nach den üblichen Normen für Export auf Paletten verpackt sein. 3. Kennzeichnung Die Verpackungen müssen die Aufschrift "Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 - EG-Hilfe für Rumänien" in Rumänisch und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft tragen. ANHANG III ADRESSEN FÜR DIE ABLIEFERUNG DER WAREN A. Säuglingsmilch: Ausstellungspavillon Piata de Expozitie Bukarest B. Vollmilchpulver: Empfängerstelle Menge (Tonnen) Kreis Stadt Adresse Molkereigesellschaft Bucuresti 1 000 Bucuresti Bucuresti 19, Armata Bd.

Poporului Molkereigesellschaft Prahova 250 Prahova Ploiesti 1, Sos. Vestului Molkereigesellschaft Bacau 250 Bacau Bacau 156, Bacovia St. Molkereigesellschaft Ialomita 500 Ialomita Slobozia 3, Filaturü St. ANHANG IV ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete: (Name, Vorname, Firma) bescheinigt als Vertreter von im Auftrag von die Übernahme der unten bezeichneten Waren, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 der Kommission gelieferten wurden. - Ort und Tag der Übernahme: - Art des Erzeugnisses: - Übernahmegewicht in Tonnen (netto): - Aufmachung: Bemerkungen: Unterschrift (Datum) ANHANG V FÜR DIE ÜBERNAHME DER WAREN ZUSTÄNDIGE STELLEN A.

Säuglingsmilch: "Autonome Regie UNIFARM", Bukarest, Str. Aviator Sanatescu Nr. 48, Telefon: 66 41 85; Telex: 11595 B. Vollmilchpulver: "Prodexport SA", Bukarest, Piata Walter Marcineanu Nr. 1, Telefon: 15 55 95 ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ANEXO VI - BILAG VI - ANHANG VI - VI - ANNEX VI - ANNEXE VI - ALLEGATO VI - BIJLAGE VI - ANEXO VI - Office belge de l'économie et de l'agriculture, secteur « produits et industries agricoles et alimentaires », rü de Trèves 82, B-1040 Bruxelles [tél.: (2) 230 17 40, télex: 24076/65567, téléfax: (2) 230 25 33]; Belgische dienst voor bedrijfsleven en landbouw, sector "landbouw- en vödingsprodukten en industrieën", Trierstraat 82, B-1040 Brussel(tel.:

(32-2) 230 17 40, telex: 24076/65567, telefax: (32-2) 230 25 33); - EF-direktoratet, Frederiksborggade 18, DK-1360 Köbenhavn K (tel.: (45) 33 92 70 00, telex: 15137 EFDIR DK, telefax: (45) 33 92 69 48); - Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), Adickesallee 40, D-6000 Frankfurt am Main 18 (Tel. 49 691 56 40, Telex: 411727/411156, Telefax: 49 691 56 47 90, Teletex: 699 07 32); - Õðçñaaóßá Äéá÷aaéñßóaaùò Ãaaùñãéêþí Ðñïúüíôùí, (ÕÄÁÃAAÐ), ïäueò Á÷áñíþí 241, GR-ÁèÞíá [Ôçë.: (30-1) 862 64 15/865 64 39, ÔÝëaaî: 221738]; - Servicio nacional de productos agrarios (SENPA), calle Beneficencia 8, E-28004 Madrid [tel.:

(34-1) 347 65 00/347 63 10, télex: 41818/23427 SENPA E, telefax: (34-1) 521 98 32/522 43 87]; - Office national interprofessionnel du lait et des produits laitiers (ONILAIT), division « Marchés », 2, rü Saint-Charles, F-75740 Paris Cedex 15 [tél.: (33-1) 40 58 70 00, télex: 200745, téléfax: (33-1) 40 59 04 58]; - Department of Agriculture and Food, Milk policy division, Agriculture House, Kildare Street, IRL-Dublin 2 (tel.: (353-1) 78 90 11, telex: 93607 agri-el, telefax: (353-1) 61 62 63); - Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Via Palestro 81, I-00198 Roma, [tel.:

(39-6) 647 49 91, telex: 613003/620331 AIMA (I), telefax: (39-6) 445 39 40]; - Service d'économie rurale, section de l'économie laitière, 115, rü de Hollerich, L-1741 Luxembourg [tél.: (352) 47 84 17, télex: 2537 AGRIM LU, téléfax: (352) 49 16 19]; - Vödselvoorzienings In- en Verkoopbureau, Burgemeester Kessenplein 3, NL-6431 KM Hönsbrök (tel.: (31-45) 23 83 83, telex: 56396, telefax: (31-45) 22 27 35); - Instituto Nacional de Intervençao e Garantia Agrícola (INGA) Rua Camilo Castelo Branco, 45-2o P-1000 Lisboa [telefone: (351-1) 53 71 72, telex: 66209 INGA P, telefax: (351-1) 53 32 51]; - Intervention Board, Lifestock Products Division, Branch A, PO Box 69, Fountain House, 2 Queens Walk, UK-Reading Berks, RGI 7QW (tel.:

(44-734) 58 36 26, telex: 848302 (IBAPRG G), telefax: (44-734) 56 67 50, ext. 2370).

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