Verordnung (EWG) Nr. 3426/91 der Kommission vom 26. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen bezüglich der Kreditbürgschaft in Höhe von 500 Millionen ECU für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln nach der Sowjetunion Amtsblatt Nr. L 325 vom 27/11/1991 S. 0007 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0015 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0015 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3426/91 DER KOMMISSION vom 26. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen bezueglich der Kreditbürgschaft in Höhe von 500 Millionen ECU für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln nach der Sowjetunion DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
599/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft, aus Bulgarien, der Tschechoslowakei, aus Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland in die Sowjetunion (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3281/91 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 599/91 wurde eine Bürgschaft aufgelegt, die nicht nur die zwischen der Sowjetunion und Firmen der Gemeinschaft abzuschließenden Verträge zur Lieferung von Agrarerzeugnissen und von Nahrungsmitteln, sondern auch die zwischen der Sowjetunion und Firmen in Bulgarien, der Tschechoslowakei, in Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland abzuschließenden Verträge betrifft.
Die im Rahmen dieser Kreditbürgschaft durchzuführenden Lieferungen aus Bulgarien, der Tschechoslowakei, aus Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland setzen voraus, daß festgelegt wird, in welcher Höhe der dem Ankauf in den betreffenden Ländern vorbehaltene Kredit verwendet werden darf. Bei der Festlegung des dafür verwendbaren Betrags ist insbesondere darauf zu achten, welche Mengen der betreffenden Agrarerzeugnisse sowie Nahrungsmittel aus diesen Ländern ausgeführt werden können. Diese Lieferungen sollten sich möglichst weitgehend auf Erzeugnisse erstrecken, die im Anhang zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft nach der Sowjetunion (3) aufgelistet sind.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des für die UdSSR-Bürgschaft zuständigen Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für den Ankauf von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln mit Ursprung in Bulgarien, der Tschechoslowakei, in Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland und für ihre Lieferung in die Sowjetunion dürfen höchstens 25 % der für Ausfuhren nach der Sowjetunion vorgesehenen Mittel verwendet werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. November 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 21. (2) ABl. Nr. L 310 vom 12. 11. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 202 vom 25. 7. 1991, S. 39.